Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 9 O 99/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.08.2023; Aktenzeichen VII ZR 80/22)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juli 2021 verkündete Grundurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Streithilfe im Berufungsverfahren verursachten Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Kläger verlangen von der Beklagten Kostenvorschuss wegen behaupteter Lärmbelästigung durch ein Kompaktheizgerät.

Mit der Planung des Neubaus eines Einfamilienhauses als Passivhaus in Massivbauweise beauftragten die Kläger ihren Streithelfer als Architekten, der die Beklagte mit E-Mail vom 18. Oktober 2007 (Anlage B1) um Zusendung eines Angebots für die Haustechnik bat.

Die Beklagte unterbreitete dem Streithelfer für das Bauvorhaben der Kläger das Angebot vom 9. April 2008 zur "Haustechnik für ein Passivhaus" (Anlage K2, Bl. 4-13 Anlagenband Kläger). Mit undatiertem "VOB-Bauvertrag (Kurzfassung)" (Anlage K1 Bl. 1-3 Anlagenband Kläger) übertrugen die Kläger als Auftraggeber der Beklagten als Auftragnehmerin die Ausführung eines Teils der Leistungen unter Bezugnahme auf das Angebot unter Einbeziehung weiterer Unterlagen für dieses Bauvorhaben zum Pauschalfestpreis von 21.746,05 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenstand des Auftrags war unter anderem ein Kompaktheizgerät der Firma Y. Modell XXX.

Die Beklagte führte die Arbeiten aus.

In dem vom Streithelfer erstellten Abnahmeprotokoll vom 5. September 2008 (Anlage K3, Bl. 14 Anlagenband Kläger) heißt es:

"Der Abnahmetermin ist vereinbart worden, um die Endabnahme für die Arbeiten im Haus durchzuführen.

Folgende Mängel bzw. nicht vollständig erstellte Arbeiten und Leistungen sind vorab schon festgestellt worden. ...

2. Für den Zuluftauslass in Arbeiten, 2. DG, soll die Schalldämpfung gemäß DIN überprüft werden, gfs ist diese fachgerecht nachzuerstellen ..."

Im Folgenden rügten die Kläger mehrfach die Schallemissionen der Anlage, listeten gegenüber der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 5. April 2013 (Anlage K6, Bl. 31-35 Anlagenband Kläger) die hier streitgegenständlichen Mängel auf und verlangten Mängelbeseitigung bis zum 7. Mai 2013.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 leiteten die Kläger gegen die Beklagte das selbstständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Hannover zu 3 OH 8/13 ein. Auf Beweisbeschluss des Landgerichts vom 10. März 2014 (Bl. 57 f. OH-Akten) erstattete Prof. Dr. Ing. S. - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bau-, Raum- und Elektroakustik - aufgrund Messung vom 23. Januar 2015 sein Gutachten vom 19. Juni 2015 (Anlage K5, Bl. 16-30 Anlagenband Kläger und Sonderhefter), das er in seiner Anhörung durch das Landgericht vom 10. Januar 2017 erläuterte (Anlage K7, Bl. 36 ff. Anlagenband Kläger und Bl. 217 ff. OH-Akten).

Mit der Klage vom 2. August 2017 haben die Kläger von der Beklagten Vorschuss in Höhe von 27.000 EUR nebst Zinsen verlangt und geltend gemacht, die Beklagte habe das streitgegenständliche Gerät vorgeschlagen und den Aufstellort festgelegt. Die Leistung der Beklagten sei mangelhaft, weil die von dem Gerät in der konkreten Aufstellsituation ausgehenden Geräuschemissionen zu hoch seien. Die Kompaktheizanlage lasse sich aufgrund ihrer Größe nicht in den Keller verlegen. Die nach Höhe und Erforderlichkeit streitigen Kosten für die Neuherstellung einer Kompakt-Heizanlage im Keller rechtfertigten aufgrund eingeholter Kostenvoranschläge den geltend gemachten Vorschuss.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, dass die vom Kompaktheizgerät ausgehenden Schallpegel für die Anlagen dieser Art üblich seien und das Gerät nicht zu laut sei. Dies habe sie nicht ausgesucht. Entweder der Streithelfer oder der P-Planer müssten das konkrete Gerät vorgegeben haben, dessen Leistungsparameter Grundlage des P-Nachweises gewesen seien. Auch der Aufstellort sei vom Streithelfer vorgegeben worden. Ein Mangel scheide schon wegen des Fehlens einschlägiger Normen zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage aus. Der Streithelfer sei für die Einhaltung des Schallschutzes verantwortlich. Dieser sei verpflichtet gewesen, bauliche Maßnahmen zu planen, um die Geräuschentwicklung einzudämmen, wie schalldämmende Türen oder die Verwendung von Steinen mit hoher Dichte. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Streithelfer entsprechende Maßnahmen geplant habe. Sie habe keine über die Ermittlung des Wärme- und Lüftungsbedarfs hinausgehende Fachplanung geschuldet, insbesondere nicht im Hinblick auf den Schallschutz. Da die Anlage nach Herstellerangaben...

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