Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen
Orientierungssatz
Die Abtretung von Versicherungsansprüchen aus einer Lebensversicherung (hier: Aussteuerversicherung) ist nur dann wirksam, wenn sie der bisherige Verfügungsberechtigte dem Vorstand der Versicherung schriftlich angezeigt hat.
Normenkette
ALB § 13 Abs. 3; BGB § 399 S. 2
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 538160 |
OLGR-CBO 1999, 355 |
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