Verfahrensgang
LG Stade (Beschluss vom 12.09.2006; Aktenzeichen 2 O 334/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18.9.2006 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Stade vom 12.9.2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
1. Zwar kann dem Antragsteller für die beabsichtigte Teilklage Prozesskostenhilfe nicht deshalb versagt werden, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte oder weil es den beiden Hauptgläubigern zuzumuten wäre, für die Prozesskosten aufzukommen.
a) Ob die Verjährung von Ansprüchen nach § 43 Abs. 2 GmbHG durch den Dienstvertrag des Antragsgegners wirksam abgekürzt worden ist, ist schon deshalb zweifelhaft, weil der dafür zumindest erforderliche Gesellschafterentscheid - den der Antragsgegner darlegen und beweisen müsste - nicht ersichtlich ist (vgl. dazu Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 43 Rz. 46, m.w.N.). Diese Frage darf deshalb im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht zu Lasten des Antragstellers entschieden werden.
b) Vorschüsse für die Prozesskosten der Teilklage können von den beiden größten Gläubigern, der ... GbR und dem Finanzamt H., nicht verlangt werden. Schon nach den vom LG zugrundegelegten Zahlen würden diesen Gläubigern bei einem Prozesserfolg Beträge zufließen, die nur unwesentlich über den Vorschüssen lägen; ein derartiges Verhältnis von Aufwand und Ertrag (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 116 Rz. 7a) erfüllt nicht das Kriterium der Zumutbarkeit in § 116 Nr. 1 ZPO. Tatsächlich würden nach dem plausiblen Vortrag des Antragstellers (S. 4 des Prozesskostenhilfegesuchs) sogar nur ca. 2.000 EUR zur Verteilung an die Gläubiger verbleiben; dann würden die beiden genannten Hauptgläubiger nicht einmal ihre Vorschüsse zurückerhalten.
2. Dem LG ist jedoch darin beizupflichten, dass eine Teilklage mutwillig i.S.v. § 114 ZPO wäre und sie deshalb nicht auf Kosten des Justizfiskus erhoben werden kann.
Würde die Schadensersatzforderung von 41.000 EUR in voller Höhe geltend gemacht, so wären den Hauptgläubigern Vorschüsse zumutbar: Sie müssten dann für Prozesskosten i.H.v. ca. 4.200 EUR 3.500 EUR bzw. 700 EUR aufbringen und würden bei einer zu verteilenden Restmasse von ca. 13.000 EUR und einer Quote von rd. 21 % mit Leistungen i.H.v. ca. 9.500 EUR bzw. 1.800 EUR rechnen können.
Gründe, die es als berechtigt erscheinen lassen, zunächst nur einen Teil der vom Antragsteller bereits abschließend bezifferten Forderung einzuklagen, hat der Antragsteller nicht angeführt. Es handelt sich um einen materiell-rechtlich einheitlich zu beurteilenden Anspruch. Beweisschwierigkeiten gerade in Bezug auf seine Höhe sind nicht ersichtlich. Warum der Antragsteller meint, der Antragsgegner könne voraussichtlich allenfalls in Höhe des - vermutlich im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gewählten - Teilbetrages von 20.500 EUR, nicht aber auf die gesamten 41.000 EUR erfolgreich in Anspruch genommen werden, hat er nicht mitgeteilt; müsste der Antragsgegner (aufgrund konkreter Anhaltspunkte) als gänzlich leistungsunfähig eingeschätzt werden, so wäre auch eine Teilklage mutwillig (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rz. 31). Die Annahme, der Antragsgegner würde den Restbetrag im Falle einer Verurteilung freiwillig zahlen, beruht offenbar auf einer reinen Vermutung; eher ist zu berücksichtigen, ob sich seine Vermögensverhältnisse im Laufe der Zeit verschlechtern können.
Der Senat ist mit dem 27. Zivilsenat des OLG Hamm (OLG Hamm v. 4.9.2001 - 27 W 24/01, OLGReport Hamm 2001, 374 = OLGR 2001, 374) der Auffassung, dass für eine Teilklage einer Partei kraft Amtes, für die keine triftigen Gründe der vorstehend angesprochenen Art angeführt werden können, keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden darf, weil damit die Anforderungen des § 116 Nr. 1 ZPO umgangen würden. Der gegenteiligen Auffassung des 8. Zivilsenats desselben Gerichts (OLG Hamm v. 26.9.2002 - 8 W 29/02, OLGReport Hamm 2003, 12 = ZIP 2003, 42) vermag er sich daher nicht anzuschließen. Ob der Antragsteller "gute Gründe" für eine Teilklage "haben mag" (OLG Hamm, 8. Zivilsenat, v. 26.9.2002 - 8 W 29/02, OLGReport Hamm 2003, 12 = ZIP 2003, 42), genügt nicht; es ist von ihm zu verlangen, dass er solche Gründe konkret und nachvollziehbar darlegt. Um zu dieser Frage eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1643608 |
OLGR-Nord 2007, 202 |