Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen

 

Orientierungssatz

Die Abtretung von Versicherungsansprüchen aus einer Lebensversicherung (hier: Aussteuerversicherung) ist nur dann wirksam, wenn sie der bisherige Verfügungsberechtigte dem Vorstand der Versicherung schriftlich angezeigt hat.

 

Normenkette

ALB § 13 Abs. 3; BGB § 399 S. 2

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.09.2002; Aktenzeichen IX ZR 66/99)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538160

OLGR-CBO 1999, 355

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