Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 09.12.2003; Aktenzeichen 13 OH 8/02) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat den Streitwert zutreffend festgesetzt.
Maßgeblich für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach überwiegender Auffassung und der st. Rspr. des Senats der ungekürzte Hauptsachestreitwert, der sich i.d.R. entspr. den objektivierbaren Angaben des Antragstellers aus der Antragsschrift ergibt. Entscheidend ist dabei regelmäßig das zu Verfahrensbeginn (hier mit der Antragserweiterung im Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.2.2003, §§ 4 ZPO, 15 GKG) vorgetragene Hauptsacheinteresse, nicht dagegen das Ergebnis der Beweisaufnahme a.E. des Verfahrens. Insbesondere kann für den Streitwert des Beweisverfahrens grundsätzlich nicht maßgebend sein, in welchem Umfang der Sachverständige nach Überprüfung die behaupteten Mängel tatsächlich bestätigt und wie hoch er danach die Höhe der Mängelbeseitigungskosten einschätzt. Wie auch sonst ist für die Bewertung des zu sichernden Anspruchs grundsätzlich auf die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens abzustellen (OLG Celle, Beschl. v. 11.7.2000 – 16 W 27/00; v. 15.9.1998 – 16 W 70/98, OLGReport Celle 1999, 199; v. 30.5.1996 – 14 W 15/96, OLGReport Celle 1996, 142; OLG Oldenburg OLGReport Oldenburg 1995, 64; OLG Dresden, Beschl. v. 20.2.2002 – 8 W 1980/01, OLGReport Dresden 2002, 240, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2002 – 8 W 76/02, OLGReport Braunschweig 2003, 115, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 14.11.2002 – 6 W 129/02, OLGReport Celle 2003, 136, zitiert nach juris).
Die Ausrichtung an den objektivierbaren Kosten der Mangelbeseitigung dient der Korrektur offensichtlicher Über- oder Unterbewertungen des zu Verfahrensbeginn vom Antragsteller geschätzten Betrages. In diesem Sinne muss der Streitwert nicht in jedem Fall mit den Angaben des Antragstellers übereinstimmen, insb. wenn dieser die voraussichtlichen Kosten nur grob geschätzt hat.
Gemessen an diesen Grundsätzen, von denen abzuweichen der Senat hier auch keinen Anlass sieht, hat das LG den Streitwert zutreffend auf 96.640 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin verfolgte mit dem Beweisverfahren die Feststellung und Bewertung von insgesamt 42 Mängeln an diversen Häusern. Hierbei hat sie – als mit Bausachen jedenfalls vertraute Fachfirma – selbst mit der Antragstellung eine Bewertung sämtlicher von ihr gerügter Mängel differenziert vorgenommen (Bl. 93 – 151); so auch schon mit dem zu Beginn des Verfahrens zunächst gestellten Antrag, dem das LG auch antragsgemäß entspr. der Bewertung und dem Vortrag der Antragstellerin im Hinblick auf den Streitwert gefolgt war. Dass es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf den letztlich vom Gutachter festgestellten Kostenaufwand zur Mängelbeseitigung ankommen kann, zeigt auch der Blick auf etwa vom Sachverständigen i.E. nicht festgestellte Mängel. Niemand würde hier auf die Idee kommen, diese mit Null zu bewerten, weil eben ein vom Antragsteller zunächst behaupteter Mangel sich nicht nachweisen lässt. Gleiches gilt im Prozessverfahren, in dem der Kläger beispielsweise Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz einklagt und diese Kosten in der Klageschrift und in dem Antrag mit 100.000 Euro beziffert. Wenn dann der später eingeschaltete Gutachter nur zu einem Schaden von 20.000 Euro käme, würde kein Gericht den Streitwert auf nur 20.000 Euro festsetzen. Der Senat vermag deshalb der von der Antragstellerin zitierten abweichenden Rspr. der OLG Düsseldorf, Frankfurt (OLG Frankfurt v. 20.10.1999 – 13 W 56/99, NJW-RR 2000, 613) und Naumburg (OLG Naumburg, Beschl. v. 9. 7. 2003 – 7 W 16/03) nicht zu folgen. Abgesehen davon betrifft die Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf v. 3.11.2000 – 21 W 46/00, MDR 2001, 649) offensichtlich den hier nicht vergleichbaren Fall, dass dem Antragsteller dort die annähernd genaue Angabe des Mangelbeseitigungsaufwandes nicht möglich war und seine Angaben deshalb nur grob geschätzt waren. Dies widerspricht nicht der Rspr. des Senats (s.o.: objektivierbare Angaben), der mit der oben genannten Einschränkung offensichtliche Über- oder Unterbewertungen des Antragstellers durchaus korrigiert. Dazu besteht aber im hier vorliegenden Fall keine Veranlassung, zumal auch die Antragstellerin dazu nichts Konkretes vorträgt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 25 Abs. 4 GKG.
Fundstellen