Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang der Pflichten eines renommierten Finanzierungsdienstleistungsunternehmens bei Abschluss eines kreditfinanzierten Erwerbs einer Einzimmerwohnung.

 

Normenkette

BGB § 276

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 1 O 3489/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Hannover vom 18.5.2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können in der Form des § 108 Abs. 1 ZPO n.F. erbracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem namhaften Finanzdienstleiter, Schadensersatz wegen einer seines Erachtens fehlerhaften Beratung durch einen für die Beklagte tätigen Handelsvertreter im Zuge des Erwerbes einer Einzimmerwohnung in ….

Im Jahr 1992 hatte der Kläger sein Maschinenbaustudium an der Universität … abgeschlossen und war seit einem Jahr im technischen Bereich der Firma … als Beratungsingenieur tätig. Im Sommer 1992 suchte ihn der für die Beklagte tätige Handelsvertreter … auf, nachdem er zuvor telefonischen Kontakt zum Kläger hergestellt und das Treffen verabredet hatte. Bei dem Treffen übergab der Handelsvertreter eine Visitenkarte, die das Logo des beklagten Finanzdienstleistungsunternehmens aufwies, übergab einen Prospekt der Beklagten und erläuterte deren Produktpalette. Das Ergebnis der fünf in der Zeit von Juni bis September 1992 durchgeführten Beratungsgespräche ging dahin, dass der Handelsvertreter sich eine Selbstauskunft des Klägers über dessen Einkommensverhältnisse erteilen ließ und dem Kläger daraufhin zwei Ankaufsberechnungen für den Erwerb einer 20,18 qm großen Wohnung in dem neu erstellten Wohngebäude … in … inklusive aller Erwerbsnebenkosten überreichte. Für diese Wohnung entschied sich der Kläger schließlich und erwarb sie am 30.12.1992 zu einem Kaufpreis von 76.118,96 DM zuzüglich 6.150 DM für einen Stellplatz und weiterer nicht näher belegter Kosten, sodass er insgesamt 100.328 DM zu zahlen hatte. Zur Finanzierung nahm der Kläger bei der … in … einen Kredit i.H.v. 112.100 DM auf, der über eine Grundschuld abgesichert worden war.

Der Kläger hat sein Schadensersatzverlangen im Wesentlichen darauf gestützt, dass die von dem Handelsvertreter vorgelegten Ankaufsberechnungen falsch seien und eine monatliche Belastung aufwiesen, die schon, weil die Tilgung fehle, keine realistische Aussage über die wirkliche Belastung erkennen ließen. Zudem habe die Wohnung schon 1992 nur einen Wert von 60.000 DM und nicht von gut 76.000 DM gehabt. Auch dies habe ihm der Handelsvertreter nicht mitgeteilt.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Einzelnen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, der Kläger habe die vermeintlichen Pflichtverletzungen der Beklagten unzureichend dargetan. Seinen Angaben lasse sich insbesondere nicht entnehmen, warum die Ankaufsberechnungen der Beklagten falsch gewesen seien. Daraus, dass der auf die Tilgung entfallende Betrag in den Ankaufsberechnungen nicht enthalten sei, könne der Kläger nichts für sich Günstiges herleiten, weil darauf hingewiesen sei. Der Kläger, der eine höhere Schule besucht habe, habe insoweit weiterer Hinweise nicht bedurft. Inwieweit ansonsten einzelne in die Ankaufsberechnungen eingeflossene Zahlenwerte nicht zuträfen, habe der Kläger nicht vorgetragen.

Soweit der Kläger geltend mache, der Handelsvertreter, der für die Beklagte tätig geworden sei, habe zugesagt, die Wohnung könne nach Ablauf von 5 Jahren mit Gewinn veräußert werden, habe es sich nicht um eine haftungsauslösende Zusage, sondern vielmehr nur um eine ersichtlich allgemeine Anpreisung gehandelt, für deren Nichtzutreffen die Beklagte nicht einzustehen habe. Auch für den weiteren Gesichtspunkt, dass die Immobilie schon bei ihrem Ankauf durch den Kläger keine gut 76.000 DM wert gewesen sei, sondern höchstens 60.000 DM, habe der Kläger nichts mit Substanz vorgetragen. Vor diesem Hintergrund könne es dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag bestanden habe oder die Beklagte dem Kläger aus culpa in contrahendo verantwortlich sein könne.

Gegen diese Erkenntnis richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte Berufung des Klägers.

Unter Erweiterung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Beklagte treffe entgegen den Ausführungen des LG eine Pflichtverletzung. Der für die Beklagte tätige Handelsvertreter … habe den Wohnungskauf als Anlagemöglichkeit ins Gespräch gebracht, weil es dem Kläger auf eine wertbeständige Anlage angekommen sei und in zweiter Linie um die Verfügbarkeit des Geldes auf mittlere Sicht. Der Handelsvertreter habe anhand der Ankaufsbere...

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