Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht des Samenspenders
Leitsatz (redaktionell)
Ein die Vaterschaft anerkennender, gleichgeschlechtlich orientierter Mann hat ein Umgangsrecht mit dem Kind, welches eine in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebende Frau aus seiner Samenspende empfangen hat.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Buxtehude (Beschluss vom 26.03.2009; Aktenzeichen 8 F 626/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Buxtehude vom 26.3.2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Antragstellers dahin geändert, dass ihm der Umgang mit seinem Sohn, geboren am ..., an jedem 1. Sonntag im Monat in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zusteht.
Hinsichtlich der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des AG.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Von einer gesonderten Verteilung der außergerichtlichen Kosten wird abgesehen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
Die Antragsgegnerin zu 1. ist die leibliche Mutter und der Antragsteller der leibliche Vater des inzwischen 2-jährigen Kindes ... Die beiden Antragsgegnerinnen leben seit 2002 in einer eingetragen Partnerschaft nach französischem Recht. Beide haben die französische Staatsbürgerschaft, die Antragsgegnerin zu 1. zudem diedeutsche Staatsangehörigkeit. Der Antragteller ist Psychiater, hat die französische Staatsbürgerschaft und lebt in ..., einer Gemeinde ca. 20 km nördlich von Paris. Er ist ebenso wie die Antragstellerinnen gleichgeschlechtlich orientiert und lebt mit einem Partner zusammen.
Als die Antragsgegnerinnen, welche damals noch in Paris lebten, ihren Kinderwunsch umsetzen wollten, gewannen sie den Antragsteller schließlich als Samenspender.
Entgegen dem ursprünglich im Vorgriff auf die Samenspende geäußerten Wunsch der beiden Antragsgegnerinnen, das Kind allein, d.h. ohne Einbindung oder Kontakt mit dem Vater aufziehen zu wollen, äußerte der Antragsteller spätestens ab der Geburt des Sohnes den Wunsch zu regelmäßigem Kontakt mit dem Sohn, welcher ihm im Jahr 2007 auch fast durchgängig 2 mal im Monat gewährt wurde.
Der Antragsgegnerin zu 2. wurde durch Gerichtsbeschluss in Frankreich die Mitinhaberschaft der elterlichen Sorge für V. zugesprochen.
Der Antragsteller erkannte im April 2007 zunächst lediglich vor dem Notar die Vaterschaft für das Kind an, was nach französischem Recht das Erbrecht des Kindes sichert. Nachfolgend erkannte er sodann am 4.2.2008 auch vor dem Standesamt die Vaterschaft an. Da zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als ein Jahr seit der Geburt verstrichen war, führte dieses Anerkenntnis nach französischem Recht nicht mehr zur Erlangung des (Mit-)Sorgerechts.
Das hernach vom Vater beim Familiengericht in Paris angestrengte Umgangsverfahren endete im Oktober 2008 damit, dass sich das Gericht für international unzuständig erklärte, weil die Antragsgegnerin zu 1. bereits seit März 2008 mit dem Kind in B. lebte. Mittlerweile sind beide Antragsgegnerinnen und das Kind in K. wohnhaft.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG Buxtehude nach Anhörung der Parteien den Umgang dergestalt geregelt, dass dem Vater der Umgang mit dem Sohn jeweils am 1. Sonntag im Monat von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter Begleitung der Antragsgegnerin zu 1. zusteht.
In diesem Umfang wird der Umgang seit Zugang dieser Entscheidung auch durchgeführt.
Mit der Beschwerde erstrebt der Antragsteller entsprechend seinem ursprünglichen Antrag häufigeren (alle drei Wochen), längeren (sonntags und montags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr) und unbegleiteten Umgang.
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Antragsteller hat als nichtsorgeberechtigter Vater als Ausfluss des durch das Grundgesetz geschützten Elternrechts gem. § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn.
Gründe die derzeit einem unbegleiteten Umgang des Vaters mit seinem Kind im Interesse des Kindeswohls entgegen stehen, liegen weder allgemein, noch in der Person des Vaters vor.
Zwar hat ... nie mit seinem Vater in einem Familienverband zusammengelebt, jedoch ist ihm der Vater durch den von Geburt an gepflegten und seit der erstinstanzlichen Entscheidung wieder aufgenommenen Umgang vertraut. Im Übrigen ist das Kind an den Umgang mit mehreren Bezugspersonen aufgrund der Berufstätigkeit beider Antragsgegnerinnen gewöhnt. Die Antraggegnerin zu 1 arbeitet in St. als Lehrerin. Während ihrer Arbeitszeit wird ... in einem Hort betreut. Die Antragsgegnerin zu 2 ist an drei bis 4 Tagen in der Woche in Paris als Anwältin berufstätig und steht nur am Wochenende und an den verbleibenden Werktagen für die Betreuung des Kindes bzw. für Kontakte mit ihm zur Verfügung.
Soweit die Antragsgegnerinnen abstrakte Vorbehalte gegen einen unbegleiteten Umgang des Vaters mit dem Sohn haben, weil er ebenso wie sie homosexuell ist, entbehrt der Einwand jeder sachlichen Grundlage. Die unausgesprochene Unterstellung, es sei nicht auszuschließen, der Vater könne...