Leitsatz (amtlich)
Der Wechsel eines Gesellschafters einer GbR bedarf nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer; die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Grundbuch darf hiervon nicht abhängig gemacht werden.
Normenkette
WEG § 12
Verfahrensgang
AG Otterndorf (Aktenzeichen Cadenberge Bl. 1463) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Eigentümerin wird das AG - Grundbuchamt - Otterndorf angewiesen, die mit Schriftsatz vom 9.12.2010 beantragte Eintragung und Berichtigung des Grundbuchs nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 20.1.2011 zu versagen, soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wurde.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Eigentümerin, eine aus zwei natürlichen Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Miteigentümerin einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie begehrt die Eintragung des Wechsels einer ihrer Gesellschafter und entsprechende Berichtigung im Grundbuch. Das AG hat mit der angegriffenen Zwischenverfügung vom 20.1.2011 die Auffassung vertreten, die Veräußerung bedürfe der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist der Ansicht, dass die Übertragung des Anteils einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht den Veräußerungsbeschränkungen des § 12 WEG unterfalle.
II. Die gemäß den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Nach der Teilungserklärung und entsprechender Eintragung im Grundbuch bedarf der Wohnungseigentümer der hier betroffenen Eigentümergemeinschaft zur Veräußerung seines Eigentums der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Eine solche Zustimmung ist vorliegend nicht erforderlich. Denn es liegt bereits keine Veräußerung i.S.v. § 12 Abs. 1 WEG, dem die Regelung der Wohnungseigentümergemeinschaft nachgebildet ist, vor. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist der Vollzug eines Rechtserwerbs außerhalb des Grundbuches. Es handelt sich nur um die Übertragung der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, jedoch nicht um die Übertragung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (vgl. OLG München NJW 2007, 1536, Rz. 10 - aus juris; vgl. a. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 982i).
2. Diese Auffassung beeinträchtigt nicht den Zweck des § 12 Abs. 1 WEG und benachteiligt die anderen Wohnungseigentümer nicht unangemessen. Zwar soll diese Bestimmung den Wohnungseigentümern die Möglichkeit geben, das Eindringen störender oder zahlungsunfähiger Personen in die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verhindern (vgl. Bärmann-Klein, WEG, 11. Aufl., § 12 Rz. 1 m.w.N.). Dieses Schutzes wird die Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch nicht beraubt. Sie kann vielmehr bereits bei der Veräußerung eines Miteigentums an eine Gesellschaft die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn sie die Befürchtung hegt, durch die Gesellschaft - und den damit naturgemäß verbundenen Möglichkeiten eines Gesellschafterwechsels - unzumutbare Nachteile zu erleiden.
III. Das Verfahren ist angesichts des Erfolgs der Beschwerde gerichtsgebührenfrei.
Die Höhe des Beschwerdewerts ergibt sich aus der Hälfte des Wertes des Grundbesitzes, wie er in der UR-Nr .../2010 des Notars G. in O. angegeben ist.
Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 78 GBO bot diese Entscheidung nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 2677050 |
NJW-RR 2011, 1166 |
NZM 2011, 755 |
ZfIR 2011, 341 |
ZWE 2011, 270 |
Info M 2011, 283 |
MietRB 2011, 254 |
NotBZ 2011, 294 |
IWR 2011, 82 |
V&S 2011, 8 |