Verfahrensgang
AG Peine (Entscheidung vom 21.06.2022; Aktenzeichen 20 F 23/22) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine vom 21. Juni 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 826.423,37 EUR festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der frühere Insolvenzverwalter des Vermögens des geschiedenen Ehemannes der Antragsgegnerin, der im Rahmen einer durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Hildesheim angeordneten Nachtragsverteilung mit deren Vollzug beauftragt worden ist. Gegenstand dieser Nachtragsverteilung und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein etwaiger Auseinandersetzungsanspruch des geschiedenen Ehemannes gegen die Antragsgegnerin aus einer zwischen ihnen während des ehelichen Zusammenlebens möglicherweise bestandenen Ehegatteninnengesellschaft zwecks gemeinsamen Betriebs eines Unternehmens.
Der geschiedene Ehemann der Antragsgegnerin (im Folgenden: Schuldner) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der T., über die auf Antrag des Schuldners vom 12. Juni 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Auf Antrag des Schuldners vom 11. Oktober 2012 war mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim vom 20. Dezember 2012 (50 IN 177/12) das Insolvenzverfahren über sein Vermögen ebenfalls eröffnet worden. Kurz zuvor, am 8. Juni 2012, war durch die Antragsgegnerin die T. GmbH gegründet worden, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin nunmehr die Antragsgegnerin war. Der Schuldner war bei dieser Gesellschaft seit dem 3. September 2012 als Verkehrsleiter angestellt und bezog ein Gehalt von zunächst 1.950 EUR brutto monatlich zuzüglich Spesen, das aufgrund einer Änderung des Arbeitsvertrags von Juni 2014 an auf monatlich 2.500 EUR brutto angehoben worden war.
Die Einnahmen der Antragsgegnerin aus der Gesellschaft sowie aus ihrer Geschäftsführerführertätigkeit für diese flossen auf ein Girokonto der Antragsgegnerin, zu dem der Schuldner bis Dezember 2018 Kontovollmacht hatte.
Im Dezember 2018 trennten sich die Antragsgegnerin und der Schuldner. Durch Änderungsvertrag vom 17. Januar 2019 wurde das Gehalt des Schuldners bei der vorgenannten GmbH auf monatlich 7.300 EUR brutto mit Wirkung von Februar 2019 an angehoben. Im September 2019 wurde das Anstellungsverhältnis des Schuldners bei der GmbH durch die Antragsgegnerin gekündigt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim vom 8. Februar 2019 wurde dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung erteilt; mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 wurde das vorgenannte Insolvenzverfahren aufgehoben.
Mit dem vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller als mit der Nachtragsverwaltung beauftragter bisheriger Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners einen Teilanspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben wegen einer seiner Auffassung nach zwischen dem Schuldner und der Antragsgegnerin bis Januar 2019 bestandenen Ehegatteninnengesellschaft, deren Zweck das gemeinsame Betreiben der vorgenannten, von der Antragsgegnerin geführten GmbH gewesen sei, in Höhe der Hälfte des Eigenkapitals der GmbH zum Zeitpunkt des der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft vorangegangenen Jahresendes (31. Dezember 2018) geltend. Den Wert dieses Eigenkapitals zum vorgenannten Zeitpunkt hat der Antragsteller mit 1.652.847,49 EUR angegeben, wovon er den hälftigen Betrag (826.423,37 EUR) als Teilforderung mit dem vorliegenden Verfahren geltend gemacht hat.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2022 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Ehegatteninnengesellschaft zwischen dem Schuldner und der Antragsgegnerin nicht konkludent zustande gekommen sei. Eine solche setze zunächst einen über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehenden Zweck voraus, wie er etwa vorliegen könne, wenn die Eheleute durch Einsatz von Vermögenswerten oder Arbeitsleistung gemeinsam ein Unternehmen aufbauten oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübten. Dabei müsse die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her grundsätzlich als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen sein, wenngleich dieser Gesichtspunkt im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligung nicht überbewertet werden dürfe, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet habe.
Darüber hinaus dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen im Widerspruch stehen, denn ausdrückliche Abreden gingen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor (BGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02). Gegen die Annahme einer Innengesellschaft...