Leitsatz (amtlich)
Enthält das vom Auftragnehmer erstellte Leistungsverzeichnis den Hinweis Leistung "gemäß Zeichnung und Statik", ist die Leistung mangelhaft, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten ohne Statik ausführt und Risse am tragenden Mauerwerk auftreten.
Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 16.10.2014; Aktenzeichen VII ZR 225/13) |
LG Stade (Urteil vom 13.02.2013; Aktenzeichen 2 O 366/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.2.2013 verttkündete Urteil des LG Stade wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Hauptforderung auf 65.288,76 EUR ermäßigt wird nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 65.288,76 EUR seit dem 29.10.2010. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungswert: 68.334 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz von den Beklagten wegen mangelhafter Sanierungsarbeiten an dem von ihr erworbenen Wohnhaus.
Sie hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann, der seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, mit Kaufvertrag vom 5.9.2007 das durch einen Brandschaden erheblich geschädigte Haus erworben. Die Beklagte zu 1 war mit den Sanierungsarbeiten beauftragt und der Verkäufer trat im Kaufvertrag die Gewährleistungsansprüche an die Käufer ab.
Nach Durchführung der Sanierungsarbeiten durch die Beklagte zeigten sich zunehmend zahlreiche Risse im tragenden Mauerwerk des Hauses. Man kam überein, das Haus zunächst provisorisch zu stabilisieren. Dennoch zeigten sich im weiteren Verlauf wiederum weitere Risse. Mehrfache Fristsetzungen zur Mangelbeseitigung bzw. zur Vorlage eines Sanierungskonzepts für das Wohnhaus blieben erfolglos. Die Klägerin forderte schließlich unter Fristsetzung Zahlung eines Vorschusses für die Mangelbeseitigung.
Die Klägerin hat behauptet, die Arbeiten der Beklagten seien mangelhaft, weil der Neuaufbau des Daches ohne erforderliche Statik vorgenommen worden sei und die Lasten des Daches nicht von dem darunter liegenden Mauerwerk risselos aufgenommen werden könnten. Eine nachhaltige Sanierung sei nur durch eine Unterfangung mittels vor die Hauswände vorgesetzter Fachwerkkonstruktion und eigener Gründung herzustellen (Gutachten B. vom 15.10.2010, K 21).
Nachdem die Sanierungsmaßnahmen im Laufe des Verfahrens erster Instanz durch die Klägerin - teilweise in Eigenleistung - durchgeführt worden waren, hat sie zuletzt die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung in Höhe von 68.334,73 EUR nebst Zinsen beantragt.
Die Beklagten haben Mängel ihrer Arbeiten in Abrede genommen; zudem sei eine Sanierung durch Aussteifung des Gebäudes die kostengünstigere und einfachere Lösung.
Das LG hat nach Einholung mehrerer Gutachten des Sachverständigen R. sowie dessen Anhörung der Klage unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes stattgegeben. Gegen dieses Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie Klagabweisung begehren.
Sie halten die Entscheidung für nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon hafteten die Beklagten schon dem Grunde nach nicht. Die Beklagte habe den neuen Dachstuhl auf eine Ausgleichsschicht und eine ausbetonierte U-Schale gesetzt. Die Annahme des Sachverständigen, das Drempelmauerwerk sei um 50 cm erhöht worden, sei falsch. Die Beklagte habe auch keine andere Möglichkeit gehabt, eine breitere oder andere U-Schale auf dem vorhandenen Mauerwerk aufzubringen. Wenn die vorhandenen Außenwände statisch nicht ausreichten, die Dachkonstruktion zu tragen, handele es sich um Sowiesokosten. Die Mehrkosten für die nunmehr vorgesetzte Fachwerkfassade seien nicht erstattungsfähig.
Im nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 18.7.2013 zu dem Hinweis des Senats auf den funktionalen Leistungsbegriff (Bl. 386) und die damit verbundene Frage von Sowiesokosten vertreten die Beklagten die Auffassung, bei dem ihr erteilten Auftrag habe ein detailliertes Leistungsverzeichnis zugrunde gelegen. Dementsprechend habe sie auf dem 11,5 cm starken Mauerwerk eine U-Schale mit Bewährung und Beton hergestellt bzw. an der Terrassentürseite einen entsprechenden Balken gesetzt; damit sei der Ringanker erstellt worden.
Im Übrigen könne die Klägerin bei der Forderung von Schadensersatz in Höhe der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten nur die Umsatzsteuer verlangen, soweit sie tatsächlich auch angefallen sei.
Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil als für sie günstig und richtig.
II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg.
1. Mit Recht hat das LG - gestü...