Leitsatz (amtlich)

Die gesetzliche Vermutung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB ist widerlegt, wenn der Gläubiger ohne nachvollziehbaren Grund die Vollziehungsfrist einer zu seinen Gunsten ergangenen einstweiligen Verfügung verstreichen lässt. Dadurch gibt er zu erkennen, dass die Angelegenheit nicht eilbedürftig ist.

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 22.06.2012; Aktenzeichen 1 O 97/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 22.6.2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 24.936,13 EUR.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, nachdem sie hinsichtlich der in den Verfahren 1 O 49/12 LG Lüneburg erwirkten einstweiligen Verfügung die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO hat verstreichen lassen.

Nach Ablauf der Vollziehungsfrist kann die Antragstellerin erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht sind. Daran fehlt es indessen vorliegend.

Zwar ist gem. § 885 Abs. 1 S. 2 BGB zur Eintragung der Vormerkung nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Die gesetzliche Vermutung wird aber widerlegt, wenn der Gläubiger ohne nachvollziehbaren Grund die Vollziehungsfrist einer zu seinen Gunsten ergangenen einstweiligen Verfügung verstreichen lässt und er damit zu erkennen gibt, dass die Angelegenheit nicht eilbedürftig ist. Allein der Hinweis darauf, dass aufgrund eines Büroversehens eines Angestellten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Vollziehung unterblieben sei, reicht nicht aus, die selbst herbeigeführte Widerlegung der Vermutung zu beseitigen. Es hätte hier schon näherer Darlegungen dazu bedurft, was die Antragstellerin unternommen hat, um die Zustellung zu bewirken, und aus welchem ihr nicht zurechenbaren Grunde gleichwohl eine Zustellung unterblieben ist. Auch dies hätte glaubhaft gemacht werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO und entspricht einem Drittel der zu sichernden Hauptforderung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3335149

BauR 2013, 128

IBR 2012, 690

MDR 2013, 116

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