Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 11 O 1714/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.1.2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer: 1.526,78 Euro
Tatbestand
Von der Darstellung des ausführlichen Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land aus Amtshaftung Schadensersatz und Schmerzensgeld anlässlich eines Unfallereignisses, das sich am 14.6.2000 gegen 13:45 h in … auf dem Radweg …-Weg am … ereignet hat. Der Kläger fuhr bei leichtem Regen auf seinem mit profillosen Reifen ausgestatteten Rennrad, mit dessen Pedalen seine Füße fest verbunden waren, den Radweg in Richtung Norden. Die Polizeibeamten … und … joggten im Rahmen des Dienstsports auf dem Gehweg des …-Wegs in Richtung Süden. In Höhe der …brücke setzten die Polizeibeamten dazu an, den Radweg, der durch einen Grünstreifen von dem Fußweg getrennt ist, zu überqueren. … betrat den Radweg und blieb ca. 1,5m vom rechten Rand entfernt stehen. Der Kläger leitete auf dem 4,20 m breiten Radweg eine Vollbremsung ein, hinterließ eine Bremsspur von 10,3m und geriet ins Straucheln. Dabei stürzte er mit seinem Rad um und erfasste … Der Kläger verletzte sich am Knie; sein Rennrad wurde beschädigt. … erlitt eine Daumenprellung. Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Haftungsquote. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den entscheidenden Verursachungsbeitrag für den Unfall gesetzt habe (100%ige Haftung des Klägers). Mit seiner Berufung begehrt der Kläger eine Abänderung des Urteils dahin, dass seinen Schadensersatzansprüchen eine Haftungsquote von 75: 25 zu Lasten des beklagten Landes zu Grunde gelegt wird.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das beklagte Land haftet nicht für die Unfallfolgen. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe nimmt der Senat Bezug. Ergänzend ist – im Hinblick auf das Berufungsvorbringen – lediglich Folgendes auszuführen:
Ein Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen das beklagte Land ist gem. § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG grundsätzlich zu bejahen, weil Polizeibeamte im Rahmen ihrer Dienstsportausübung zur Erhaltung ihrer Einsatzfähigkeit – und damit in Erfüllung einer hoheitlichen Tätigkeit – gegenüber anderen Personen und Verkehrsteilnehmern, mit denen sie in Ausübung dieser Tätigkeit Berührungen haben, Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten wahrnehmen müssen. Der Kläger wirft den Polizeibeamten … und … einen Verstoß gegen eine Rücksichtnahmepflicht im Straßenverkehr in Form einer „Vorfahrtsverletzung” vor. Damit ist ein innerer Zusammenhang zwischen der hoheitlichen Aufgabe der Polizeibeamten … und … sowie dem schädigenden Ereignis zu bejahen.
Den Kläger trifft ein erhebliches Verschulden an dem Unfall. Er hat gegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen, indem er nicht auf Sicht gefahren ist. Selbst die eingeräumte Geschwindigkeit von 25 bis 28 km/h (wahrscheinlich ist der Kläger, der Leistungssport betreibt, erheblich schneller gefahren) war angesichts der örtlichen Verhältnisse, der Witterung und der Ausstattung des Klägers zu schnell. Der Kläger konnte den Streckenverlauf wegen Kurven und dichter Randbepflanzung nicht weit einsehen. Er musste wegen der Kreuzungen des Radweges mit dem Gehweg sowie wegen der deutlich erkennbaren Zuwegung zur …brücke mit Querverkehr rechnen. Am … ist in der Mittagszeit von einem regen Fußgänger- und Radfahrerverkehr auszugehen. Dort halten sich auch Kinder und ältere Menschen auf; Hunde werden ausgeführt. Unter solchen Umständen war eine Geschwindigkeit von mindestens 25 km/h zu hoch, um adäquat auf plötzlich auftretende Hindernisse auf dem Radweg reagieren zu können. Die Witterungsverhältnisse (leichter Regen), die profillose Bereifung des Rennrades und der Umstand, dass seine Füße mit den Pedalen fest verbunden waren, was zwangsläufig eine Immobilität des Radfahrers bewirkt, hätten den Kläger zu weiterer Vorsicht anhalten müssen.
Den Polizeibeamten … trifft dagegen nur ein leichtes Verschulden i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO. Er hätte den Radweg nicht bis zu 1,5 m vom rechten Rand entfernt betreten dürfen, ohne sich vorher ausreichend zu vergewissern, ob er dort Radfahrer behindern würde. Der Abstand von 1,5 m war etwas zu weit, um sich erstmals nach Radfahrern umzusehen. Zu Gunsten von … ist jedoch festzustellen, dass er wegen des kurvigen Streckenverlaufs und der Randbepflanzung einen oder zwei Schritte auf den Radweg setzen musste, um überblicken zu können, ob sich aus der Richtung des Klägers Radfahrer näherten. Ordnungsgemäß handelnd hätte sich … schrittweise vortasten müssen. Zu seinen Gunsten ist ferner anzunehmen, dass er den Kläger wegen dessen hoher Geschwindigkeit erst spät wahrnehmen konnte.
Dass … ca. 1,5 m vom rechten Rand entfernt stehen geblieben ist,...