Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe, hier: Abänderung des Bewilligungsbeschlusses wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse
Leitsatz (redaktionell)
Ein Bewilligungsbeschluss zur Prozesskostenhilfe kann wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse abgeändert werden, wenn die antragstellende Partei aus einer Unterhaltsabfindung einen Betrag von EUR 80.000,00 erlangt.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Burgwedel (Beschluss vom 28.10.2004; Aktenzeichen 42 F 96/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Burgwedel vom 28.10.2004 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sich gegen die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung und Anordnung der Rückzahlung der erlangten Prozesskostenhilfe in einem Betrag wendet, ist unbegründet.
Das AG hat zu Recht wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse den Bewilligungsbeschluss des Senates (OLG Celle, Beschl. v. 17.12.2003 - 21 UF 137/03) gem. § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert, weil die Antragsgegnerin zwischenzeitlich den Vergleichsbetrag für den nachehelichen Unterhalt i.H.v. 80.000 Euro erlangt hat. Diesem Vergleichsbetrag lag, wie aus der Prozesskostenhilfebewilligung des Senates vom 17.12.2003 (OLG Celle v. 17.12.2003 - 21 UF 137/04) ersichtlich ist, ein aussichtsreicher Unterhaltsanspruch von einschließlich Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge i.H.v. monatlich 2.500 Euro zugrunde, wobei der Senat von einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB ausging.
Allein aus den seit Rechtskraft der Ehescheidung bis heute angefallenen, in der gezahlten Abfindung enthaltenen Unterhaltsbeträgen muss die Antragsgegnerin für die Prozessführung in diesem, aber auch dem Trennungsunterhaltsverfahren einen so hohen Teil ihres Einkommens - nachträglich - einsetzen, dass insgesamt die Rückzahlung der erhaltenen Prozesskostenhilfe in beiden Verfahren gerechtfertigt ist.
Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin für das Trennungsunterhaltsverfahren aus dem vor dem Senat am 17.12.2003 (OLG Celle v. 17.12.2003 - 21 UF 137/03) geschlossenen Vergleich weitere 31.540 Euro Nachzahlung erhalten hat, die nur teilweise zum Ausgleich finanzierter Aufwendungen in der Vergangenheit einzusetzen waren.
Im Übrigen wäre die Unterhaltsabfindung auch insoweit für die Prozessführungskosten heranzuziehen, als künftig aus den damit abgefundenen Monatsbeträgen zumindest beträchtliche laufende Raten zu entrichten gewesen wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1331176 |
FamRZ 2005, 1917 |
MDR 2005, 693 |
Rpfleger 2005, 320 |
OLGR-Nord 2005, 295 |