Leitsatz (amtlich)
1. In einem anderen Grundbuch zu Alleineigentum eines Ehegatten eingetragene landwirtschaftliche Flächen, die mit den Grundstücken eines Hofes im Sinne der Höfeordnung eine wirtschaftliche Einheit bilden, gehören auch dann nach § 2a) Höfeordnung zum Hof, wenn ein Hofzugehörigkeitsvermerk im Grundbuch fehlt und wenn als Eigentümer des Hofes beide Eheleute in Gütergemeinschaft eingetragen sind.
2. Ein Hofübergabevertrag, der im Widerspruch zu einer Hoferbenbestimmung durch bindendes gemeinschaftliches Testament steht, ist in entsprechender Anwendung von § 2289 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam, es sei denn der Hofvermerk ist rechtzeitig gelöscht.
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 26.03.2003; Aktenzeichen 2 O 202/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 26.3.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Stade geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, einer Berichtigung des Grundbuchs von G. dahin zuzustimmen, dass der Kläger in Abteilung I als Eigentümer des Hofes eingetragen wird.
Im Verhältnis der Parteien wird festgestellt, dass die im Grundbuch von B. verzeichneten Flurstücke zu dem vom Kläger geerbten Hof - eingetragen im Grundbuch von G. - gehören.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch in Form einer selbstschuldnerischen, nicht befristeten und nicht bedingten Bürgschaft einer deutschen Großbank, die dem Einlagensicherungsfonds beim Bundesverband Deutscher Banken angehört, oder einer Volks- oder Raiffeisenbank, die dem Garantiefonds und Garantieverbund im Bundesverband deutscher Volks- und Raiffeisenbanken angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer des Beklagten: über 20.000 Euro.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, wer Eigentümer eines Hofes in G1 und von landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung G2 ist.
Mit der Klage hat der Kläger ggü. dem Beklagten, der sein Vater ist, zunächst die Grundbuchberichtigung dahin geltend gemacht, dass er in den Grundbüchern von G. und von B. als Eigentümer eingetragen werde. Später hat er in der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2002 vor dem LG aufgrund eines richterlichen Hinweises die Auflassung und Bewilligung des in beiden Grundbüchern verzeichneten Grundbesitzes begehrt und hilfsweise die Feststellung verlangt, dass der Übergabevertrag zwischen seinem Großvater H. W. und dem Beklagten vom 23.2.1994 unwirksam sei, und dass ihm, dem Kläger, die rechtliche Erbenstellung über den im Grundbuch von G. eingetragenen Hof zustehe.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil der 2. Zivilkammer des LG Stade vom 26.3.2003 (Bl. 134-138 d.A.) Bezug genommen, durch das die Klage abgewiesen worden ist.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er wieder zu seinem ursprünglichen Begehren auf Berichtigung der beiden Grundbücher zurückgekommen ist, und die in der mündlichen Verhandlung vor dem LG gestellten Anträge hilfsweise verfolgt.
Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen erster Instanz trägt er weiter vor, dass der bereicherungsrechtliche Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB, den das LG angenommen habe, nicht verjährt sei. Er habe erst im Jahre 2002 vom Testament erfahren, dessen Zugang an ihn verhindert worden sei. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede stelle sich als missbräuchlich dar. Außerdem habe der Beklagte mit dem Erblasser H.W. kollusiv zusammengewirkt, um die letztwillige Verfügung vom 11.3.1997 zu umgehen. Deshalb könne er, der Kläger, sich auf den deliktischen Schutz des § 826 BGB berufen. Dem Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass die Angabe im Übergabevertrag, er beabsichtige nicht den Hof zu übernehmen und zu bewirtschaften, grob falsch gewesen sei. Die Parteien seien langjährig davon ausgegangen, dass er der Übernehmer des Hofes werden, weshalb er auch den Beruf des Landwirts erlernt habe.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und
1. die beiden Grundbücher von G. und von B. Bl. 1345 dahin zu berichtigen, dass er jeweils in Abteilung I als Eigentümer eingetragen wird,
2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihm den Grundbesitz von G1 von G2 aufzulassen und die Eintragung zu bewilligen, und
3. weiter hilfsweise festzustellen, dass der Übergabevertrag zwischen dem verstorbenen Großvater H.W. und dem Beklagten unwirksam ist und damit er Erbe des im Grundbuch von G. eingetragenen Hofes geworden ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sein Vater sei uneinge...