Leitsatz (amtlich)
Der Bauträger darf zur Bezahlung von Werklohn für Arbeiten, die sich (wie z.B. Außenanlagen) nicht auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes beziehen, erst dann auf Baugeld zurückgreifen, nachdem die Forderungen der Baugläubiger i.S.v. § 1 Abs. 1 GSB erfüllt worden sind.
Normenkette
GSB § 1
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen 5 O 370/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Stade vom 12.10.2005 geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.8.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für den Beklagten: unter 20.000 EUR.
Gründe
I. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagegegenstandes. Denn die Klägerin macht in zulässiger Weise einen erstrangigen Teilbetrag einer einheitlichen und damit teilbaren Schadensersatzforderung geltend.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann den Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB auf Schadensersatz i.H.v. 10.000 EUR in Anspruch nehmen.
a) Nach § 1 Abs. 1 GSB ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrages beteiligt sind. Diese Vorschrift ist nach allgemeiner Ansicht ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Denn § 1 GSB bezweckt den Schutz solcher Unternehmer, die durch ihre Leistungen den Wert des Bauwerks erhöht haben. Die Klägerin, die von der M. Bauträger GmbH mit der Errichtung des Bauwerks (der Doppelhaushälfte der Eheleute T.) beauftragt worden ist, fällt damit in den Schutzbereich des § 1 Abs. 1 GSB und ist Baugeldgläubigerin.
b) Die M. Bauträger GmbH hat Baugeld im Sinne des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen erhalten. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 GSB sind Baugelder Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baus in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient. Ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszugs wurde nach Abschluss des Kaufvertrages im Juli 1999 mit den Erwerbern der seinerzeit in Planung gewesenen Doppelhaushälfte zugunsten einer Bank in K. im August 1999 eine Grundschuld über 450.000 DM bewilligt und im Grundbuch eingetragen. Es besteht damit die tatsächliche Vermutung, dass durch diese Sicherheit Kreditauszahlungen i.H.v. ebenfalls 450.000 DM gesichert werden sollten, die in erster Linie zur Bestreitung der Kosten der Baus i.S.d. § 1 Abs. 3 GSB gewährt wurden. Für die Annahme eines Baugeldes streitet weiterhin, dass im Anschluss an die gesetzliche Definition das Gesetz in § 1 Abs. 3 Satz 2 GSB eine Vermutung aufstellt. Danach gelten Beträge, "deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll", als Baugeld. Da vorliegend die Erwerber ihre Zahlungen gemäß dem Kaufvertrag (Zahlungsplan lt. Anhang zum Kaufvertrag) nach Maßgabe des Fortschreitens des Baus zu erbringen hatten, ist davon auszugehen, dass gerade auch die Bank (worauf es entscheidend ankommt, BGH v. 18.4.1996 - VII ZR 157/95, MDR 1996, 1238 = NJW-RR 1996, 976) ihre Leistungen aus dem Kreditvertrag nach Erreichung des jeweiligen Bautenstandes erbracht hatte. Damit greift die Vermutung des § 1 Abs. 3 Satz 2 GSB ein, dass die Geldbeträge zum Zwecke der Bestreitung der Kosten des Baues und nicht zu anderen Zwecken verwendet werden sollten. Somit wird hier zugunsten der Klägerin vermutet, dass die 450.000 DM für die Baukosten bestimmt gewesen sind. Die Vermutung ist zwar widerlegbar. Von dem Beklagten wird hierzu aber nur eingewandt, dass in dem mit den Erwerbern vereinbarten Gesamtkaufpreis für die Doppelhaushälfte i.H.v. 499.000 DM der Anteil für den Grund und Boden mit 123.841,61 DM enthalten war. Dies allein reicht indes zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Bei dem Kredit über 450.000 DM mag es sich zwar um ein modifiziertes Baugelddarlehen gehandelt haben, bei dem die Darlehensvaluta nicht ausschließlich zur Bestreitung der Kosten des Baues, sondern auch zu anderen Zwecken ausgereicht wurde. Seitens des darlegungspflichtigen Beklagten ist aber in keiner Weise schlüssig dargetan worden, in welcher Höhe die Bank Darlehensbeträge zu welchen anderen Zwecken zur Verfügung gestellt hat. Selbst wenn zugunsten des ...