Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 7 O 29/18)

 

Tenor

1. Das am 24. Mai 2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg (Az.: 7 O 29/18) wird abgeändert.

Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit der Angabe: "A. ... das Original" zu werben und/oder werben zu lassen,

wenn dies - wie nachstehend als Mitschrift eingeblendet:

"(weibliche Stimme:)

Hier spricht J. und das geht an meinen Freund L.:

Dauernd sagst du mir, dass dir mein neuer Lebensstil nicht passt.

Meine Shakes sind zu gesund, mein Sport ist zu zeitintensiv und Yoga nur 'verbiegen für Ziegen'.

Okay, du hast Recht. Ich muss wirklich was ändern.

Lars - das war's.

(männliche Stimme:)

Nach A. ist nichts mehr wie vorher.

Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept.

A. - einfach, weil es funktioniert." -

in einem 30-Sekunden-Werbespot im Hörfunk geschieht.

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall insgesamt bis zu zwei Jahren - zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - angedroht.

3. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger wendet sich mit der einstweiligen Verfügung nur gegen die Bezeichnung des Produkts A. Vitalkost als "das Original", nachdem die Verfügungsbeklagte lediglich insoweit keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Der vorstehende Zusatz "nur" ist nicht Gegenstand dieses Verfügungsverfahrens.

Von einer Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 12 Abs. 2 UWG zu.

1. Der Verfügungskläger - die Z. ... e.V. - ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Sie hat aufgrund ihrer Mitgliederstruktur die umfassende Verbandsklagebefugnis für das Bundesgebiet. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (näher: Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., Einl., Rn. 2.45 m.w.N.). Gründe, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

2. Die angegriffene Werbung in dem im Verfügungsantrag hinreichend in Bezug genommenen Werbespot im Hörfunk ist im Hinblick auf die Verwendung der Aussage "A. ... das Original", die hier allein streitgegenständlich ist, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend und damit unlauter.

Sie enthält zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware, nämlich des Produkts A. Vitalkost.

a) Die Formulierung "das Original" in der letzten Passage des Werbespots bezieht sich auf das unmittelbar in dem Satz zuvor mit dem Begriff "A." bezeichnete Produkt. Insoweit enthält die Werbeaussage jedenfalls nach Auffassung maßgeblicher Teile der angesprochenen Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, die Aussage, dass es sich bei "A." um "das Original" handele, wobei aus dem Gesamtkontext und unter Berücksichtigung des aufgrund der verbreiteten Werbemaßnahmen bei maßgeblichen Teilen der angesprochenen Verbraucher vorhandenen Vorstellungen deutlich wird, dass es sich um das Original jedenfalls in der Gruppe pulverförmiger Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel für eine gewichtsreduzierte Ernährung handele. Das maßgebliche Verbraucherverständnis beschränkt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf, dass ein Bezug nur zu dem Produktsortiment der Beklagten bestehe, oder darauf, dass es sich um ein original von der Beklagten hergestelltes Produkt handele; dieses Verständnis ist zwar grundsätzlich möglich, nach Auffassung des Senats aber nicht naheliegend. Maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise werden die Werbeaussage demgegenüber in dem zuvor dargestellten Zusammenhang verstehen.

b) Dabei werden maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise diese Aussage dahin verstehen, dass es sich bei dem Produkt A. Vitalkost um das erste Produkt dieser Art handele, das möglicherweise teilweise nachgeahmt wurde, jedenfalls aber am längsten am Markt sei.

Der Begriff "Original" steht im allgemeinen Sprachgebrauch für "echt" im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Verwendung des bestimmten Artikels "das". Hierdurch wird dem Publikum gerade das Singuläre des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal suggeriert (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1981 - I ZR 11/80, juris Rn. 25; OLG Bremen, Urteil vom 10. April 2015, juris Rn. 38 [im dortigen Fall allerdings verstärkt durch den weiteren Zusatz "die weltweit erste Online-Plattform - und damit das Original (...)"]; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 1, 146 f.; Diekmann in: jurisPK UWG, 4. Aufl., § 5 Rn. 245; anders für die Aussage "SWF 3 -...

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