Leitsatz (amtlich)
Die "Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form" gem. § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt nicht die Übergabe der Originalurkunde voraus.
Normenkette
BGB § 1154
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 14.09.2006; Aktenzeichen 4 O 97/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.9.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Abtretung einer Grundschuld.
Der Kläger und seine Ehefrau, U. G., waren seit März 1993 Miteigentümer des im Grundbuch von L. Band 23 Blatt 691, Flur 1, Flurstück 36/3 eingetragenen Grundstücks. 1999 übertrug der Kläger seinen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau, die ihm im Herbst 2004 das Eigentum zurück übertrug.
Seit 1994 ist in Abt. III des Grundbuchs unter der lfd. Nr. 7 eine Eigentümergrundschuld zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau über 1.500.000 DM bzw. 766.937,82 EUR eingetragen. Mit notarieller Erklärung vom 16.1.1998 (Anlage B 5, Bl. 109 d.A.) traten der Kläger und seine Ehefrau die Eigentümergrundschuld an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin ab.
Die Ehefrau des Klägers unterzeichnete unter dem 22.3.2000 eine Zweckerklärung (B 7, Bl. 112). Diese wurde durch eine "Haftungs- und Zweckverwendungsvereinbarung" vom 22.8.2000, die auch der Kläger unterzeichnete, ergänzt, wie es in der Vereinbarung ausdrücklich heißt (B 8, Bl. 114).
Der Grundschuldbrief befindet sich bei der Beklagten. Nach dem Vortrag des Klägers befindet sich das Original der Abtretungserklärung bei ihm. Nach dem Vortrag der Beklagten ist diese - nach Rückgabe des Originals - im Besitz einer beglaubigten Kopie der Abtretungserklärung.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht Inhaberin der Grundschuld geworden. Die Abtretung vom 16.1.1998 sei unwirksam, weil der Beklagten eine Abtretungserklärung im Original nicht ausgehändigt worden sei. Die Darlehensverträge und Zweckerklärungen seien ausschließlich von seiner Ehefrau unterzeichnet worden. Der Grundschuldbrief sei jedenfalls nicht mit seinem Wissen und Wollen an die Beklagte gelangt.
Das LG hat die Feststellungsklage für zulässig, aber unbegründet erachtet.
Die Grundschuldübertragung an die Beklagte sei wirksam. Der Grundschuldbrief sei in den Besitz der Beklagten gelangt, wie es dem zwischen den Parteien vereinbarten Vorgehen entsprochen habe. Die Grundschuld sei auch wirksam an die Beklagte abgetreten worden. Eine Übergabe der Originalabtretungsurkunde sei nicht erforderlich. Es sei dem Kläger auch verwehrt, sich auf eine fehlende Übergabe der Originalabtretungsurkunde zu berufen. Da die Beklagte alleinige Inhaberin der Grundschuld sei, sei auch dem Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung, dass der Kläger Mitinhaber der Grundschuld sei, nicht zu entsprechen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit dem dieser nur noch seinen erstinstanzlichen Hilfsantrag weiterverfolgt.
Der Kläger sei bis heute Mitinhaber der Grundschuld. Eine wirksame Abtretung der Grundschuld an die Beklagte hätte vorausgesetzt, dass dieser die unterzeichnete Abtretungserklärung im Original hätte zugehen müssen, woran es fehle. Auf das Schreiben der Beklagten vom 7.1.2002 (K 6, Bl. 48) habe der Notar B. sich geweigert, der Beklagten das Original der Abtretungserklärung auszuhändigen (K 7, Bl. 49). Rechtsmissbrauch durch den Kläger liege entgegen der Annahme des LG nicht vor, auch nicht im Hinblick auf die Vereinbarung vom 25.8.2000. Aus der Zweckerklärung vom 15.1.1988 folge keine Pflicht zur Abtretung der Grundschuld, diese lege nur fest, welche Kredite gesichert werden sollten. Ein etwaiger Anspruch der Beklagten auf Abtretung der Grundschuld wäre jedenfalls spätestens am 31.12.2004 verjährt.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des LG zu ändern und festzustellen, dass der Kläger hinsichtlich eines zweitrangigen Teilbetrages von 50.000 EUR (100.000 EUR bis 150.000 EUR) nebst Zinsen Mitinhaber zu ½ der im Grundbuch von L. Band 23 Blatt 691, Abt. III lfd. Nr. 7 eingetragenen Grundschuld über insgesamt 766.937,82 EUR ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Berufungsklägers auf seine Kosten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es komme für die Wirksamkeit der Abtretung nicht darauf an, ob die Abtretungserklärung im Original beim Zessionar vorliege; die Beklagte sei im Besitz einer beglaubigten Kopie der Abtretungserklärung. Weiter weist die Beklagte darauf hin, dass klar gewesen sei, dass die Grundschulden unter lfd. Nr. 8 und 9 wertlos gewesen seien, solange die lfd. Nr. 7 einem andere...