Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für Vereinsvormundschaft
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 3; VBVG § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Hildesheim (Beschluss vom 06.12.2010; Aktenzeichen 36 F 36127/10 VM) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Vormunds vom 27.12.2010 werden der Beschluss des AG - Familiengericht - Hildesheim vom 6.12.2010 und die Vorlageverfügung vom 3.1.2011 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung über die Höhe der Vergütung an das AG zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 307,50 EUR festgesetzt.
Gründe
In Dauerverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, worum es sich bei der Führung einer Vormundschaft handelt, stellt jede mit einer Endentscheidung (§ 58 Abs. 1 FamFG) abzuschließende Sache eine eigenständiges Verfahren dar. Deshalb ist hier nach Art. 111 Abs. 2 FGG-RG das seit dem 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden, weil der Vergütungsantrag am 29.10.2010 eingegangen ist (vgl. auch OLG Dresden Rpfleger 2010, 426; OLG Nürnberg Rpfleger 2010, 325).
Die vom AG nach § 61 Abs. 2 FamFG zugelassene und auch im Übrigen nach §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG zulässige Beschwerde ist mit der Maßgabe begründet, dass die Sache zur Festsetzung der Vergütung an das AG zurückzuverweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat analog §§ 277 Abs. 4 S. 1 FamFG, 7 Abs. 1 VBVG dem Grunde nach einen Anspruch auf Vergütung für die Führung der Vereinsvormundschaft. Der dem entgegen stehende Wortlaut des § 1836 Abs. 3 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein aufgrund öffentlich-rechtlicher Erlaubnis (§ 54 SGB VIII) und gerichtlicher Bestellung durch den Staat zur Erfüllung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe herangezogener Verein trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für den Einsatz seines Mitarbeiters hat. Die vom BVerfG im Beschluss vom 11.11.1999 (FamRZ 2000, 414) hinsichtlich der Tätigkeit eines Betreuungsvereins im Hinblick auf Art. 12 GG aufgestellten Gründsätze sind insoweit entsprechend anzuwenden. Auch die entschädigungslose Heranziehung eines Vereinsvormunds würde danach eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit darstellen und wäre mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar. Darum ist dem Vereinsvormund eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe nach § 7 VBGV zu bemessen ist. Der Senat schließt sich dabei der Auffassung des OLG München im Beschluss vom 27.10.2010 (FGPRax 2011, 23) an.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2737883 |
FamRZ 2011, 1329 |
JAmt 2011, 369 |