Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtbarkeit des Beschlusses über eine endgültige Einstellung im Sinne des § 153a StPO
Leitsatz (amtlich)
1. Der Beschluss, mit dem das Gericht nach Erfüllung der Auflagen das Strafverfahren gem. § 153a StPO endgültig einstellt, ist von der Staatsanwaltschaft nicht mit der Beschwerde angreifbar.
2. Steht einer mit Zustimmung des Beschuldigten erteilten Geldauflage im Sinne des § 153a StPO ein verrechenbarer Anspruch des Beschuldigten gegen die Landeskasse aus einer erbrachten Sicherheitsleistung gegenüber, bedarf es für eine solche Verrechnung ebenfalls der Zustimmung des Beschuldigten.
Normenkette
StPO §§ 132, 153a, 206a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 15.12.2014) |
LG Hannover (Entscheidung vom 10.12.2014) |
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 10. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Gegen den Angeklagten ermittelte die Staatsanwaltschaft Hannover seit März 2010 wegen des Verdachts des Betruges und der Untreue. Das Amtsgericht Hannover erließ am 31. März 2010 eine Anordnung nach § 132 StPO, durch die der Angeklagte verpflichtet wurde, eine Sicherheit in Höhe von 10.000 € zu leisten (Aktenzeichen: 170 Gs 585/10). Dem kam der Angeklagte in der Folgezeit nach. Nach Erhebung der Anklage zum Amtsgericht Springe fand am 25. Juni 2010 Hauptverhandlungstermin statt. Dabei wurde vom Gericht der Vorschlag gemacht, das Verfahren vorläufig gegen eine Geldauflage in Höhe von 10.000 € an die Landeskasse sowie eine Zahlung in Höhe von 3.200 € als Schadenswiedergutmachung vorläufig einzustellen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger erklärten sich damit einverstanden. Das Amtsgericht erließ daraufhin den Beschluss, dass das Verfahren für die Dauer von 3 Monaten gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werde. Dem Angeklagten wurde zugleich die Auflage erteilt, einen Geldbetrag von 10.000 € an die Staatskasse zu zahlen, "diese werden mit der bereits geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet". Zudem wurde dem Angeklagten aufgegeben, zur Schadenswiedergutmachung 3.200 € zu zahlen und die Erfüllung dieser Auflage dem Gericht nachzuweisen.
Unter dem 23. August 2010 kündigte der Angeklagte an, die Auflage nicht zahlen zu wollen und regte an, die geleisteten 10.000 € unmittelbar freizugeben. Am 12. Oktober 2010 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Auflage hinsichtlich der Schadenswiedergutmachung aufzuheben, da der Angeklagte mittlerweile durch den Geschädigten vor dem Arbeitsgericht erfolgreich verklagt worden war, und das Verfahren endgültig einzustellen, da die weitere Auflage, nämlich die Zahlung von 10.000 €, durch die Verrechnung erfüllt sei. Daraufhin hat der Angeklagte die vorläufige Einstellung des Verfahrens angefochten. Seine Beschwerde wurde durch das Landgericht Hannover am 25. November 2010 verworfen, weil eine vom Angeklagten vorgetragene Drohung der Richterin, die zur Zustimmung zur vorläufigen Einstellung geführt haben soll, nicht vorgelegen habe. Zudem hat die Kammer bemerkt, dass auch das Rechtsschutzbedürfnis des Angeklagten fraglich sei, weil er sich durch bloße Nichterfüllung der Auflagen von der lediglich vorläufigen Verfahrenseinstellung lösen könne.
Die Staatsanwaltschaft hat am 2. Dezember 2010 ihren Antrag auf endgültige Einstellung des Verfahrens zurückgenommen, nachdem aufgrund der Berufung des Angeklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil mit einem kurzfristigen Schadensausgleich nicht mehr zu rechnen sei. Daraufhin hat das Amtsgericht das Verfahren am 25. Januar 2011 wieder aufgenommen. Auf der Grundlage einer Verständigung verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten am 7. März 2011 wegen Betruges in 6 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen. Hiergegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Angeklagte angeregt, das Verfahren erneut gemäß § 153 a StPO einzustellen und zwar gegen Rückzahlung der Kaution in Höhe von 10.000 €. Dabei hat er ausgeführt, mit der ursprünglichen Auflage auch deswegen nicht einverstanden gewesen zu sein, da die Sicherheitsleistung zu seinen Gunsten von einem Unternehmen erbracht worden sei, welches den Betrag auf jeden Fall zurückerhalten solle.
In der Hauptverhandlung vor der Kammer am 10. Dezember 2014 regten der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger den Vorschlag an, das Verfahren erneut gemäß § 153 a Abs. 2 StPO, diesmal unter der Auflage, eine Geldauflage von 3.000 € an die Landeskasse zu zahlen, vorläufig einzustellen. Dabei erklärten sich die Verfahrensbeteiligten einv...