Leitsatz (amtlich)
Den nicht am Übergabevertrag beteiligten weichenden Erben kommt im Allgemeinen kein Beschwerderecht zu, da durch die Genehmigung des Hofübergabevertrages kein ihnen zustehendes materielles Recht beeinträchtigt wird.
Normenkette
HöfeO § 17 Abs. 3; HöfeVfO § 16; GrdstVG §§ 2 ff.; LwVG § 9; FamFG § 59 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Tecklenburg (Beschluss vom 27.01.2014; Aktenzeichen 9 Lw 34/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Tecklenburg vom 27.1.2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3., 4. und 5. als Gesamtschuldner zu 1/3, zu 2/3 trägt die Beteiligte zu 5. diese Kosten allein. Die Beteiligten zu 3., 4. und 5. haben als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen sie selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.224 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Erteilung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Grundstücksübertragungsvertrages nebst Auflassung vom 17.7.2013, der eine vormals als Hof i.S.d. Höfeordnung eingetragene Besitzung in X betrifft.
Die Beteiligte zu 1. ist im Grundbuch des AG Tecklenburg von X Bl. 233 als Eigentümerin der insgesamt ca. 9 ha großen Besitzung eingetragen. In Abteilung II des Grundbuches ist seit dem 7.2.1975 vermerkt, dass sie Vorerbin sei, die Nacherbfolge mit ihrem Tode eintrete und zum Nacherben derjenige berufen sei, der als Vorerbe des Erblassers C1 berufen wäre, wenn dieser erst bei dem Tode der Hofvorerbin verstorben wäre. Dieser Vermerk hat folgenden Hintergrund:
Ursprünglich gehörte die im Grundbuch von D Bd. 79 Bl. 1186 eingetragene Besitzung dem Bauern C1, dem Ehemann der Beteiligten zu 1. und Vater der Beteiligten zu 2. - 5. Dieser vereinbarte durch notariellen Ehevertrag vom 25.11.1965 mit seiner Ehefrau die Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches, weshalb die Eheleute C am 16.3.1966 im Grundbuch als Eigentümer in Gütergemeinschaft eingetragen wurden.
Ebenfalls durch notarielle Urkunde vom 25.11.1965 vereinbarten die Eheleute, dass es für den seinerzeit als Hof i.S.d. HöfeO eingetragenen Grundbesitz "bei der gesetzlichen Hoffolge verbleiben solle". Hierzu enthielt der Ehe- und Erbvertrag vom 25.11.1956, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 70 ff. der beigezogenen Grundakten Bezug genommen wird, die "ausdrückliche Vereinbarung, dass der bezeichnete Hof bei Vorversterben des Erschienenen zu 14 [Anm: Ehemann] der Erschienenen zu 2. [Anm.: Ehefrau] als Hoffvorerbin ... zufällt."
Zu diesem Zeitpunkt waren die in den Jahren 1946 - 1959 geborenen Töchter der Eheleute C, die Beteiligten zu 2. - 5. noch minderjährig.
Nach dem Tode des Landwirtes C1 am 31.8.1974 wurde der Beteiligten zu 1. vom AG - Landwirtschaftsgericht - Tecklenburg zur Geschäftsnummer LwH 43/74 ein Hoffolgezeugnis erteilt, wonach der Hof ihr zu Alleineigentum zugefallen sei. Das Hoffolgezeugnis, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 9/10 der beigezogenen Akte AG Tecklenburg - LwH 43/74 Bezug genommen wird, enthält einen Hinweis auf die mit dem Tod der Hofvorerbin eintretende Nacherbfolge. Auf Grundlage dieses Hoffolgezeugnisses erfolgten die Eigentumseintragung zugunsten der Beteiligten zu 1 und der Eintrag eines Nacherbenvermerks im Grundbuch.
Im Jahr 1978 wurde der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht. Die verwitwete Beteiligte zu 1. bewirtschaftete den Hof zunächst weiter, später wurden die landwirtschaftlichen Flächen verpachtet. Die Beteiligte zu 2. bewohnte bis in die 1990er Jahre hinein neben ihrer Mutter die vormalige Hofstelle; sie ist gelernte Zahnarzthelferin.
Durch den vom dem Beteiligten zu 6. beurkundeten Vertrag vom 17.7.2013 hat die Beteiligte zu 1. den im Grundbuch von X Bl. 233 eingetragenen Grundbesitz unter Hinweis auf den beim Tod ihres Ehemannes noch eingetragenen Hofvermerk und die erbverraglichen Regelungen des Jahres 1965 auf die Beteiligte zu 2. - ihre zweitjüngste Tochter - übertragen. Wegen der Einzelheiten des Grundstücksübertragungvertrages vom 17.7.2013 wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten beglaubigten Kopien)Bl. 2 ff. d.A.) verwiesen.
Das AG - Landwirtschaftsgericht - Tecklenburg hat nach Beteiligung der Landwirtschaftskammer NW, Anhörung der Vertragsbeteiligten sowie der an dem Übertragungsvertrag nicht beteiligten Schwestern der Übertragsnehmerin - der späteren Beschwerdeführerinnen - durch Beschluss vom 27.1.2014 den zwischen der Beteiligten zu 1. und 2. geschlossenen Übertragungsvertrag vom 17.7.2013 genehmigt. In seiner Entscheidung, wegen deren Einzelheiten auf den niedergelegten Beschlussinhalt (Bl. 78 ff. d.A.) Bezug genommen wird, hat das Landwirtschaftsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der vereinbarten Übertragung des vormals als Hof i.S.d. Hö...