Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerderecht des Streithelfers im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ein im Rechtsstreit beigetretener Streithelfer kann für die von ihm unterstützte Partei im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren Rechtsmittel einlegen.

 

Normenkette

ZPO §§ 66, 103-104

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 28.07.2009; Aktenzeichen 2 O 49/06)

 

Tenor

Auf sofortige Beschwerde der Streithelferin des Beklagten vom 28.7.2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des LG Hannover vom 14.7.2009, durch den die von dem Beklagten an den Streithelfer des Klägers zu zahlenden Kosten auf 1.357,78 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden sind, aufgehoben.

Das LG hat erneut über den Kostenfestsetzungsantrag des Streit-helfers des Klägers auf der Grundlage seines korrigierten Antrags vom 11.7.2011 zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Streithelfer des Klägers.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.357,78 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger hat den beklagten Notar im Rechtsstreit auf Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger seinem früheren Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet, worauf dieser dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist. Auf Seiten des Beklagten ist dem Rechtsstreit dessen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung beigetreten.

Nachdem das LG der Klage teilweise stattgegeben hatte, hat das OLG Celle auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten mit Urteil vom 25.3.2009 das landgerichtliche Urteil teilweise geändert. In der Kostenentscheidung hat es, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, entschieden, dass von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Beklagte 29 % der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Hauptsacheverfahren und der Entscheidung des OLG Celle wird auf Bl. 975 ff. d.A. Bezug genommen.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Streithelferin der Beklagten u.a. gegen den Kostenausgleichungsantrag des Streithelfers des Klägers mit Schriftsatz vom 28.5.2009 Einwendungen erhoben und hierbei insbesondere geltend gemacht, die Abrechnung habe nach BRAGO und nicht nach RVG zu erfolgen, der Streithelfer, der zunächst den Kläger vertreten habe, könne zudem für seine Vertretung keine doppelten Gebühren geltend machen. Die Rechtspflegerin hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.7.2009, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 1032 f. d.A. verwiesen wird, die gemäß Urteil des OLG Celle vom 25.3.2009 von dem Beklagten an den Streithelfer des Kläger zu zahlenden Kosten auf 1.357,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2008 festgesetzt. Der Beschluss ist dem Beklagten am 16.7.2009 zugestellt worden.

Mit per FAX am 28.7.2009 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag ist die Streithelferin auch im Kostenfestsetzungsverfahren dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten und hat im eigenen Namen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Die Streithelferin vertritt die Ansicht, der Streithelfer des Klägers sei vorsteuerabzugsberechtigt. Der Kläger hätte sämtliche Sozien der Anwaltskanzlei H. und Kollegen bereits mandatiert gehabt und damit auch den in erster Instanz für den Streithelfer des Klägers tätigen Rechtsanwalt K., weshalb für den Kläger und dessen Streithelfer nur die Hälfte der für einen Rechtsanwalt ohne Mehrvertretungszusatz entstandenen Gebühren abzurechnen seien, wobei die Terminvertretungskosten anteilig auf alle fünf Parallelverfahren aufzuteilen seien. Die Abrechnung habe nach BRAGO zu erfolgen.

Der Beklagte hat sich das Vorbringen ihrer Streithelferin zu Eigen gemacht.

Die Streithelferin der Beklagten beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Rechtspflegerin aufzugeben, die Kostenfestsetzung bzw. -ausgleichung unter Beachtung ihrer Argumente neu vorzunehmen.

Der Streithelfer des Klägers beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 3.9.2010 haben der Kläger und sein Streithelfer ihre den Kostenfestsetzungen zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsanträge wegen der Entscheidung des Senats in einem Parallelverfahren (2 W 96/10) korrigiert. Nunmehr haben sie gemeinsam für die anwaltliche Vertretung eine Verfahrensgebühr nebst Erhöhungsgebühr sowie eine Terminsgebühr geltend gemacht, einschließlich Pauschale nach Nr. 7002 RVG und Mehrwertsteuer insgesamt zusammen 6.304,14 EUR. Auf den Hinweis des LG vom 5.7.2011, dass die Streithelferin des Beklagten zutreffend darauf hingewiesen habe, dass die Abrechnung nach der BRAGO zu erfolgen hat, haben der Kläger und sein Streithelfer unter dem 11.7.2011 (Bl. 1090 d.A.) ihre Gebührenrechnung für die erste Instanz erneut korrigiert. Nunmehr machen sie für ihre anwaltliche Vertretung einen Betrag i.H.v. zusammen 5.176,02 EUR geltend.

Mit Verfügung vom 24.2.20...

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