Leitsatz (amtlich)
Der Schadensersatzanspruch des Verpächters wegen eigenmächtiger Freisetzung der Milch-Referenzmenge durch den Pächter berechnet sich nach nur 2/3 der freigesetzten Milchquote, wenn die vertragswidrige Freisetzung zwar schon vor dem 1.4.2000 (Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung) erfolgte, der Landpachtvertrag aber erst nach dem 1.4.2000 endete.
Verfahrensgang
AG Burgdorf (Urteil vom 31.05.2002; Aktenzeichen 5 Lw 18/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das auf die mündliche Verhandlung vom 31.5.2002 ergangene Urteil des AG – Landwirtschaftsgericht – Burgdorf teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Anlage zum Urteil farbig gekennzeichnete Teilfläche des Flurstücks 163/1 der Flur 1 der Gemarkung … zur Größe von 1,1277 ha und das Flurstück 70/2 der Flur 3 der Gemarkung … zur Größe von 1,5658 ha geräumt herauszugeben.
Der Beklagte wird außerdem verurteilt, dem Kläger 5.940,13 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 19.10.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Berufung tragen der Kläger zu 9/50 und der Beklagte zu 41/50.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer des Klägers und des Beklagten: jeweils unter 20.000 Euro.
Gründe
Der Beklagte hat mit seiner Berufung nur verhältnismäßig geringen Erfolg. Zum deutlich überwiegenden Teil ist sein Rechtsmittel unbegründet. Denn er ist verpflichtet, das 1,1277 ha große Grünland der Teilfläche des Flurstücks 163/1 der Flur 1 der Gemarkung … und das 1,5658 ha große Ackerland des Flurstücks 70/2 der Flur 3 der Gemarkung … zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Außerdem hat er dem Kläger dafür, dass er während des Pachtverhältnisses eigenmächtig die auf dem Pachtland ruhende Milchquote verrentet und außerdem die auf das Ackerland entfallenden Rübenlieferrechte veräußert hat und ihm bei Pachtende keine Milch- und Rübenlieferrechte mehr zurückgeben kann, insgesamt 11.617,88 DM bzw. 5.940,13 Euro zu zahlen. Die vom Kläger darüber hinaus begehrten 2.873,07 DM bzw. 1.468,98 Euro muss er jedoch nicht entrichten.
1. Der Kläger und seine Schwester … sind nach dem Tode ihres Vaters … als dessen Erben in das Pachtverhältnis mit dem Beklagten über die insgesamt 12,8679 ha Grün- und Ackerland eingetreten und Verpächter geworden. Nach ihrem Kündigungsschreiben vom 30.4.2001 haben sie dem Beklagten im Anwaltsschreiben vom 13.6.2001 die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ausgesprochen und als Kündigungsgrund u.a. die Freisetzung der auf dem Pachtland ruhenden Milchquote und den Verkauf des auf das Ackerland entfallenden Rübenlieferrechts vorgeworfen. Spätestens dadurch hat das Landpachtverhältnis der Parteien sein Ende gefunden (dazu näher unter Ziff. 2). Der Kläger und seine Schwester … haben sich untereinander hinsichtlich der Flurstücke, die in ihrem jeweiligen Alleineigentum stehen, und der auf diese entfallenden Zahlungsansprüche gegen den Beklagten auseinandergesetzt, wovon bei verständiger Würdigung der Umstände ausgegangen werden kann. Mithin ist jeder von ihnen berechtigt, die jeweils nur ihnen zustehenden Ansprüche allein geltend zu machen.
2. Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der beiden in seinem Alleineigentum befindlichen Ländereien rechtfertigt sich aus § 596 BGB und auch aus § 985 BGB. Das Landpachtverhältnis über die Flächen ist durch außerordentliche Kündigung nach § 594e Abs. 1 BGB i.V.m. § 554a BGB a.F. und § 12 II des Pachtvertrages vom 18.10.1982 beendet worden. Es gibt dem Beklagten kein Recht zum Besitz mehr.
Der Beklagte hat den Pachtvertrag in erheblichem Maße dadurch verletzt, dass er im März 1990 ohne Zustimmung des Klägers und seiner Schwester die Milchrente beantragte und die auf dem Pachtland ruhende Milchquote freisetzte. Nach st. Rspr. des BGH (dazu BGH v. 5.6.1992 – LwZR 11/91, BGHZ 118, 351 [355] = MDR 1992, 770) und des Senats stellt die Aufgabe der Milchquote, wenn sie nicht im Einvernehmen mit dem Verpächter erfolgt, eine schwere positive Vertragsverletzung des Pächters dar, die in aller Regel zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt. Der Senat hat stets die Auffassung vertreten (so in Agrarrecht 1986, 227), dass die Aufgabe der Milcherzeugung und die Inanspruchnahme der entsprechenden staatlichen Vergütung der Zustimmung des Verpächters bedarf (§ 590 Abs. 1 BGB), weil darin eine nachhaltige Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung der Pachtsache zu sehen ist, die im Zweifelsfall über das Ende des Pachtverhältnisses hinausgeht. Das Pachtland scheidet nämlich ohne Milchquote als Produktionsfaktor einer abgabenfreien Milcherzeugung künftig aus und wird in seinem Wert beeinträchtigt. Auch in Altpachtfällen wie hier, die bereits vor In-Kraft-Treten der Milchmengengarantieverordnung (MGVO...