Leitsatz
Kernproblem dieser Entscheidung war die Frage, ob der biologische - nicht rechtliche - Vater ein Umgangsrecht mit dem durch seine Samenspende gezeugten Kind geltend machen kann.
Sachverhalt
Die Beteiligten waren französische Staatsangehörige. Die Antragsgegnerinnen zu 1. und zu 2. lebten in eingetragener Partnerschaft nach französischem Recht. Sie wohnten mit einem Kind, das die Antragsgegnerin zu 1. aufgrund einer Samenspende des Antragstellers empfangen hatte, in Deutschland. Die Antragsgegnerin zu 2. war aufgrund des Beschlusses eines französischen Gerichts Mitinhaberin der elterlichen Sorge.
Der Antragsteller war ebenfalls gleichgeschlechtlich orientiert und lebte in der Nähe von Paris mit einem Partner zusammen. Er hatte die Vaterschaft in Frankreich anerkannt und alsbald nach der Geburt des Kindes den Wunsch geäußert, mit diesem Kontakt zu haben. Diesem Wunsch kamen die Antragsgegnerinnen zunächst freiwillig nach. Sodann regelte das AG den Umgang des Antragstellers mit dem Kind dahin, dass dieser jeweils am 1. Sonntag im Monat von 15.00 bis 18.00 Uhr unter Begleitung der Antragsgegnerin stattfinden sollte.
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein mit dem Ziel der Ausweitung des Umgangsrechts.
Sein Rechtsmittel war teilweise erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG stand dem Vater ein unbegleitetes Umgangsrecht an jedem 1. Sonntag im Monat in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu. Gründe, die einem unbegleiteten Umgang des Vaters mit seinem Kind im Interesse des Kindeswohls entgegenständen, lägen weder allgemein noch in der Person des Vaters vor. Der Vater sei dem Kind durch den von Geburt an praktizierten und seit der erstinstanzlichen Entscheidung wieder aufgenommenen Umgang vertraut. Die abstrakten, auf der Homosexualität des Vaters beruhenden Vorbehalte der Antragsgegnerinnen gegen einen unbegleiteten Umgang entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Die unausgesprochene Unterstellung, es sei nicht auszuschließen, der Vater könne die sexuelle Integrität des Kindes nicht respektieren, sei ohne besonderen Anlass ins Blaue hinein vorgebracht. Es stehe vielmehr zu erwarten, dass der Vater aufgrund seiner beruflichen Kompetenz als Psychiater eher als andere Elternteile in der Lage sei, Probleme, die aus der sexuellen Ausrichtung beider Parteien und etwaigen Reaktionen der Gesellschaft hierauf erwachsen könnten, zum Wohle des Kindes zu meistern.
Hinsichtlich des Umfangs des Umgangs sei der Umstand zu berücksichtigen, dass der Vater nie in einer festen Beziehung dauerhaft mit dem Kind zusammengelebt habe. Aufgrund dessen sei ein Umgang in größeren Abständen als bei Elternteilen, die jahrelang in einer Familie mit ihrem Kind zusammengelebt hätten, angezeigt. Nach der Wiedereingewöhnung sei jedoch durch den aufgrund des angefochtenen Beschlusses durchgeführten begleiteten Umgang dem Vater ein unbegleiteter Umgang von tageszeitlich längerer Dauer zu gewähren.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 30.10.2009, 21 UF 151/09