Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 09.06.1971; Aktenzeichen 6 O 6/71)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. Juni 1971 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert:

Die Klage wird in Höhe von 10.740,– DM abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten auf Grund einer Abtretung die Rückzahlung zweier zuviel gezahlter Konkursverwaltergebühren.

Der Beklagte war Konkursverwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin, des Kaufmanns … (Az. …) und in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma …, deren persönlich haften der Gesellschafter der Ehemann der Klägerin war. Das Amtsgericht Hannover setzte die Vergütung für den Beklagten in dem Konkursverfahren über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin durch Beschluß vom 18.8.1969 auf 42.800,– DM und diejenige in dem anderen Verfahren durch Beschluß vom selben Tage auf 13.050,– DM fest. Diese Beträge entnahm der Beklagte aus der jeweiligen Konkursmasse.

Gegen beide Beschlüsse legte der Ehemann der Klägerin Erinnerung ein, und zwar gegen den Beschluß betreffend das Verfahren über das Vermögen des … am 2.9.1969 und gegen den anderen Beschluß am 14.10.1969. Beide Erinnerungen wies das Amtsgericht Hannover durch Beschlüsse vom 23.12.1969 und 29.12.1969 zurück. Auf die sofortigen Beschwerden des Ehemannes der Klägerin änderte das Landgericht Hannover die angefochtenen Beschlüsse durch zwei Beschlüsse vom 25.3.1970 ab. In dem Verfahren über das Vermögen des … setzte es die Vergütung um 10.700,– DM auf 32.100,– DM herab. In dem anderen Verfahren wurde die Vergütung um 3.250,– DM gemindert und auf 9.800,– DM festgesetzt. Die auf Grund dieser beiden Beschlüsse vom Beklagten zurückzuerstattenden Beträge zahlte dieser am 25.5.1970 auf die für die beiden Konkursverfahren noch bestehenden Konkurssonderkonten ein, deren Inhaber und Verfügungsberechtigter er selbst war. Die daraufhin auf dem Konkurskonto der KG befindlichen 3.250,– DM überwies der Beklagte zur Begleichung von Masse schulden dieses Verfahrens – die in Höhe von 3.000,– DM auf Grund eines von dem Privatverfahren … erhaltenen Darlehens bestanden – auf das Konkurskonto des Privatverfahrens Zieseniß und löste sodann das Konkurskonto der KG auf.

Beide Konkursverfahren waren inzwischen bereits beendet worden. Das Verfahren über das Vermögen des … wurde nach Abhaltung des Schlußtermins (23.9.1969) durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 8.10.1969 aufgehoben. Das andere Verfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 26.9.1969 mangels Masse eingestellte

Durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 29.9.1971 wurde für einen zur Masse des Privatverfahrens … zurückzuzahlenden Betrag von 10.740,– DM die Nachtragsverteilung gemäß § 166 KO angeordnet. In demselben Verfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 19.10.1971 außerdem für einen aus dem Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. … zur Masse geflossenen Betrag von 3.250,– DM die Nachtragsverteilung angeordnet. Diese Beschlüsse wurden sowohl auf die sofortigen Beschwerden des Gemeinschuldners und der Klägerin durch Beschluß des Landgerichts Hannover vom 4.1.1972 (Az.: …) als auch auf die weiteren sofortigen Beschwerden beider Beschwerdeführer durch Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom … (Az.: …) bestätigt.

Die mit Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 19.10.1971 angeordnete Nachtragsverteilung für den vom Beklagten an die Masse im Verfahren der Otto Zieseniß KG zurückzuzahlenden Betrag von 3.250,– DM wurde auf die sofortige Beschwerde des Komplementärs der … durch Beschluß des Landesgerichts Hannover vom 4.1.1972 (Az.: 8 T 402/71) aufgehoben.

Am 11.12.1970 trat der Ehemann der Klägerin zwei gegen den Beklagten gerichtete Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütungen in Höhe von 10.740,– DM aus dem Privatverfahren und in Höhe von 3.250,– DM aus dem KG-Verfahren, also insgesamt in Höhe von 13.990,– DM, an seine Ehefrau – die Klägerin – ab. Mit Schreiben vom 15.12.1970 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 21.12.1970 zur Rückzahlung des Betrages von 13.990,– DM auf.

Diesen Anspruch verfolgt sie mit der Klage weiter.

Sie hat geltend gemacht, daß ihr Ehemann die Ansprüche wirksam an sie abgetreten habe. Mit Beendigung der Konkursverfahren habe nämlich ihr Ehemann das volle Verwaltungs- und Verfügungsrecht wiedererlangt, da das Verfügungsrecht des Konkursverwalters erloschen sei. Daher habe er, der Ehemann, auch über die Beträge frei verfügen können, die aus den Konkursmassen gezahlt worden seien und nun wieder zurückflössen. Diese Beträge ständen nämlich dem früheren Gemeinschuldner zu, da nach Beendigung, der Verfahren eine Konkursmasse nicht mehr vorhanden sei. Deshalb habe ihr Ehemann auch über die durch die Herabsetzung der Vergütungen entstandenen Forderungen verfügen und damit diese an sie – die Klägerin – abtreten können.

Die K...

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