Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts H. zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht H. hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss berauschender Mittel zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2008 mit seinem Pkw von E. kommend in Richtung H. die Bundesautobahn 7 bis zur Anschlussstelle Hi. in Höhe Kilometer 180,0, wo er wegen Benzinmangels liegen blieb. Die von dem Betroffenen selbst zur Hilfe gerufenen Polizeibeamten J. und L. bekamen im Rahmen der Personalienüberprüfung die Mitteilung, dass der Betroffene schon einmal im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getreten war. Darauf führte der Beamte J. nach 04:20 Uhr einen Lichttest bei dem Betroffenen durch, bei dem der Beamte einen für Betäubungsmittelkonsum typischen "Rebound" feststellte. Eine darauf angeordnete Blutuntersuchung führte zum Nachweis von 15 ng/ml Amphetamin im Serum. Aufgrund dieser Feststellung sah das Amtsgericht den Betroffenen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 2 und 3 StVG als überführt an.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und vorrangig seinen Freispruch, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, begehrt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat jedenfalls vorläufig auch in der Sache Erfolg. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen gemäß § 24 a Abs. 2 und 3 StVG nicht.
Entgegen dem Wortlaut des § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG genügt nämlich unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004, NJW 2005, 349 ff. = NZV 2005, 270 ff., der bloße Nachweis einer der in der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Substanzen nicht für eine Verurteilung nach dieser Vorschrift. Vielmehr ist entsprechend des Charakters der Norm als abstraktem Gefährdungsdelikt bei verfassungskonformer Auslegung zu verlangen, dass eine Konzentration festgestellt wird, die es jedenfalls möglich erscheinen lässt, dass die Fahruntüchtigkeit eingeschränkt war, sofern sich dies nicht aus anderen Umständen ergibt. Auch wenn diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sich unmittelbar nur auf den Wirkstoff THC bezieht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die verfassungsgerichtlichen Vorgaben auch für andere Substanzen und insbesondere für den Wirkstoff Amphetamin Geltung beanspruchen (OLG Zweibrücken NZV 2005, 430 f.; OLG Hamm NZV 2005, 428 f.; OLG Köln NStZ-RR 2005, 385; OLG München NZV 2006, 277 ff.; OLG Bamberg ZfSch 2007, 287 ff. = VRS 112, 262 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2008, 1 SsBs 19/08, juris). Der Grenzwert, dessen Feststellung in objektiver Hinsicht allein eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG rechtfertigt, beträgt für Amphetamin 25 ng/ml Serum (OLG Koblenz a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Zweibrücken a. a. O.). Dieser Grenzwert ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts vorliegend indes deutlich unterschritten. Da die Urteilsgründe sich im Übrigen zu anderen Umständen außer dem "Augen-Rebound" nicht verhalten, die Rückschlüsse auf eine mögliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Betroffenen zulassen, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Entgegen dem Hauptantrag der Rechtsbeschwerde und der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sah sich der Senat nicht in der Lage, gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst zu entscheiden und den Betroffenen freizusprechen. Der Senat geht nämlich mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung (etwa OLG München, OLG Koblenz und OLG Bamberg, alle a. a. O.; a. A.: OLG Zweibrücken a. a. O.) nicht davon aus, dass die Überschreitung des oben bezeichneten analytischen Grenzwertes eine objektive Bedingung der Ahndbarkeit ist. Deshalb kann dem Erfordernis, dass es möglich erscheinen muss, dass der festgestellte Rauschmittelkonsum eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zur Folge haben konnte, auch auf andere Weise genügt werden wie z. B. durch die Feststellung von Ausfallerscheinungen und Ähnlichem. Der Senat kann nicht ausschließen, dass solche Feststellungen noch möglich sind, weil das angefochtene Urteil nicht nur keine Aussagen zu solchen Umständen enthält, sondern selbst die Aussage des gehörten Polizeibeamten und den Inhalt des ärztlichen Blutentnahmeprotokolls nicht mitteilt. Unklar bleibt selbst, ob der Betroffene nun in der Vergangenheit bereits mit Betäubungsmittelkonsum aufgefallen ist oder nicht.
Abschließend merkt der Senat an, dass im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken, das das Erreichen des analytischen Grenzwertes als objek...