Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 5 T 88/99)

AG Winsen/Luhe (Aktenzeichen 24 II 29/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 31.7.2001 gegen den Beschluss des LG Lüneburg vom 5.7.2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten dieses zweiten weiteren Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird auf 7.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in …. Die Antragsgegner zu 1) bis 3) haben die Umrandungen ihrer Terrassen gärtnerisch und durch Ausbau gestaltet. Von den Terrassen führt jeweils eine Treppe in den im Gemeinschaftseigentum stehenden Garten.

Das AG Winsen/Luhe hat mit Beschluss vom 12.11.1999 (Bl. 202ff GA) die Antragsgegner zu 1) bis 3) verpflichtet, ihre über die obere Terrassenebene ihres Wohnungseigentums hinausgehenden und insoweit das Gemeinschaftseigentum in Anspruch nehmenden Anpflanzungen und Ausbauten zu beseitigen und die Treppenaufgänge auf eine Breite von 60 cm zurück zu bauen.

Mit Beschluss vom 29.6.2000 (Bl. 322ff GA) hat die 5. Zivilkammer des LG Lüneburg den Beschluss des AG Winsen/Luhe vom 12.11.1999 insoweit aufgehoben, als die Antragsgegner zu 1) bis 3) zum Rückbau der Terrassenanpflanzungen und Treppenaufgänge verpflichtet worden sind.

Hiergegen legte der Vertreter der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20.7.2000 (Bl. 353f GA) sofortige weitere Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 12.10.2000 hat der Senat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 20.7.2000 den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 29.6.2000 hinsichtlich der Terrassenanpflanzungen und Treppenaufgänge aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen (Bl. 369ff GA).

Durch Beschluss vom 5.7.2001, den Antragsgegnern zugestellt am 18.7.2001 (Bl. 411 GA), hat die 5. Zivilkammer des LG Lüneburg die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen (Bl. 407ff GA).

Hiergegen hat der Vertreter der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31.7.2001 (Bl. 412 GA), eingegangen beim OLG Celle am 31.7.2001, sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 14.9.2001 (Bl. 428ff GA) wurde die sofortige weitere Beschwerde begründet und der Antrag gestellt, den Beschluss des LG Lüneburg vom 5.7.2001 abzuändern und den Beschluss des AG Winsen/Luhe vom 12.11.1999 aufzuheben, soweit er die Beschwerdeführer zum Rückbau der Terrassenanpflanzungen und Treppenaufgänge verpflichtet.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.8.2001 beantragt, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen (Bl. 427 GA) und ihren Antrag mit Schriftsatz vom 27.9.2001 begründet (Bl. 433 GA).

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Kammer vom 5.7.2001 durch den Senat hat jedoch Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer nicht ergeben.

1. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner zu 1) bis 3) gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG einen Anspruch auf den von ihr begehrten Rückbau der Terrassen.

Die Kammer hat zutreffend angenommen, dass es sich bei den von den Antragsgegnern zu 1) bis 3) vorgenommenen Anpflanzungen und Ausbauten an ihren Terrassen, soweit sie das Gemeinschaftseigentum in Anspruch nehmen, um eine bauliche Veränderung handelt, die gem. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 12.10.2000 ausgeführt, dass die Errichtung von Terrassenumrandungen unter Ausdehnung auf die Gemeinschaftsflächen eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG darstellt, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instanzsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Die Aufschüttung und Anlage einer Terrasse im Bereich des Gemeinschaftseigentums stellt eine bauliche Veränderung dar, die gem. § 22 Abs. 1 WEG über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (OLG Celle v. 17.4.1996 – 4 W 66/96, OLGReport Celle, 1996, 193; zur Ausdehnung von Terrassen in das Gemeinschaftseigentum vgl. auch BayObLG NJW-RR 1997, 971; BayObLG NZM 1999, 1009, OLG Zweibrücken, Wohnungseigentümer 1999, 151; OLG Schleswig v. 1.3.2001 – 2 W 179/00, OLGReport Schleswig 2001, 301).

Entgegen der Ansicht der Antragsgegner war eine Zustimmung der Antragstellerin zur Vornahme dieser Maßnahmen auch nicht gem. § 22 Abs. 1 S. 2 WEG entbehrlich. Durch die von den Antragsgegnern zu 1 bis 3 vorgenommenen Veränderungen wurden die Rechte der Antragstellerin über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Dies hat die Kammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt.

Gemäß § 22 Abs. 1 WEG wird die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer Maßnahme, für die an sich Einstimmigkeit erforderlich wäre, ...

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