Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 03.02.2006; Aktenzeichen 13 O 141/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Februar 2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten aufgrund schwerer Verletzungen, die er sich bei einem Verkehrsunfall am 30. November 2000 im Alter von 17 Jahren zuzog, Erwerbsausfallschäden geltend. U.a. hat der Unfall, für dessen Folgen die Beklagten unstreitig zu 100% einstandspflichtig sind, zu einem kompletten Funktionsverlust des rechten Armes infolge Abrisses der Nerven- und Blutgefäße geführt. Der Kläger, der zur Zeit des Unfalls die 11. Klasse des Gymnasiums besuchte und seit April 2005 Rechtswissenschaften studiert, hat geltend gemacht, er würde ohne die unfallbedingten Verletzungen nach dem Abitur eine Ausbildung zum Piloten als Offizier der Luftwaffe mit Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Bundeswehrhochschule (hilfsweise eine entsprechende Offiziersausbildung ohne Studium) begonnen haben. Mit seiner Klage hat er Ersatz der Differenzzwischen den fiktiven Dienstbezügen in der erstrebten Offizierslaufbahn und der ihm vom Gemeindeunfallverband gezahlten Verletztenrente für den Zeitraum von Juli 2003 bis September 2008 (dem von ihm angenommenen Zeitpunkt seines Studienabschlusses in Jura) sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Beklagten haben - u.a. - eingewandt, der Kläger wäre wegen seiner nur durchschnittlichen schulischen und sportlichen Leistungen nicht für die Offizierslaufbahn bei der Luftwaffe eingestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Wortlautes der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen auch im Übrigen zur Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat gemeint, die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung des Klägers als Offizier der Luftwaffe mit Studium bei der Bundeswehr sei nach der - zwischen den Parteien dem Inhalt nach unstreitigen - Auskunft der Offizierbewerberprüfzentrale des Personalamtes der Bundeswehr vom 11. Februar 2004 (Bl. 22 f. d.A.) bei einem Prozentsatz der eingestellten Bewerber von lediglich 0,48% mit Studium und 4,1% ohne Studium als derart gering anzusehen, dass sich der geltend gemachte Fortkommensschaden auch unter Anwendung der besonderen Beweiserleichterungen bei hypothetischen Kausalverläufen nicht feststellen lasse. Bei dieser Sachlage habe der Kläger den Vollbeweis eines Schadens erbringen müssen, der ihm aber nicht gelungen sei. Seinen Beweisantritten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Auskunft des Personalamtes der Bundeswehr zur Frage der Erfüllung der notwendigen Einstellungsvoraussetzungen sei insoweit nicht nachzugehen gewesen, weil dies mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen einer bloßen Ausforschung gleichkomme.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung des Landgerichtes rügt und deshalb vorrangig Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht begehrt; für den Fall einer eigenen Sachentscheidung des Senats verfolgt er seine zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge weiter. Er macht geltend, das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegung eines Fortkommensschadens unter Verkennung der Grundsätze der § 252 BGB, § 287 ZPO überspannt und ihm zu Unrecht den Vollbeweis für die Einstellung in die Offizierslaufbahn auferlegt. Selbst wenn dem Landgericht dahin zu folgen sein sollte, die Bundeswehr hätte ihn nicht in die Offizierslaufbahn mit Pilotenausbildung aufgenommen, so hätte das Landgericht zumindest das Einschlagen der normalen Offizierslaufbahn der Schadensberechnung zugrunde legen müssen. Im Übrigen habe das Landgericht jedenfalls seinen Beweisantritten zu der Frage, ob er die notwendigen körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen für die Offizierslaufbahn erfüllte, nachgehen müssen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung und begehren Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte 13 O 210/03 LG Hannover (= 14 U 27/04 OLG Celle) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B.
I.
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des mit...