Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.04.1991; Aktenzeichen 2/11 S 409/90) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 33 C 4570/89-76) |
Tenor
Dem Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen wenn erforderlich, mitbestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeiträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1969 (8 REMiet 2/88) unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 11. Juli 1990 (VIII ABZ 1/90) auch dahin auslegbar, dal mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, dal die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist?
Gründe
Der Rechtsvorgänger der Klägerin hatte dem Beklagten auf Grund eines Formularmietvertrages vom 4.5.1984, der vom Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. herausgegeben worden war (V 1424 – 6/77), ab 5.5.1984 eine bei Vertragsbeginn unrenovierte Wohnung im Hause … vermietet. Hinsichtlich des Zustandes der Mieträume war in § 15 des Vertrages bestimmt:
„Der Mieter verpflichtet sieh, vor seinem Einzug oder, falls dies nicht möglich ist, bis spätestens zum 30.6.1984 folgende Arbeiten auf seine Kosten an den Mieträumen vornehmen zu lassen:
Renovierung der Wohnung.”
Hinsichtlich der Schönheitsreparatoren war in § 16 Nr. 4 des Vertrages u.a. bestimmt:
„Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheirtsreparaturen (das Tapezierum, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren Ton Innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in dem nachstehenden Turnus fachgerecht auszuführen …
Der Turnus beträgt: bei Küche, Bad und Toilette – 2 Jahre bei allen übrigen Räumen – 5 Jahre.
Weist der Mieter Jedoch nach, dal die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Fristen – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er sich anteilig an den losten beteiligen, die aufzuwenden wären, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht Tollendet sind. Angefangene Jahre gelten als volle Jahre. Als Preisgrundlage gilt das vom Vermieter einzuholende Angebot einer anerkannten Firma. Der entsprechende Betrag für die anteiligen Schönheitsreparaturen ist an den Vermieter zu entrichten.”
Das Mietverhältnis endete am 31.10.1989. Der Beklagte führte bei seinem Auszug keine Schönheitsreparaturen durch, nachdem er der Klägerin schon unter dem 29.9.1989 mitgeteilt hatte, er werde, weil er rechtlich dazu nicht verpflichtet sei, keine Renovierungskosten übernehmen. Nach dem Auszug des Beklagten holte die Klägerin ein Gutachten des Sachverständigen … über den Zustand der Wohnung ein, das unter dem 13.11.1989 erstattet wurde und für das der Sachverständige der Klägerin am gleichen Tag 476,84 DM berechnete.
Mit ihrer im Dezember 1989 erhobenen Klage hat die Klägerin wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen Schadensersatz in Höhe von 4.951,39 DM sowie die Gutachterkosten in Höhe von 478,84 DM abzüglich eines Teilbetrages von 1.000 DM der vom Beklagten erbrachten Kaution über insgesamt 1.200 DM geltend gemacht. Der Beklagte ist diesen Forderungen entgegengetreten umhat vorgetragen, er habe bei seinem Einzug die damals in stark abgewohntem Zustand sich befindliche Wohnung vollständig und während der Bauer des Mietverhältnisses nach Bedarf, zuletzt im Oktober 1987 renoviert. Im übrigen sei die vertragliche Regelung in § 16 Nr. 4 des Mietvertrages über die Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam.
Das von der Klägerin angerufene Amtsgericht Frankfurt am Main hat nach Beweisaufnahme über vom Beklagten behauptete, vom Vertrag vom 4.5.1984 abweichende Vereinbarungen über Schönheitsreparaturen mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin und über die Behauptungen des Beklagten zu den von ihm durchgeführten Renovierungsarbeiten die Klage abgewiesen. Zar Begründung hat es im Anschluß an den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989 (WuM 1989, 121 = ZMR 1989, 176 = DWW 1989, 60 = NJW-RR 1989, 520 = GE 1989, 305 = RES VII § 536 BGB Nr. 18) ausgeführt, die Formularklausel über die Schönheitsreparaturen verstoße in der hier vorliegenden Ausgestaltung gegen § 9 AGBG. Das auf die Berufung der Klägerin mit der Sache befaßte Landgericht Frankfurt am Main hält § 16 Nr. 4 des Mietvertrages für wirksam, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den genannten Rechtsentscheid des OLG Stuttgart auch unter Berücksi...