Leitsatz (amtlich)
Die vollstreckbare Ausfertigung von drei unterschiedlichen Kostenrechnungen eines Notars darf nicht in der Weise hergestellt werden, dass in einem einzigen Schriftstück nach dem Einleitungssatz, es seien "folgende Kostenrechnungen erteilt" worden, der Inhalt der drei Kostenrechnungen aufgelistet und am Schluss eine Gesamtforderung ausgewiesen wird.
Normenkette
KostO §§ 154-156; BeurkG § 47
Verfahrensgang
LG (Beschluss vom 07.04.2009; Aktenzeichen 9 T 120/08) |
Tenor
Auf die am 4.5.2009 beim LG L. eingegangene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des LG vom 7.4.2009 wird die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Notars Dr. U.M. vom 25.9.2008 für unzulässig erklärt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.290.69 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer weiteren Beschwerde vom 28.4.2009 wenden sich die Kostenschuldner gegen den Beschluss des LG vom 7.4.2009, durch den ihre Beschwerde vom 10.10.2008 gegen die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnungen zu den Urkundsrollen Nrn. ..., ...und ... des Notars Dr. M. vom 25.9.2008 zurückgewiesen worden ist.
Mit drei unterschiedlichen Kostenrechnungen vom 5.2.2008 stellte der Notar Dr. M. den Kostenschuldnern für notarielle Tätigkeiten Beträge i.H.v. 44,03 EUR (Nr. ...), 623,33 EUR (Nr. ...) und 623,33 EUR (RgNr. ...) - mithin einer Gesamtsumme von 1.290,69 EUR - in Rechnung. Mit Datum vom 25.9.2008 erteilte er zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung seiner Kostennoten gegen die Beschwerdeführer, indem er in einem einzigen Schriftstück nach dem Einleitungssatz "Am 5.2.2008 habe ich Herrn Frau M. und H. L ... folgende Kostenrechnungen erteilt:..." den Inhalt der drei Kostenrechnungen vom 5.2.2008 auflistete und am Schluss eine Gesamtforderung i.H.v. 1.290,69 EUR, die ab Zustellung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sei, auswies. Daraufhin erhoben die Kostenschuldner mit Schriftsatz vom 10.10.2008 Beschwerde gegen die vorgenannte vollstreckbare Ausfertigung und führten zur Begründung u.a. aus, dass der Notar die Vorschrift des § 155 KO nicht eingehalten habe, weil er nicht die ursprüngliche Kostenberechnung mit der Klausel, sondern ein gänzlich neues Schriftstück angefertigt habe. Darüber hinaus haben die Kostenschuldner geltend gemacht, dass sie die Notargebühren bereits beglichen hätten. Nach Einholung einer Stellungnahme der Präsidentin des LG L. hat die 9. Zivilkammer des LG L. Beweis über die Behauptung der Kostenschuldner erhoben, dass die geltend gemachten Notarkosten durch Barzahlung erfüllt worden seien. Es hat sodann die Beschwerde der Kostenschuldner mit der Begründung zurückgewiesen, dass die angefochtene vollstreckbare Ausfertigung den formellen Anforderungen der Kostenordnung genüge. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die erteilte vollstreckbare Ausfertigung den Anforderungen des
§ 49 BeurkG genüge. Es sei kein hinreichender Grund ersichtlich, warum der Notar nicht mehrere Kostenrechnungen zusammenfassen und sämtlich in einer Klausel für vollstreckbar erklären dürfe. Für den Kostenschuldner sei aus der Gesamtaufstellung zwanglos ersichtlich, dass sich die Vollstreckbarkeitserklärung auf alle aufgelisteten Rechnungen beziehe. Das Erfordernis, jede einzelne Rechnung mit einer entsprechenden Vollstreckungsklausel zu versehen, stelle eine überflüssige Förmelei dar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich das am 4.5.2009 beim LG L. eingegangene "Rechtsmittel" der Kostenschuldner vom 28.4.2009, das jedoch trotz Ankündigung in der Rechtsmittelschrift bisher nicht begründet worden ist.
II. Das als (befristete) weitere Beschwerde geltende Rechtsmittel der Kostenschuldner ist zulässig. Das LG hat die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Rechtsmittel ist form und fristgerecht eingelegt worden. Das Fehlen einer Begründung steht der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 17. Aufl., § 156 Rz. 87).
Der Senat ist auch an einer Sachentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gehindert. Den Beteiligten zu 3. und 4. ist ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Dem Notar ist die Beschwerdeschrift vom 28.4.2009 bereits vor mehr als zwei Wochen übersandt worden, ohne dass er eine weitere Stellungnahme abgegeben hätte. Eine erneute Beteiligung der vorgesetzten Dienstbehörde hält der Senat für entbehrlich, weil die weitere Beschwerde keine Begründung enthält und der Senat daher davon ausgeht, dass die Präsidentin des LG L. an ihrer Stellungnahme vom 3.11.2008 im Beschwerdeverfahren ggü. dem LG festhält.
III. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die Beschwerdeentscheidung des LG L. beruht auf einer Verletzung des Rechts i.S.v. § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO.
Zu Unrecht hat das LG die Auffassung vertreten, dass die streitgegen...