Leitsatz (amtlich)

1. Von einem Rennradfahrer ist beim Befahren öffentlicher Straßen eine gesteigerte Aufmerksamkeit und ein besonders vorsichtiges Verhalten zu verlangen, da er weiß bzw. wissen muss, dass er infolge der dünnen Bereifung seines Fahrrades durch Unebenheiten etc. besonders gefährdet ist. Schafft er als Benutzer einer Straße also selbst eine besondere Gefahr, so hat er dieser auch allein zu begegnen.

2. Eine Gemeinde bzw. ein Kreis ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre bzw. seine Straßen so auszubauen, zu unterhalten, zu sichern und zu überwachen, dass auf diesen jederzeit gefahrlos mit einem Rennrad und entsprechender Geschwindigkeit gefahren werden kann. Die gefahrlose Ermöglichung solcher sportlicher Betätigung ist grundsätzlich weder Aufgabe noch Zweck der Anlage öffentlicher Straßen und derartige Sicherungsmaßnahmen sind den Gebietskörperschaften nicht zumutbar.

 

Normenkette

BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW §§ 9, 9a

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 5 O 27/17)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NRW zusteht.

Auch aus der Sicht des Senats fehlt es bereits an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten.

Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, dass sich die die Verkehrssicherungspflicht auslösende Gefährlichkeit der Unfallstelle bereits aus einem Sachstandsbericht des Verkehrs- und Bauausschusses des Beklagten zum Straßenbauprogramm vom 22.12.2012 und einem Anwohnerschreiben des Beklagen vom 11.06.2012 ergebe sowie zudem durch die von ihm benannten, vom Landgericht nicht vernommenen Zeugen und das von ihm beantragte, vom Landgericht nicht eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt werden könne, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Beurteilung.

Vielmehr ist Folgendes hervorzuheben: Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist, auf die Straßenoberfläche zu achten und sich gegebenenfalls auf die von dort ausgehenden Gefahren einzustellen und diesen selbst zu begegnen. Dabei ist von einem Rennradfahrer - um einen solchen handelt es sich hier - eine gesteigerte Aufmerksamkeit und ein besonders vorsichtiges Verhalten zu verlangen, da er weiß bzw. wissen muss, dass er infolge der dünnen Bereifung seines Fahrrades durch Unebenheiten etc. besonders gefährdet ist. Schafft ein Benutzer einer Straße jedoch selbst eine besondere Gefahr, so hat er dieser auch allein zu begegnen. Eine Gemeinde bzw. ein Kreis ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre bzw. seine Straßen so auszubauen, zu unterhalten, zu sichern und zu überwachen, dass auf diesen jederzeit gefahrlos mit einem Rennrad und entsprechender Geschwindigkeit gefahren werden kann. Die gefahrlose Ermöglichung solcher sportlicher Betätigung ist grundsätzlich weder Aufgabe noch Zweck der Anlage öffentlicher Straßen, und derartige Sicherungsmaßnahmen sind den Gebietskörperschaften nicht zumutbar (Senat, Beschl. v. 08.12.2011 - 7 U 153/11, n.v., S. 2; Senat, Urt. v. 02.07.2015 - 7 U 8/15, juris Rn. 2; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.1993 - 18 U 253/92, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.06.1995 - 18 U 188/94, juris Rn. 2; OLG Braunschweig, Urt. v. 20.11.2002 - 3 U 47/02, juris Rn. 31; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.10.2002 - 4 U 95/02, juris Rn. 8).

Bei Aufbietung der danach geforderten gesteigerten Aufmerksamkeit und besonderen Vorsicht, vor allem einer den ersichtlich schlechten Straßen- und Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit, hätte der Kläger den Sturz trotz der auf den eingereichten Fotos zu erkennenden geringen Breite der Straße, des Kanaldeckels auf der rechten Fahrbahnseite und der Unebenheiten, Risse und Aufbrüche des Straßenbelags sowie des ihm entgegenkommenden Fahrzeugs vermeiden können. In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch ein Radfahrer, vor allem ein Rennradfahrer wegen der besonderen Gefährdung aufgrund der Beschaffenheit seines Sportgeräts, das Sichtfahrgebot einzuhalten hat.

Auf ein Verschulden des Beklagten oder ein Mitverschulden des Klägers kommt es dementsprechend nicht an.

II. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht g...

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