Verfahrensgang

AG Tostedt (Aktenzeichen 23 F 165/17)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt vom 28. Mai 2019 auf-gehoben.

II. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Tostedt gegen die Kindeseltern (Beteiligte zu 3) ein Ordnungsgeld in Höhe von je-weils 200 EUR festgesetzt, weil sie ihre Kinder L. und E. (Beteiligte zu 1. und 2.) nicht zum Anhörungstermin am 20. Mai 2019 gebracht haben. Zur Begründung wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt sei und die Beteiligten zu 3 "auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hingewiesen worden" seien. Eine genügende Entschuldigung nachträglich sei nicht erfolgt.

Die Beteiligten zu 3 wenden sich gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes und begründen ihre Beschwerde damit, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsgeld nicht vorliegen. Das Amtsgericht habe den Schriftsatz der Beteiligten zu 3 vom 20. Mai 2019 weder beantwortet noch gewürdigt und keine Gelegenheit zur "genügenden Entschuldigung nachträglich" gegeben. Die Kindeseltern seien nicht verpflichtet gewesen, die ihre Kinder zu dem Termin zur Anhörung am 20. Mai 2019 zu bringen. Sie hätten auch klar kommuniziert, dass sie und die Kinder an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nicht mitwirken würden. Die gleichwohl bestellte Sachverständige hätte aber an der Kindesanhörung teilnehmen sollen. Im Übrigen sei der angefochtene Beschluss nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

II. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 5 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat Erfolg.

1. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Gericht gemäß § 33 Abs. 1 FamFG das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin an-ordnen und ihn anhören kann, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sach-dienlich erscheint. Bleibt ein Beteiligter unentschuldigt in einem Termin aus, kann gegen diesen nach § 33 Abs. 3 Satz 1 FamFG ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch für das unentschuldigte Ausbleiben von nicht Verfahrensfähigen (§ 9 FamFG).

Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist jedoch, dass der jeweilige Beteiligte ordnungsgemäß geladen wurde. Adressat der Ladung ist dabei der Beteiligte selbst, bei nicht Verfahrensfähigen der gesetzliche Vertreter (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 33 Rn. 7). Eine ordnungsgemäße Ladung beinhaltet gemäß § 33 Abs. 4 FamFG, dass der Beteiligte auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen wird. Dies bedeutet, dass dem Beteiligten zur Gewähr-leistung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) ein in allgemein verständlicher und deutlicher Form abgefasster sowie im Ladungstext optisch hinreichend deutlich wahrnehmbarer Hinweis auf Ordnungsmittel (§ 33 Abs. 3 FamFG) zu erteilen ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 33 Rn. 9).

Einen diesen Vorgaben entsprechenden Hinweis kann der Senat nach Aktenlage nicht feststellen. Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes hat das Amtsgericht die gesetzliche Differenzierung zwischen den Regelungen in § 33 FamFG zum persönlichen Erscheinen einerseits und in § 34 FamFG zur Anhörung eines Beteiligten andererseits nicht hinreichend beachtet. Die erforderlichen Hinweise lassen sich der Ladungsverfügung bzw. der Ausfertigung der Ladung in Bezug auf die Kinder nicht entnehmen. Zu beachten ist, dass das Ordnungsgeld gegen die Beteiligten zu 3 festgesetzt wurde, weil die beteiligten Kinder in dem Anhörungstermin am 20. Mai 2019 nicht erschienen sind. Dieser Termin war ausschließlich zur Anhörung der Kinder bestimmt, wie sich aus der Ladungsverfügung ergibt, während die Beteiligten zu 3 selbst zu einem gesonderten Termin am 28. Mai 2019 geladen und hierzu deren persönliches Erscheinen in diesem Termin angeordnet wurde.

Eine entsprechende Verpflichtung der Kinder und die hierauf bezogenen Hinweise an deren Eltern sind in der Ladungsverfügung indes nicht enthalten. Auf die Folgen des Ausbleibens der Kinder in dem Termin am 20. Mai 2019 wurde nicht gesondert hingewiesen. Zwar enthält die Ladungsverfügung einen "Hinweis, dass das Verfahren auch ohne persönliche Anhörung beendet werden kann, wenn ein Beteiligter unentschuldigt dem anberaumten Termin fernbleibt", wie dies § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG entspricht. Dieser Hinweis steht allerdings in direktem Zusammenhang mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens "der Mutter und des Vaters". Der der Ladung beigefügte "Wichtige Hinweis": "Wenn das Gericht Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat, weil dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich er-schient, müssen Sie auch bei Vertretung du...

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