Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz infolge Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen
Verfahrensgang
AG Lüneburg (Aktenzeichen 11 C 202/95) |
LG Lüneburg (Aktenzeichen 6 S 197/95) |
Tenor
Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.
Tatbestand
I.
Die Kläger begehren als Eigentümer des Mehrfamilienwohnhauses … Straße 2 in … von der Beklagten als Mieterin Schadensersatz, insbesondere wegen der nicht ordnungsgemäßen Durchführung von Schönheitsreparaturen.
Die Beklagte mietete unter ihrem damaligen Familiennamen … … mit schriftlichem Vertrag vom 24. April 1989 die im 7. Obergeschoß Mitte links des Mehrfamilienhauses gelegene Wohnung an und unterzeichnete am 28. April 1989 ein Wohnungsübergabeprotokoll, in dem sie u. a. bestätigte, die Wohnung „wie besichtigt” übernommen zu haben.
Die Mietvertragsparteien verwendeten das Formular „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum”. Die formularmäßige Bestimmung des § 15 (Instandhaltung der Mieträume) lautet auszugsweise wie folgt:
„…
3. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung.
Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
In Küchen, Bädern und Duschen |
alle 3 Jahre, |
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten |
alle 5 Jahre, |
in anderen Nebenräumen |
alle 7 Jahre. |
4. Bei Auszug sind die Mieträume in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben; vertragsgemäß ist der Zustand, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Absatz 3 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte … Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen. Bei nicht vertragsgemäßem Zustand der Räume kann der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietverhältnisses fordern…
7. Kommt der Mieter den von ihm vorstehend übernommenen Verpflichten trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, kann der Vermieter, ohne daß es einer Ablehnungsandrohung bedarf, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen lassen oder Schadensersatz in Geld verlangen…”
Bestandteil des Mietvertrages vom 24. April 1989 war die Anlage I, die unter Ziffer 10 u. a. folgende Regelung enthält:
„Fristenplan:
Während der Mietzeit hat der Mieter Schönheitsreparaturen (§ 14 Ziffer 3 des Mietvertrages) jeweils spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
spätestens alle 2 Jahre: |
Wohnküchen |
spätestens alle 3 Jahre: |
Koch-/Eßküchen, Kochnischen, Bäder und Duschanlagen, |
spätestens alle 5 Jahre: |
Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten, |
spätestens alle 7 Jahre: |
Nebenräume. |
Abweichend vom Vorstehenden sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen und Einbaumöbel in Wohn/Koch/Eßküchen, Bädern und Räumen mit Duschanlagen spätestens alle 4 Jahre durchzuführen.
Bei Aufgabe der Wohnung hat der Mieter nachzuweisen, wann zuletzt die beanstandeten Räume bzw. Einrichtungen renoviert wurden…”
Das Mietverhältnis wurde aufgrund einer Kündigung der Beklagten zum 31.12.1994 beendet. Am 30.12.1994 und 16.01.1995 fanden Wohnungsbesichtigungen statt. Die Beklagte hatte in Eigenarbeit Schönheitsreparaturen durchgeführt, mit denen die Kläger nicht einverstanden waren.
Mit Schreiben vom 24.01.1995 beanstandete die von den Klägern mit der Wohnungsverwaltung beauftragte … KG, bei der Besichtigung der Wohnung am 16.01.1995 sei festgestellt worden, daß die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt worden seien. Zugleich enthält das Schreiben die Aufforderung an die Beklagte, eine ordnungsgemäße komplette Renovierung der Wohnung bis zum 31.01.1995 vorzunehmen. Nach fruchtlosem Fristablauf beauftragten die Kläger einen Malermeister mit der Vornahme der Schönheitsreparaturen, der am 15.03.1995 für Arbeiten am Balkon, den Lackanstrich der Türen, Heizkörper und Fensterinnenseiten sowie für das Tapezieren und Streichen der Wände und Decken 4.280,29 DM in Rechnung stellte.
Die Kläger verlangten von der Beklagten den Ersatz des vorbezeichneten Rechnungsbetrages, einen Mietausfallschaden für Januar 1995 in Höhe der Miete für Garage und Wohnung in Höhe von 597,90 DM und 300 DM Schadensersatz wegen eines verschmutzten Herdes.
Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, daß die vereinbarte Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei. Sie habe die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen, während der Mietzeit Tapezierarbeiten vorgenommen und bei Mietende alle Wände und Decken mit weißer Binderfarbe überstreichen sowie die Türen lackieren lassen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den Anfangs- und Endzustand der Wohnung unter Abweisung der weitergehende...