Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Entscheidung vom 09.02.2018; Aktenzeichen 4 O 262/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Februar 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund angeblich fehlerhafter Vermögens- oder Anlageberatung.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Wegen des Sach- und Streitstands im Berufungsrechtszug und auch wegen der im zweiten Rechtszug - unverändert auch in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2020 - gestellten Anträge der Parteien wird zunächst auf die Gründe des am 8. November 2018 verkündeten Senatsurteils (dort unter I.) verwiesen. Der Senat hatte mit jenem Urteil das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte er ausgeführt, zwischen den Parteien sei zwar zu Ende des Jahres 2006 und Anfang des Jahres 2007 ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe durch die dem Kläger erteilte Empfehlung, Kapital bei dem im Jahr 2014 verstorbenen Rechtsanwalt S. anzulegen, auch gegen ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verstoßen und die aus dieser Pflichtverletzung grundsätzlich folgenden Schadensersatzansprüche seien auch nicht verjährt. Es fehle aber am Zurechnungszusammenhang zwischen der Empfehlung und den (mit einer Ausnahme) erst sehr viel später vom Kläger getroffenen Anlageentscheidungen. Erteile ein Anlageberater die Empfehlung zur Zeichnung einer bestimmten Kapitalbeteiligung und gehe der Anleger diese Beteiligung sodann nicht nur einmal ein, sondern später noch ein zweites Mal, liege eine den Zurechnungszusammenhang unterbrechende neue Anlageentscheidung vor, für die der Anlageberater nur haftbar sei, wenn sie auf einer gesonderten vorhergehenden Beratung beruhe. Wegen der Einzelheiten der damaligen Begründung wird auf die Gründe des am 8. November 2018 verkündeten Senatsurteils (unter II.) verwiesen.
Auf die vom Senat zugelassene und vom Kläger eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof das im Vorstehenden bezeichnete (erste) Senatsurteil mit Urteil vom 21. November 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat dabei die Ausführungen des Senats in dem aufgehobenen Urteil, wonach die anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen, entgegen den diesbezüglichen Angriffen der Beklagten als rechtsfehlerfrei bezeichnet. Er hat aber beanstandet, dass der Senat den Zurechnungszusammenhang der vom Kläger später getroffenen Anlageentscheidungen nicht mit dem im Vorstehenden zitierten abstrakten Rechtssatz hätte verneinen dürfen. Zwar bestünden im Normalfall einer Anlageberatung, die sich auf die Anlage eines Geldbetrags bezieht, Pflichten nur hinsichtlich dieser konkreten Anlageentscheidung. Es stehe den Vertragsparteien aber frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Der Bundesgerichtshof hat dem Senat aufgegeben, anhand des Tatsachenvorbringens des Klägers zu überprüfen, ob die neuen Anlageentscheidungen des Klägers jeweils vom Schutzzweck der durch die Beklagten verletzten Pflicht umfasst waren. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Revisionsurteil verwiesen.
Der Senat hat nach der Zurückverweisung über die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers durch Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen M. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2020 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II. Die Berufung ist nach wie vor begründet.
1. Wegen der Rechtslage wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf das vom Bundesgerichtshof aufgehobene Senatsurteil vom 8. November 2018 (unter II. 1. bis 4. der Gründe) sowie auf das Revisionsurteil vom 21. November 2019 verwiesen.
2. Der Senat hat nach Maßgabe des Revisionsurteils (Rn. 28 f.) Feststellungen darüber zu treffen, ob der Schutzzweck des zu Ende des Jahres 2006 geschlossenen Anlageberatungsvertrags auch diejenigen Anlageentscheidungen mitumfasste, die der Kläger eineinhalb Jahre später und danach traf. Eine dahingehende positive Feststellung lässt sich anhand des Tatsachenvorbringens des Klägers und mit Hilfe des von ihm - einzigen in prozessual zulässiger Weise - benannten Beweismittels nicht treffen.
a) Bei dem bewussten Beweismit...