Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeld für 1986

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 08.07.1988; Aktenzeichen 5 T 571/88)

AG Münster (Beschluss vom 25.03.1988; Aktenzeichen 26 II 12/88)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird – mit Ausnahme der Wertfestsetzung – aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Münster vom 25. März 1988 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der Verfahren der ersten und weiteren Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu 2) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Beschwerdeinstanzen nicht statt.

Der Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.119,98 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind. Miteigentümer der eingangs genannten Wohnungseigentumsanlage in … die aus 21 Wohnungen und 10 Ladenlokälen besteht. Die Antragsgegnerinnen sind in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerinnen der Wohnung Nr. … und des Ladenlokals Nr. … in den Grundbüchern von … Blatt … und … eingetragen.

Am 18. Juni 1983 beurkundete der Notar … in … ein Vertragsangebot der Antragsgegnerin zu 2) zur Übertragung ihres Gesellschaftsanteils bürgerlichen Rechts (Urkundenrolle-Nr. …). Dieses Vertragsangebot nahm der Kaufmann … in … durch notarielle Erklärung vom 11. Juli 1983 an (Urkundenrolle-Nr. … des Notars … in … Beide Grundbücher sind bisher nicht berichtigt worden.

Mit Antragsschrift vom 26. Januar 1988 haben die Antragsteller im Verfahren in Wohnungseigentumssachen von den Antragsgegnerinnen für Wohnung und Ladenlokal die Zahlung restlichen Wohngeldes aus der Jahresabrechnung 1986 verlangt, die durch den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 19. August 1987 zu Tagesordnungspunkt 2 gebilligt worden ist, und zwar zum Betrage von 3.119,98 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 19. Dezember 1987.

Während die Antragsgegnerin zu 1) sich nicht am Verfahren beteiligt Hat, hat die Antragsgegnerin zu 2) eine Zahlungspflicht mit dem Hinweis bestritten, daß sie nicht mehr Gesellschafterin der als Eigentümerin von Wohnung und Ladenlokal eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei.

Durch Beschluß vom 25. März 1988 hat das Amtsgericht Münster den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner innen aufgegeben, an die Antragsteller den geforderten Betrag zu zahlen. Für die Zahlungspflicht der Antragsgegnerin zu 2) hat es die Grundbucheintragung als ausschlaggebend angesehen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) vom 19. April 1988 hat das Landgericht durch Beschluß vom 8. Juli 1988 die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit aufgehoben, als darin die Antragsgegnerin zu 2) zur Zahlung, Kostentragung und zur Erstattung außergerichtlicher Auslagen verurteilt worden ist; insoweit hat es den Antrag der Antragsteller vom 26. Januar 1988 zurückgewiesen. Es hat mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils anhand der Überreichten Angebots- und Annahmeurkunde einen Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs angenommen, der auch nicht der Zustimmung des Verwalters gemäß § 6 Abs. 2 der Teilungserklärung bedurft habe, so daß die Antragsgegnerin zu 2) nicht mehr zur Lastentragung herangezogen werden könne.

Gegen die landgerichtliche Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vom 25. Juli 1988, mit der sie im wesentlichen die Unwirksamkeit der Übertragung des Gesellschaftsanteils geltend machen, weil neben dem Abtretungsvertrag der Aufnahmevertrag zwischen verbleibender Gesellschafterin und neuem Gesellschafter fehle.

Die Antragsgegnerin zu 2) bittet um Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt worden (§§ 29, 21, 22 FGG, 43, 45 WEG). Die Beschwerdebefugnis folgt daraus, daß das Landgericht den dem Zahlungsbegehren der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zu 2) stattgebenden amtsgerichtlichen Beschluß aufgehoben und den Leistungsantrag zurückgewiesen hat.

Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet, weil, die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht begegnet die Entscheidung des Landgerichts zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a)

Die Vorinstanz war mit einer form- und fristgerecht erklärten und auch sonst zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) befaßt, die durch die dem Zahlungsbegehren der Antragsteller stattgebende amtsgerichtliche Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt worden ist.

b)

Auch die Voraussetzungen für das Verfahren erster Instanz gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG waren gegeben. Zu den Entscheidungen über Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander gehört die Zahlungspflicht von Wohngeldern gemäß § 16 Abs. 2 WEG.

c)

Den Pflichten zur mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 1 WEG) in öffentlicher Sitzung vor der vollbesetzten Kammer und zur Zuziehung der Verfahrensbeteiligten (§ 43 Abs...

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