Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 30.12.2016; Aktenzeichen 16 O 179/16) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Dezember 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 2.605,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat das Rechtsmittel der Anschlussberufung durch Rücknahme verloren
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17. Oktober 2015, für den die Beklagte zu 100 % eintrittspflichtig ist.
Bei dem Verkehrsunfall wurde der PKW Porsche 911 Carrera S der Klägerin, die zu 89,95 % vorsteuerabzugsberechtigt ist, im Frontbereich beschädigt. Der am 11. Oktober 2011 erstzugelassene PKW hatte zum Zeitpunkt des Unfalls einen Kilometerstand von 25.939 km.
Der von der Klägerin vorprozessual beauftragte Sachverständige S. schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten in seinem Gutachten vom 19. Oktober 2015 (Bl. 8 ff. d. A.) zunächst auf 6.472,45 EUR netto sowie die Wertminderung auf 1.500 EUR netto. Nach einer Nachbesichtigung schätzte dieser in einem weiteren Gutachten vom 31. Oktober 2015 (Bl. 22 ff. d. A.) die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 10.400,48 EUR netto sowie die Wertminderung auf 2.000 EUR netto. Die Klägerin erteilte der Sportwagenzentrum P. M. GmbH und Co. KG den Auftrag, den Unfallschaden vollständig zu beheben. Für die Reparatur stellte die Sportwagenzentrum P. M. GmbH und Co. KG der Klägerin Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 15.128,85 EUR brutto in Rechnung (Rechnung vom 19. November 2015; Bl. 53 d. A.).
Die Beklagte ließ die Gutachten des Sachverständigen S. sowie die Rechnung der Sportwagenzentrum P. M. GmbH und Co. KG ihrerseits sachverständig überprüfen und wandte aufgrund des DEKRA-Gutachtens vom 11. Januar 2016 (Bl. 64 ff. d. A.) ein, dass einerseits kein Verzug des Vorderwagens sowie Verformungen an den Kotflügelaufnahmen vorgelegen hätten und im Übrigen anstelle eines Austauschs die Instandsetzung am Träger vom Kofferraum vorn links technisch möglich gewesen sei. Dann wären auch die Erneuerung des vorderen Abschlussblechs sowie die weiteren Neben- und Verbundarbeiten zur Erneuerung des Trägers vom Kofferraum vorn links nicht erforderlich gewesen. Die Verwendung eines Leihrichtwinkelsatzes sei nicht erforderlich gewesen bzw. nicht erfolgt. Schließlich sei die Erneuerung der Türschachtleisten vorn links sowie der Zierleiste am Dachrahmen links nicht erforderlich gewesen.
Die Beklagte erstattete der Klägerin vorgerichtlich lediglich 7.206,23 EUR. Die Parteien streiten um die weiteren Reparaturkosten und die Wertminderung.
Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, dass unfallbedingt alle abgerechneten Leistungen zur Wiederherstellung des Pkw erforderlich waren und durchgeführt worden seien, insbesondere auch ein Verzug des Vorderwagens sowie Verformungen an den Kotflügelrahmen vorgelegen hätte, die bloße Instandsetzung des Trägers vom Kofferraum vorne links nicht möglich gewesen sei und der Einsatz eines Richtwinkelsatzes zur Durchführung der Reparatur erforderlich gewesen sei und auch verwendet worden sei und schließlich die Türschaftleisten vorne links sowie die Zierleiste am Dachrahmen nicht beschädigungsfrei umgebaut werden mussten. Ihr sei unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung ein Reparaturschaden in Höhe von 12.956,08 EUR entstanden. Weiterhin sei eine Wertminderung in Höhe von 2.000,00 EUR trotz sach- und fachgerechter Reparatur verblieben. Im Übrigen habe die Klägerin die Reparaturrechnung bereits am 14. Dezember 2015 vollständig ausgeglichen gehabt. Die gegenüber dem Schadensgutachten höheren Reparaturkosten ergäben sich daraus, dass erst nach Montage der neuen Bugverkleidung und des Kotflügels vorne links die fehlende Passgenauigkeit im Aufnahmebereich des Wasserkühlers vorne links und des Kotflügels festgestellt worden sei. Die Passgenauigkeit habe erst durch Austausch des Abschlusslenkers und Instandsetzung der Kotflügelaufnahme hergestellt werden können. Hierzu hat die Klägerin auf eine Rechnungsprüfung des Sachverständigen S. (Anlage K 7) verwiesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte wegen der vom Schadensgutachten abweichenden Reparaturkosten das Werkstatt- und Prognoserisiko trage, da der Klägerin insoweit kein Auswahlverschulden zur Last falle. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass sie die nach erfolgter Reparatur in Rechnung gestellten Reparaturkosten schulde.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.749,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantr...