Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung der Jahresgebühr für die Betreuung bei einem Behindertentestament
Leitsatz (amtlich)
Für die Berücksichtigung von Vermögen des Betreuten für die Erhebung der Jahresgebühr gemäß Nr. 11101 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG kommt es nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit über die Vermögenswerte an.
Normenkette
GNotKG § 3 Abs. 2 Anlage 1 Vorbemerkung 1.1 und Nr. 11101 G; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 29.09.2016; Aktenzeichen 9 T 43/16) |
Tenor
Die vorab per Telefax am 21.10.2016 bei dem LG Hannover eingegangene weitere Beschwerde des Kostenschuldners vom selben Tage gegen den ihm am 7.10.2016 zugestellten Beschluss des LG Hannover vom 29.9.2016, durch den die Beschwerde des Kostenschuldners vom 20.7.2016 gegen den Beschluss des AG Springe vom 7.7.2016 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des LG Hannover vom 29.9.2016 ist gemäß § 81 Abs. 4 GNotKG zulässig, weil die weitere Beschwerde vom LG zugelassen wurde.
Die weitere Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat ist an einer Entscheidung über die weitere Beschwerde nicht dadurch gehindert, dass die Bezirksrevisorin bei dem LG Hannover im Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nicht beteiligt worden ist. Die Landeskasse wird durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert, die überdies im Einklang mit der im Erinnerungsverfahren vertretenen Auffassung der Bezirksrevisorin steht.
Das LG hat mit Recht die gegen die Entscheidung des AG vom 7.7.2016 eingelegte Beschwerde des Kostenschuldners zurückgewiesen, durch die die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung des AG Springe vom 19.4.2016 zurückgewiesen worden ist. Das AG hat dem Kostenschuldner zu Recht mit Kostenrechnung vom 19.4.2016 für die Jahre 2014, 2015 und 2016 eine Gebühr nach KV Nr. ..... GNotKG in Höhe von jeweils 200,00 EUR, also insgesamt 600,00 EUR in Rechnung gestellt.
Nach Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 KV GNotGK werden in Betreuungssachen von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 EUR beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Das Vermögen im kostenrechtlichen Sinn stellt die Gesamtheit der einer Person zustehenden Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert dar. Dazu gehören also alle Rechte, die normalerweise gegen Geld veräußert oder erworben werden oder einen in einem Geldwert ausdrückbaren wirtschaftlichen Nutzen gewähren (vgl. Leipziger GNotKG Kommentar-Wortmann, 2. Aufl. 2016, Vorbem. 1.1 KV Rn. 7, Korintenberg-Fackelmann, GNotKG, 19. Aufl. 2015, Vorbem. 1.1 KV Rn. 16). Der Betroffene verfügt hiernach über Vermögen von über 25.000 EUR. Der Betroffene ist hinsichtlich des durch den Erbauseinandersetzungsvertrag angefallenen Vermögens in Höhe von ursprünglich 65.000 EUR (jetzt nur noch ca. 45.000 EUR) alleiniger (Vor-)Erbe. Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners ergibt sich aus der Tatsache, dass das dem Betreuten angefallene Vermögen der Testamentsvollstreckung unterliegt, so dass der Betreute darüber nicht verfügen kann, nichts anderes. Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und/oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Kostenvorschrift der Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 KV GNotKG nicht an. Diese Vorschrift stellt wie die von ihr abgelöste Bestimmung des § 92 KostenO allein darauf ab, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist (OLG Hamm, Beschluss vom 18.8.2015 - 15 Wx 203/15 - juris, m.w.N. auch der zu § 92 KostO ergangenen Rechtsprechung; Korintenberg-Fackelmann, GNotKG, a.a.O., Vorbem. 1.1 KV Rn. 12, 15).
Der Kostenschuldner kann demgegenüber nicht darauf verweisen, dass er im sozialhilferechtlichen Sinne nur ein Vermögen unter 2.600 EUR und deswegen erst recht kein Vermögen über des im Rahmen des GNotKG geltenden Freibetrages von 25.000 EUR habe. Der Kostenschuldner verkennt, dass im Gegensatz zur Feststellung der Mittellosigkeit im Rahmen der §§ 1908i Abs. 1, 1836c ff. BGB bei der Ermittlung der Gerichtskosten es auf die Verwertbarkeit des Vermögens nicht ankommt. Die Frage der Verwertbarkeit wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Vorschriften des GNotKG ebenso wie die §§ 1908i Abs. 1, 1836c ff. BGB insgesamt auf § 90 SGB XII verweisen würden. Dass der Gesetzgeber den von ihm in der KostO und im GNotKG verwendeten Begriff des Vermögens nicht sozialhilferechtlich aufweichen wollte, ergibt sich schon daraus, dass anders als in den §§ 1908i Abs. 1, 1836c ff. BGB als einzige Ausnahme bei der Bestimmung des Vermögens die Berücksichtigung eines Hausgr...