Normenkette
StVG § 7; BGB § 254; StVO § 2
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 2 O 104/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.8.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Lüneburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Gründe
I. Die Klägerin, die verbotswidrig auf ihrem Fahrrad auf dem (für sie) linken Bürgersteig fuhr, wurde bei einem Zusammenstoß am 3.12.2001 gegen 08:00 Uhr mit einem langsam aus der Grundstücksausfahrt vom Hof seines Wohnhauses rückwärts fahrenden Pkw des Beklagten zu 1) erheblich verletzt. Sie verlangt jetzt von den Beklagten Schadensersatz. Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Beklagten zu 1) sei kein Verschuldensvorwurf zu machen, weil er langsam gefahren sei, beim Herausfahren mehrmals angehalten habe und schließlich am Ende der Ausfahrt nochmals gehalten habe, damit sein Wagen bzw. die hintere Beleuchtungseinheit zu sehen gewesen sei. Die dem Beklagten allenfalls zuzurechnende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1) trete hinter dem groben Verschulden der Klägerin völlig zurück.
II. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist (offensichtlich) unbegründet, worauf der Senat die Klägerin bereits durch Beschluss vom 23.12.2002, auf den zur Vermeidung einer bloßen Wiederholung verwiesen wird, ausführlich hingewiesen hat. Was die Klägerin dagegen noch vorgetragen hat, ist insgesamt unerheblich.
1. Der Hinweis auf Rechtsprechung des BGH (BGH v. 10.10.2000 – VI ZR 268/99, MDR 2001, 152 = BGHReport 2001, 16 = NJW 2001, 152; v. 27.6.2000 – VI ZR 126/99, MDR 2000, 1189 = NJW 2000, 3069) ist unerheblich. Es geht hier nicht darum, ob der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des Beklagten zu 1) zu deutlich geringeren Schäden der Klägerin geführt hätte. Denn den Beklagten zu 1) trifft aus den im Beschluss des Senats vom 23.12.2002 genannten Gründen schon kein Verschuldensvorwurf. Die dem Beklagten zuzurechnende Betriebsgefahr tritt hinter dem groben Verschulden der Klägerin zurück, so dass es auch insoweit nicht auf die zitierte Rechtsprechung des BGH ankommen kann; erst recht nicht auf die in BGH BGHZ 117, 333 genannte Definition der Unabwendbarkeit, auf die die Klägerin die besondere Aufmerksamkeit des Senats hinlenken möchte.
2. Die Klägerin verweist zur Haftungsverteilung auf eine Entscheidung des Hanss. OLG (OLG Hamburg NZV 1992, 281), übersieht dabei aber (wurde die Entscheidung gelesen?), dass die Mithaftung des Autofahrers unstreitig war. Auch der Hinweis auf eine Entscheidung des KG (KG DAR 1993, 257) ist schon deshalb verfehlt, weil es dabei um einen 8 Jahre alten und zudem vorfahrtsberechtigten Radfahrer ging, der einen Radweg in verkehrter Richtung benutzte, also um einen ganz anderen Sachverhalt. Die erwachsene Klägerin fuhr verbotswidrig auf dem Bürgersteig, woran alle ihre Rechtfertigungsversuche nichts zu ändern vermögen. Darin lag ein grober Verkehrsverstoß, wie der Senat in seinem Beschluss vom 23.12.2002 ebenfalls schon hinreichend verdeutlicht hat. Dass in einem solche Falle die bloße Betriebsgefahr des Unfallgegners vollständig zurücktritt, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Celle v. 14.6.2001 – 14 U 89/00, OLGReport Celle 2001, 224) und auch anderer OLG (vgl. OLG München ZfS 1997, 171; OLG Hamm v. 13.10.1994 – 27 U 153/93, OLGReport Hamm 1995, 29 = NZV 1995, 152; OLG Karlsruhe v. 14.12.1990 – 10 U 117/90, NJW-RR 1991, 547; OLG Schleswig r + s 1991, 261; vgl. i.Ü. auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 5. Aufl., Rz. 381). Völlig unverständlich bleibt dem Senat i.Ü., dass die Klägerin ganz offensichtlich weiterhin meint, 100. % des ihr entstandenen Schadens fordern zu können.
3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung besteht, so dass eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erforderlich ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.
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Fundstellen
Haufe-Index 1104138 |
MDR 2003, 928 |
OLGR Düsseldorf 2003, 34 |
OLGR Frankfurt 2003, 34 |
OLGR Hamm 2003, 34 |
OLGR Köln 2003, 34 |
KG-Report 2003, 34 |
OLGR-BHS 2003, 34 |
OLGR-CBO 2003, 140 |
OLGR-CBO 2003, 34 |
OLGR-KSZ 2003, 34 |
OLGR-KS 2003, 34 |
OLGR-MBN 2003, 34 |
OLGR-NBL 2003, 34 |