Leitsatz (amtlich)

Es besteht kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKLaG dahin gehend, in Heimverträgen mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, folgende Klausel zu verwenden:

"Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung beträgt täglich/monatlich 30,37 DM/923,96 DM."

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen 4 O 4/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.02.2005; Aktenzeichen III ZR 411/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien werden das Teilurteil des LG Lüneburg vom 2.10.2003 und dessen Teil- und Schlussurteil vom 13.11.2003 - 4 O 4/03 - teilweise geändert und insgesamt so neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Zwangsgeldes bis 25.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft bis zu 6 Monaten oder Zwangshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen in Heimverträgen mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach dem § 43 des SGB XI in Anspruch nehmen, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, die inhaltsgleich sind mit den Bestimmungen

b) Die Erhöhung der nicht geförderten Investitionskosten und Zusatzleistungen ist zulässig, wenn sich ihre bisherige Berechnungshöhe verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist.

c) Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des nächsten Monats schriftlich kündigen.

d) Das Heim kann den Vertrag aus wichtigem Grund spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des nächsten Monats schriftlich kündigen, wenn der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Vertrages für das Heim eine Härte bedeuten würde.

e) Beim Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt.

f) Von dem auf den Sterbetag folgenden Tage bis zur Beendigung des Vertrages ermäßigt sich das Heimentgelt um einen Betrag i.H.v. 31,89 DM (BS I; 2.604 DM; BS II: 31,89 DM; BS III: 37,76 DM) täglich.

2. Wegen Unterlassung der Verwendung der Bestimmung

a) Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung beträgt täglich/monatlich 30,37 DM/923,86 DM.

wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt zu 1/6 der Kläger, zu 5/6 die Beklagte, der II. Instanz zu 6/21 der Kläger und zu 15/21 die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch wird der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagten stand für Heimverträge mit Beziehern von Pflegegeld bis in das Jahr 2002 hinein der Vordruck Anlage K 2 zur Verfügung. Im Laufe des Jahres erhielt sie den Vordruck B 2. Am 1. Januar 2002 erhöhten sich die Entgelte entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 7.1.2002 (Anlage K 3) für die Leistungen der Beklagten gem. § 7 Heimgesetz.

Nach erfolgloser Abmahnung des Klägers, einer qualifizierten Vereinigung gem. § 4, 16 Abs. 4 UKLaG, § 22 a Abs. 2 S. 4 AGBG hat dieser beantragt, der Beklagten zu verbieten, nachfolgende Klauseln in künftig abzuschließenden Heimverträgen zu verwenden pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach dem § 43 des SGB XI in Anspruch nehmen, und der Beklagten zu untersagen, sich bei der Abwicklung bereits vor Erlass des Unterlassungstitels abgeschlossener solcher Verträge und damit bei der Durchsetzung ihrer Rechte daraus auf die hier streitigen "Klauseln" zu berufen:

a) Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung beträgt täglich/monatlich 30,37 DM/923,86 DM.

b) Die Erhöhung der nicht geförderten Investitionskosten und Zusatzleistungen ist zulässig, wenn sich ihre bisherige Berechnungshöhe verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist.

c) Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des nächsten Monats schriftlich kündigen.

d) Das Heim kann den Vertrag aus wichtigem Grund spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des nächsten Monats schriftlich kündigen, wenn der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Vertrages für das Heim eine Härte bedeuten würde.

e) Beim Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt.

f) Von dem auf den Sterbetag folgenden Tage bis zur Beendigung des Vertrages ermäßigt sich das Heimentgelt um einen Betrag i.H.v. 31,89 DM (BS I; 2.604 DM; BS II: 31,89 DM; BS III: 37,76 DM) täglich.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie habe 2002 das alte Formular Anlage K 2 nicht verwendet, die Klausel zu a) sei bei der Verwendung des Vertragsformulars ggü. den Adressaten, Beziehern von Pflegeversicherungsleistungen, nicht zu beanstanden. I...

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