Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Amtsunfähigkeit eines wegen Insolvenzverschleppung verurteilten GmbH-Geschäftsführers
Leitsatz (amtlich)
Auch die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung in Form der nicht rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 15a Abs. 4, dritte Alternative InsO) führt nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a GmbHG - trotz der missverständlichen Formulierung dieser Vorschrift - zu einer Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer einer GmbH.
Normenkette
GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a; InsO § 15a Abs. 4
Verfahrensgang
AG Tostedt (Beschluss vom 16.07.2013; Aktenzeichen HRB 203420) |
Tenor
Die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 22.8.2013 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des AG Tostedt - Registergericht - vom 16.7.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert der Beschwerde: 3.000 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nach §§ 395 Abs. 3, 393 Abs. 3 FamFG zulässige Beschwerde ist aus den gegenüber dem Beschwerdevorbringen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unbegründet, weil das Registergericht den Widerspruch der Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführers gegen die beabsichtigte Löschung der Eintragung des Letztgenannten im Handelsregister zu Recht zurückgewiesen hat. Aufgrund der seit dem 7.3.2013 rechtskräftigen Verurteilung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin wegen der Straftat einer Insolvenzverschleppung kann dieser gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a GmbHG nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft sein. Das führt automatisch zum Wegfall seiner Bestellung als solcher. Dementsprechend muss im Handelsregister seine kraft Gesetzes unrichtig gewordene Eintragung als Geschäftsführer gelöscht werden, § 395 FamFG.
Der Senat teilt die Auffassung des Registergerichts, wonach auch die Verurteilung wegen nicht rechtzeitiger Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 15a Abs. 4, dritte Alternative InsO) den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a GmbHG, der dem Schutz des Geschäftsverkehrs dient, erfüllt. Die letztgenannte Vorschrift ist trotz ihrer missverständlichen Formulierung (sie erwähnt einerseits nur den Tatbestand des Unterlassens der Antragstellung, nimmt aber andererseits mit ihrem Klammerzusatz "Insolvenzverschleppung" umfassend Bezug) auch auf die Insolvenzverschleppung in Form der nicht rechtzeitigen Antragstellung anwendbar (ebenso Gundlach/Müller, NZI 2011, 480, 481; Schneider in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Rz. 31 zu § 6; Goette in MünchKomm/GmbHG, Rz. 33 zu § 6; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., Rz. 21 zu § 6; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Rz. 23 zu § 6; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., Rz. 13 zu § 6; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., Rz. 14 zu § 6; a.A. allein Römermann, NZI 2008, 641, 646 und, ihm folgend, Michalski/Tebben, GmbHG, 2. Aufl., Rz. 24 zu § 6).
Dafür spricht die schon vom Registergericht auszugsweise zitierte Begründung der Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 16/6140, 32), wonach zu den Ausschlussgründen auch "eine strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung" gehören soll und "damit Verurteilungen auf Grundlage des neuen § 15a Abs. 4 InsO-E" erfasst werden. Eine Einschränkung, mit der ausgerechnet die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags insoweit aus dem Begriff der Insolvenzverschleppung ausgenommen sein sollte, sieht die gesetzgeberische Begründung also nicht vor, sie wäre auch ausgesprochen sinnwidrig (vgl. Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, a.a.O.). Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a GmbHG zwingt demgegenüber nicht zu einer einschränkenden Sichtweise, weil neben der Gesetzgebungsbegründung (vgl. hierzu die eingehenden Ausführungen von Gundlach/Müller, a.a.O.) auch die Verwendung des Oberbegriffes "Insolvenzverschleppung" im Klammerzusatz den Regelungsgehalt klarstellt (Rowedder/Schmidt-Leithoff, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswertes haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 88 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Rechtslage ist nach dem oben Gesagten eindeutig, von der vom Senat geteilten herrschenden Auffassung in der Literatur abweichende Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, weshalb die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 70 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 5357137 |
DB 2013, 2262 |
DStR 2013, 12 |
NWB 2014, 16 |
StuB 2014, 391 |
ZIP 2013, 1914 |
MDR 2013, 1252 |
NZI 2013, 5 |
NZI 2013, 852 |
ZInsO 2013, 2069 |
GWR 2013, 488 |
GmbHR 2013, 1140 |
KSI 2013, 284 |
NJW-Spezial 2013, 689 |
NWB direkt 2014, 12 |
GmbH-Stpr 2014, 20 |
ZWH 2013, 495 |
ZWH 2013, 5 |