Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltsbeiordnung für einvernehmliche Sorgerechtsbeteiligung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Begehrt der bislang nicht sorgeberechtigte Kindesvater seine Beteiligung an der elterlichen Sorge und sind sich die Kindeseltern bereits seit einem ersten diesbezüglichen Gespräch unter Beteiligung des Jugendamtes über die zukünftige gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge mit Ausnahme des bei der Kindesmutter verbleibenden Aufenthaltsbestimmungsrechtes einig, so besteht für das weitere Verfahren mangels Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kein Anlass, der Kindesmutter nunmehr einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 15.03.2011; Aktenzeichen 601 F 4906/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des betroffenen Kindes, das im Haushalt der Kindesmutter lebt. Sie waren nicht miteinander verheiratet. Die Kindesmutter hat die elterliche Sorge bislang allein ausgeübt; das Kind hat eine gefestigte und enge Beziehung zum Kindesvater, mit dem regelmäßig Umgang stattfindet.
Der Kindesvater stellte am 20.9.2010 bei der Rechtsantragstelle des AG Celle einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam. Nachdem das Verfahren zuständigkeitshalber an das AG Hannover verwiesen worden war, führten die beteiligten Kindeseltern am 28.10.2010 ein gemeinsames Gespräch beim Jugendamt der Stadt L. Es wurde eine Einigung dahingehend erzielt, dass die Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin allein ausübt und dass die elterliche Sorge im Übrigen auf beide Elternteile übertragen werden sollte. Die Kindesmutter bestätigte mit Schreiben vom 26.11.2010 an das AG, dass sich die beteiligten Kindeseltern in dem Gespräch beim Jugendamt geeinigt hatten.
Der Kindesvater teilte mit Schreiben vom 4.12.2010 mit, dass er weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge begehre, und zwar auch hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Daraufhin bestellte das AG - Familiengericht - Hannover durch Beschluss vom 14.12.2010 einen Verfahrensbeistand für das betroffene Kind. Gleichzeitig bestimmte es einen Anhörungstermin auf den 8.2.2011. Der Verfahrensbeistand berichtete am 28.12.2010, dass sich die Kindeseltern weiterhin einig seien, dass sie die elterliche Sorge - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts - künftig gemeinsam ausüben wollten.
Am 12.1.2011 legitimierte sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin für diese und kündigte einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter an. Der Verfahrensbeistand berichtete am
20.1.2011, dass die Einigung der Kindeseltern weiterhin Bestand habe.
Nach einer Terminsverlegung hat das AG - Familiengericht - Hannover die Kindeseltern, das Jugendamt und den Verfahrensbeistand an 15.3.2011 persönlich angehört. Durch Beschluss des AG vom 5.4.2011 ist die elterliche Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind auf beide Elternteile gemeinsam übertragen worden.
Das AG hat der Kindesmutter durch den angefochtenen Beschluss vom 15.3.2011 antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten jedoch nach § 78 Abs. 2 FamFG versagt.
Gegen die Versagung der Anwaltsbeiordnung richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache kann sie jedoch keinen Erfolg haben.
Nach der seit September 2009 - also auch für das vorliegende Verfahren - maßgeblichen Regelung in § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt für Verfahren, in denen - wie vorliegend - die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, im Rahmen der VKH die Beiordnung eines Anwaltes nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint.
Der BGH hat mit seinem Beschl. v. 23.6.2010 - XII ZB 232/09, FamRZ 2010, 1427 ff. = MDR 2010, 1145 ff. = NJW 2010, 3029 ff. - geklärt, dass es sich insofern um eine einzelfallbezogene tatrichterliche Prüfung handelt, bei der darauf abzustellen ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung beauftragt hätte; eine Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung kann sich dabei sowohl im Hinblick auf eine Schwierigkeit der Sachlage als auch auf eine solche der Rechtslage allein ergeben und ist auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten zu beurteilen. Dies entspricht der bereits in einer Vielzahl von Fällen vor Veröffentlichung des besagten Beschlusses zugrunde gelegten Auffassung des Senates (vgl. etwa OLG Celle vom 15.2.2010 - 10 WF 59/10, FamRZ 2010, 1363 = NdsRpfl 2010, 171 = AGS 2010, 187 sowie vom 10.5. 1999 - 10 WF 215/10 - NdsRpfl 2010, 358 f.).
Darüber hinaus hat der Senat bereits entschieden, dass eine die Anwaltsbeiordnu...