Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 05.01.2006; Aktenzeichen 20 O 374/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.11.2006; Aktenzeichen IX ZB 57/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 23.1.2006 gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des LG Hannover vom 5.1.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 2.000 EUR.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen inhaltlich verwiesen wird, hat das LG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit von Amts wegen an das ArbG Hannover verwiesen.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er meint, dass das LG verkenne, dass mit § 61 InsO der Insolvenzverwalter gerade nicht in seiner Eigenschaft als "Nachfolger" des Arbeitgebers, sondern persönlich wegen vermeintlicher Verstöße gegen seine Verpflichtungen als Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werde.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die gem. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.

Der Senat schließt sich der Ansicht des LG an, das gestützt auf die Entscheidung des BAG v. 9.7.2003 - 5 AZB 34/03 - (in ZIP 2003, 1617, 1618) angenommen hat, dass dem Insolvenzverwalter in Fallgestaltungen der vorliegenden Art gleichsam die Stellung eines Ersatzarbeitgebers zukommt.

Der Senat hat wegen der Grundsätzlichkeit der vorliegenden Frage der Rechtswegzuständigkeit bei der Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters gem. § 61 InsO, die von den LG durchaus unterschiedlich beurteilt wird, die Rechtsbeschwerde gem. § 17a Abs. Abs. 4 S. 4 GVG i.V.m. § 574 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1720163

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