Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzungsbeschluss für Nachlasspflegervergütung kein Vollstreckungstitel gegen Eigenvermögen des Erben
Leitsatz (amtlich)
Der Beschluss, durch den die Vergütung des Nachlasspflegers gegen den Erben festgesetzt ist, ist ein Vollstreckungstitel nur gegen den Nachlass, nicht gegen das Vermögen, das der Erbe außer dem Nachlass hat.
Normenkette
FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 1, § 168 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 5; BGB § 1836 Abs. 1 Sätze 2-3, § 1836e Abs. 1 S. 2 Hs. 1, § 1915 Abs. 1 S. 1; VBVG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Lüneburg (Beschluss vom 27.04.2016; Aktenzeichen 22 VI 901/14) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.435,35 Euro
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
I. Die Beteiligte zu 1 macht nicht geltend, in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 59 Abs. 1 FamFG).
1. Sie wendet sich mit der Beschwerde nicht gegen die Entscheidung des AG, dass der dem Beteiligten zu 2 als "Nachlasspfleger... für seine Tätigkeit in der Zeit vom 02.09.2014 bis 09.02.2016 aus dem Nachlass... zu erstattende Anspruch... auf 1.435,35 EUR festgesetzt" worden ist. Insoweit hat sie im Beschwerdeschriftsatz vom 23.5.2016 ausgeführt, dass die Beschwerde "sich nicht gegen die Feststellung der Vergütung des Nachlasspflegers dem Grunde und der Höhe nach (richtet)" und dass "ebenso wenig... einer Festsetzung gegen den Nachlass etwas entgegen" steht (Bl. 86 d.A.).
2. Mit ihrem Einwand, die Beschwerde richte sich "ausschließlich gegen die Feststellung..., dass (sie, die Beteiligte zu 1,)... für die Vergütung des Nachlasspflegers... haften soll" (Bl. 86 d.A.), macht sie keine Verletzung in ihren Rechten geltend.
Der angefochtene Beschluss enthält keinen Zahlungstitel, mit dem der Beteiligte zu 2 wegen der für ihn festgesetzten Vergütung die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Beteiligten zu 1 betreiben kann, das nicht zum Nachlass gehört.
a) Zwar stellt der angefochtene Beschluss, der die Beteiligte zu 1 als "Erbin" und den festgesetzten Betrag von 1.435,35 Euro als den "von der Erbin zu erstattenden Anspruch" bezeichnet, für den Fall, dass die Nachlasspflegschaft aufgehoben wird, einen Vollstreckungstitel dar, aus dem der Nachlasspfleger als Gläubiger gegen die Beteiligte zu 1 als Erbin die Zwangsvollstreckung wegen der nicht befriedigten Geldforderung betreiben kann (§ 86 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG).
Doch ermöglicht der angefochtene Beschluss nur die Zwangsvollstreckung in den Nachlass, nicht aber in das sonstige Vermögen der Beteiligten zu 1. Er enthält die Einschränkung, dass dieser Anspruch nur "aus dem Nachlass" zu erstatten ist und der Nachlasspfleger nur berechtigt ist, "den festgesetzten Betrag dem Nachlass - soweit vorhanden - zu entnehmen".
b) Es ist nicht anzunehmen, dass das Nachlassgericht einen Vollstreckungstitel schaffen wollte, der die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Erben ermöglicht. Eine solche Festsetzung wäre nicht zulässig. Aus § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1836e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB, wonach der "Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses" der Staatskasse haftet, folgt, dass der Erbe für die Vergütung des Nachlasspflegers nicht mit seinem sonstigen Vermögen haftet, also ein Titel gegen den Erben persönlich nicht möglich ist (BayObLG, FamRZ 1999, 1609 f. und FamRZ 2001, 866 f. sowie OLG Naumburg, FamRZ 2011, 1252, vgl. auch Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1960 Rdnr. 24 m.w.N.). Die Staatskasse, die vorrangig haftet, falls der Nachlass nicht ausreicht, kann beim Erben keinen Rückgriff nehmen, der aus dem sonstigen Vermögen des Erben zu zahlen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.5.2002 zu 25 Wx 5/02, zitiert nach Juris).
Für die Entscheidung über die Beschwerde kommt es daher nicht darauf an, ob der Erblasser von der Beteiligten zu 1 beerbt worden ist.
II. Eine Kostenentscheidung war entbehrlich. Die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, folgt aus dem Gesetz. Eine Kostenerstattung war nicht anzuordnen, weil am Beschwerdeverfahren nur die Beteiligte zu 1 als Beschwerdeführerin, aber niemand im entgegen gesetzten Sinn teilgenommen hat.
Der Beschwerdewert bestimmt sich gem. § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG nach dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten Betrag von 1.435,35 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 9543976 |
ZEV 2016, 470 |
ErbR 2016, 604 |
NJW-Spezial 2016, 519 |