Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 01.04.1997; Aktenzeichen 3 O 394/96) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren miteinanderverheiratet. Während der Ehe erwarben die Parteien das Hausgrundstück …
Im März 1994 trennten sich die Parteien. Die Antragstellerin zog aus dem gemeinsamen Haus in … aus.
Die Ehe der Parteien wurde anschließend geschieden.
Seit der Trennung trägt der Antragsgegner die gesamten Hauslasten in Höhe von 1.540,89 DM. Die gemeinsame Tochter der Parteien bewohnte bis zu ihrem nicht näher bekannten Auszug die Räume, im Dachgeschoß des Hauses.
Die Antragstellerin beabsichtigt, den Antragsgegner klageweise auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des hälftigen Mietwertes abzüglich der Hauslasten, mithin in Höhe eines Betrages von 384,56 DM monatlich seit dem 1. April 1994 in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, eine Neuregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB sei bereits bei der Trennung der Parteien dahingehend vereinbart worden, daß der Antragsgegner von diesem Zeitpunkt an das gemeinschaftliche Haus alleine nutze und dafür die gesamten Hauslasten übernehme. Die Tatsache, daß der im Haus verbliebene Miteigentümer die gesamten Kosten trage, könne nur als Indiz dafür gewertet werden, daß die Parteien bei der Trennung auf ihre gegenseitigen Ansprüche verzichtet hätten.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht feststellen können. Danach kann einer Partei nur dann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat.
1. Unzutreffend ist allerdings die vom Landgericht für seine Entscheidung gegebene Begründung. Allein die Tatsache, daß der im Haus verbliebene Miteigentümer die gesamten Kosten trägt, ist kein ausreichendes Indiz dafür, daß die Ehegatten bei der Trennung auf ihre gegenseitigen Ansprüche verzichtet haben. Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 745 Abs. 2 BGB kann sich nicht nur aus einer besonderen Vereinbarung der Beteiligten ergeben, sondern auch aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisse oder aus der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens. Hierfür reicht es nicht aus, daß einer der Ehegatten das gemeinsame Haus verläßt, der andere in diesem weiter wohnen bleibt und weiterhin die Hauslasten trägt. Allein diese durch den Auszug des einen Ehegatten geschaffene tatsächliche Situation rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Parteien hätte eine abweichende Bestimmung i.S.d. § 745 Abs. 2 BGB getroffen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig.
a) Nach nunmehr gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung hat bis zum endgültigen Scheitern einer Ehe regelmäßig der alleinverdienende Ehegatte auch die finanziellen Belastungen allein zu tragen. Während einer intakten Ehe kommt ein Ausgleichsanspruch für Zahlungen deshalb nicht in Betracht, weil die Miteigentumsgemeinschaft von der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert wird und daher regelmäßig davon auszugehen ist, daß der verdienende Ehegatte die Lasten im Innenverhältnis allein trägt.
b) Mit dem Scheitern der Ehe und der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfällt der Grund für die alleinige Haftung. Von diesem Zeitpunkt an lebt der aus § 426 Abs. 1 BGB resultierende Ausgleichsanspruch wieder auf, ohne daß es irgendeines Handelns des zahlenden Ehegatten bedarf (BGH NJW-RR 1993, 386; NJW 1995, 652; Senat, OLG-Report 1996, 93). Nach § 426 Abs. 1 BGB sind dann die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander entsprechend ihren Miteigentumsanteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB oder eine Neuregelung i.S.d. § 745 Abs. 2 BGB kann sich – außer aus dem Gesetz – aus einer ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH NJW-RR 1989, 66).
Eine derartige andere Bestimmung oder Neuregelung ergibt sich hier aus dem Vortrag der Parteien nicht, wobei allein der Auszug eines der Ehegatten aus dem Haus nicht als ausreichend anzusehen ist. Im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits verbleibt es damit bei der in § 426 Abs. 1 bzw. § 745 BGB normierten Regelung, daß die Parteien als Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet sind.
Grundsätzlich ist deswegen die Antragstellerin berechtigt, von dem Antragsgegner eine Nutzungsentschädigung in Höhe des hälftigen Mi...