Normenkette
BGB §§ 823, 839
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 7 O 2244/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Braunschweig vom 12.2.2002 (Az.: 7 O 2244/01 (131) teilweise wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 1.320,26 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Trägerin der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch auf Grund eines Unfalls, der sich am 31.3.2001 ereignete.
Der Kläger befuhr mit einem Rennrad am Ortseingang von Bad G. die H.-Straße in Richtung stadteinwärts. Im Bereich der Einmündung des untergeordneten Schwarzen Weges geriet er mit dem Vorderrad in eine Vertiefung. Das Vorderrad verschlug, der Kläger stürzte. Die Vertiefung war ca. 30 × 40 cm groß und 1 bis maximal 3 cm tief. In diesem Bereich war der Asphaltbelag herausgefräst worden. Das Loch wurde mit Bitumen aufgefüllt, welcher im Laufe der Zeit absackte und eine leichte Vertiefung bildet.
Bei dem Sturz wurden das Rennrad des Klägers und Teile seiner Bekleidung beschädigt. Der Kläger erlitt Abschürfungen und eine Knieprellung.
Der Kläger hat die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 2.093,25 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt, wobei er 1.250 DM für angemessen gehalten hat.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.093,25 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinsatz seit dem 12.5.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.
Das LG Braunschweig hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, welche durch die Parteien vorgelegt worden waren.
Mit Urteil vom 12.2.2002 hat das LG Braunschweig der Klage teilweise stattgegeben. Das LG ist davon ausgegangen, dass die Beklagte eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, den Kläger jedoch ein Mitverschulden von 50 % treffe. Es hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 535,13 Euro und Schmerzensgeld i.H.v. 250 Euro verurteilt.
Gegen dieses dem Beklagten am 13.2.2002 zugestellte Urteil hat er am 8.3.2002 Berufung eingelegt und diese am 15.4.2002 (Montag) begründet. Die Berufungsbegründung ist dem Kläger am 26.4.2002 zugestellt worden, er hat mit einem am 27.5.2002 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt.
Die Beklagte meint, sie habe keine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Eine völlige Gefahrenfreiheit einer Verkehrsfläche könne und müsse nicht erreicht werden.
Die Beklagte behauptet, die Absenkung habe nicht 2 bis 3 cm betragen, wie das LG angenommen habe, sondern weniger als 1 cm, wie sich aus den Fotos ergebe. Sie sei der Auffassung, auch bei einer Absenkung bis 3 cm liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Der Kläger habe als Rennradfahrer besonders aufmerksam fahren müssen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Braunschweig vom 12.2.2002 – 7 O 2244/01 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger meint, ein Mitverschulden sei nicht schon deshalb gegeben, weil er mit einem Rennrad unterwegs gewesen sei. Er behauptet, er sei mit einer angepassten Geschwindigkeit von 20 km/h unterwegs gewesen.
Der Kläger behauptet, die Vertiefung sei nicht muldenförmig gewesen, die vier Ränder seien sehr abrupt kantenartig mit Absätzen ausgebildet. Diese kantenartigen Absätze stellten für schmale Reifen einen Gefahrenpunkt dar, der sich auch vorliegend verwirklicht habe.
Der Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des LG Braunschweig vom 12.2.2002 abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde und die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 535,13 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.2.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. In der Sache hatte jedoch nur die Berufung Erfolg, die Anschlussberufung blieb ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus den §§ 823, 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Die Beklagte hat keine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Der Beklagten obliegt als Trägerin der Straßenbaulast die Verkehrssicherungspflicht, §§ 10, 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds StrG. Sie hat die Straßen zu überwachen und für einen hinreichend sicheren Straßenzustand zu sorgen. Die Straße ist so herzustellen und zu erhalten, dass sie keine unvorhergesehenen Gefahren birgt. Der Umfang der Verkehrssicherungspf...