Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 2 O 151/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Mai 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg ≪2 O 151/18 ≫ teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.626,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Februar 2018 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der T. GmbH & Co. KG, ... aus der Rechnung vom 06. Februar 2018 Rechnungsnummer ... in Höhe von 1.000,08 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Februar 2018 freizuhalten.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger den aufgrund der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ..., Kraftfahrtversicherung ... wegen des Unfalls vom 01. Februar 2018 mit dem Kfz des Klägers, ..., und dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Kfz des Beklagten zu 1., ..., in der ..., entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen haben.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren 958,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22. Juli 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 01. Februar 2018 in der B.straße in W. geltend.
Am Unfalltag gegen 18:00 befuhr der Kläger mit seinem Pkw die B.straße in westlicher Richtung. Der Beklagte zu 1. parkte zu dieser Zeit mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw am rechten Straßenrand. Beim Passieren kam es zur Kollision. Unstreitig war die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs geöffnet. Das Beklagtenfahrzeug wurde im Bereich der Fahrertür, das Klägerfahrzeug an der vorderen rechten Seite beschädigt. Einzelheiten zum Hergang sind streitig.
Der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen; hierüber verhält sich die als Anlage B 2 (Bl. 53 d.A.) vorgelegte Verkehrsunfallanzeige.
Der Kläger ließ sein Fahrzeug auf Grundlage eines Schadensgutachtens reparieren. Dazu wurde es am auf den Unfalltag (=Donnerstag) folgenden Montag, den 05. Februar 2018, zur Mercedes-Werkstatt nach U. verbracht. Am 06. Februar 2018 wurden die Schäden von einem Sachverständigen begutachtet. Am 12. Februar 2018 wurde seitens der Werkstatt mit der Reparatur begonnen, die bis zum 21. Februar 2018 andauerte. Über den Reparaturablauf verhält sich ein als Anlage K 4 (Bl. 45 d.A.) vorgelegter Reparaturablaufplan.
Die Reparaturkosten mit Ausnahme des Selbstbehalts von 300 Euro übernahm der Kaskoversicherer des Klägers.
Die Beklagte zu 2. hatte zuvor mit Schreiben vom 09. Februar 2018 die Regulierung des Schadens des Klägers abgelehnt.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger folgende Schadenspositionen geltend:
300 Euro Selbstbehalt Kaskoversicherung
800 Euro Wertminderung
1.580 Euro Nutzungsausfall für 20 Tage zu je 79 Euro
25 Euro Kostenpauschale
Freistellung bzgl. der Kosten für das Schadensgutachten i.H.v. 1.000,08 Euro
Feststellung der Ersatzpflicht für den Rückstufungsschaden
Daneben begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und macht Verzugszinsansprüche geltend.
Der Kläger legt seiner Klagforderung eine Alleinhaftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zugrunde. Neben der Haftungsverteilung streiten die Parteien zur Höhe, insbesondere über den Umfang des Nutzungsausfallschadens.
Der Kläger hat erstinstanzlich zum Unfallhergang vorgetragen, als er das Fahrzeug des Beklagten gerade passiert habe, sei durch den Beklagten zu 1. die Fahrzeugtür geöffnet worden und vorn in die rechte Fahrzeugseite seines Pkw eingeschlagen. Den Beklagtenvortrag zum Hergang hat der Kläger ausdrücklich bestritten.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagten hätten den Unfall allein zu vertreten und würden vollständig haften. Angesichts des Verstoßes gegen § 14 StVO gehe ein Anscheinsbeweis davon aus, dass der Unfall allein vom Beklagten zu 1. verursacht worden sei. Für den Kläger sei der Unfall jedenfalls nicht vermeidbar gewesen.
Hinsichtlich des Nutzungsausfallschadens hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagten hätten das sog. Werkstattrisiko zu tragen, für den Ausfallzeitraum seien Schadensermittlungs- und Reparaturzeitraum zu berücksichtigen.
Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, der Unfall habe sich entgegen der Schilderung des Klägers ereignet, als ein Einsteigevorgang des Beklagten zu 1., der zuvor Besorgungen...