Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem am … verstorbenen Landwirt … aus …. Landwirtschaftserbrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Erteilung des Hoffolgezeugnisses ist die Wirtschaftsfähigkeit des Hofnacherben und der Ersatznacherben nicht zu prüfen. Es ist zwar richtig, daß der Hofvorerbe im Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftsfähig sein muß.

2. Für die Frage, ob der weitere Hoferbe (Hofnacherbe und Ersatznacherbe) wirtschaftsfähig ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge beim Tode des Hofvorerben an.

3. Bei angeordneter Vor- und Nacherbfolge ist im Hoffolgezeugnis neben dem Hofvorerben auch der Hofnacherbe namentlich anzugeben (§ 2363 BGB).

 

Normenkette

HöfeO §§ 1, 6; BGB § 2363

 

Verfahrensgang

AG Holzminden (Beschluss vom 20.05.1988; Aktenzeichen 11 LwH 8/88)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Holzminden vom 20.5.1988 aufgehoben.

Das Landwirtschaftsgericht wird angewiesen, ein Hoffolgezeugnis nachstehenden Inhalts zu erteilen:

  1. Mit dem Tode des am 5. Oktober 1963 in … seinem letzten Wohnsitz verstorbenen Landwirts … ist dessen Sohn Landwirt … geboren am … wohnhaft in … Hofvorerbe des Hofes Nr. … eingetragen im Grundbuch von … geworden.

    Die Nacherbfolge tritt mit dem Tode des Hofvorerben ein.

  2. Hofnacherbe ist der Sohn des Erblassers Landwirt …
  3. Hofersatznacherben sind in erster Linie die Abkömmlinge des Hofnacherben, in zweiter Linie der Sohn des Erblassers Verkaufsleiter … geboren am …, und in dritter Linie dessen Abkömmlinge.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1), 2) und 5) sind Söhne des am 5. Oktober 1963 verstorbenen Landwirts … (im folgenden: Erblasser) aus … Der Beteiligte zu 1) ist kinderlos verheiratet mit …. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Abkömmlinge des Beteiligten zu 2) und die Beteiligten zu 6) und 7) die ehelichen Kinder des Beteiligten zu 5).

Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von … verzeichneten Hofes …. In dem privatschriftlichen Testament vom 12. August 1960 bestimmte der Erblasser u. a. folgendes:

„Für den Fall meines Todes bestimme ich hiermit zum Hofeserben für diesen Hof meinen ehelichen Sohn … in …. Er lebt zur Zeit in kinderloser Ehe mit seiner Ehefrau … geb. …. Für den Fall, daß diese Ehe kinderlos bleiben sollte bis zu meinem Tode, soll mein Sohn … jedoch nur Vorerbe des Hofes sein. Zum Hofesnacherben berufe ich hinter ihm bei seinem kinderlosen Tode meine Söhne … und … oder deren Kinder …”

In dem handschriftlichen Nachtrag des Erblassers vom 10. August 1962 heißt es u. a.:

„Ferner stellte ich klar, daß als Nacherben zunächst … und seine Nachkommen in Betracht kommen, nach ihnen ….

Auf Antrag des Beteiligten zu 1) erteilte das Landwirtschaftsgericht Eschershausen am 29.4.1966 einen gemeinschaftlichen Erbschein mit Hoffolgezeugnis des Inhalts, daß Hoferbe der Beteiligte zu 1) als Hofvorerbe und Hofnacherbe der Beteiligte zu 2) oder der Beteiligte zu 5) ist.

Gegen diesen Erbschein hat sich nunmehr der Beteiligte zu 1) gewandt und vorgetragen, das Hoffolgezeugnis sei unrichtig, weil der Hof stets nur einem Nacherben zufallen dürfe. Er hat beantragt,

den gemeinschaftlichen Erbschein nebst Hoffolgezeugnis einzuziehen und – da das hoffreie Vermögen bereits verteilt worden sei – ein isoliertes Hoffolgezeugnis auszustellen, in dem er als Hofvorerbe und sein Bruder … als alleiniger Hofnacherbe sowie die Beteiligten zu 3) bis 7) in der angegebenen Reihenfolge als Hofersatznacherben aufgeführt sind.

Mit Beschluß vom 29.4.1988 hat das Landwirtschaftsgericht Holzminden den gemeinschaftlichen Erbschein vom 29.4.1966 eingezogen und mit Beschluß vom 20.5.1988 die Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Erblasser habe die Vor- und Nacherbfolge unter der Bedingung angeordnet, daß der Antragsteller kinderlos versterbe. Die unter dieser Einschränkung angeordnete Erbfolge habe der Beteiligte zu 1) nicht beantragt. Darüber hinaus habe der Antragsteller die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 5) und zu 6) als Hofersatznacherben nicht nachgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) tritt dieser Entscheidung mit seiner Beschwerde vom 8. Juni 1988 entgegen. Er führt aus, die Hofvor- und Nacherbschaft sei bereits jetzt wirksam angeordnet worden, da der Erblasser solche Abkömmlinge des Beteiligten zu 1), die erst nach seinem (des Erblassers) Tode geboren werden, nicht habe bedenken wollen, und beantragt, das begehrte Hoffolgezeugnis zu erteilen, hilfsweise dahin zu erlassen, daß Hofersatznacherben nur die Enkel des Erblassers …, … und … geworden sind.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das gemäß §§ 1 Nr. 5, 20 Abs. 3 LwVG, 18 Abs. 2 HöfeO in Verbindung mit Art. II § 5 Nds. AGLwVG und mit §§ 19, 20, 21 FGG als einfache Beschwerde zulässige Rechtsmittel (vgl. BGH RdL 1958, 39; OLG Celle RdL ...

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