Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverstoß: Eine Händlerwerbung für einen nahezu unbenutzten Pkw hat auch dann die nach § 5 Pkw-EnVKV erforderlichen Verbrauchsangaben zu enthalten, wenn er mehrere Jahre (hier: gut zwei Jahre) alt ist
Leitsatz (amtlich)
Ein Pkw ist auch dann ein neuer Personenkraftwagen i.S.d. § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV, wenn er mehrere Jahre alt ist, jedoch die weiteren objektivierbaren Umstände - insbesondere seines Laufleistung - dafür sprechen, dass er zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben wurde.
Normenkette
Pkw-EnVKV Anlage 4 Abschn. 2; UWG §§ 3-4, 5a, 8; Pkw-EnVKV § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 29.08.2013; Aktenzeichen 7 O 43/13) |
Tenor
Das am 29.8.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Lüneburg wird abgeändert.
1. Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung verboten,
a) in dem Internetportal www.kleinanzeigen.eBay.de neue Personenkraftwagen i.S.v. § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV zu inserieren/bewerben ohne die gemäß Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt II Nr. 2 Pkw-EnVKV erforderliche Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und der offiziellen spezifischen CO2-Emmissionen im kombinierten Testzyklus für das beworbene Fahrzeug,
b) in dem Internetportal www.kleinanzeigen.eBay.de neue Personenkraftwagen i.S.v. § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV zu inserieren/bewerben ohne die gemäß Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt II Nr. 4 Pkw-EnVKV erforderliche Angabe der CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV und ohne einen Hinweis auf die Internetadresse beizufügen, unter welcher der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch abgerufen werden kann,
c) in dem Internetportal www.kleinanzeigen.eBay.de neue Personenkraftwagen i.S.v. § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV zu inserieren/bewerben ohne dass der gemäß Anlage 4 (zu § 5) Abschn. II Nr. 1 Pkw-ENVKV erforderliche Pflichthinweis in der Werbeanzeige enthalten ist, der lautet: "Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (... Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist ...) unentgeltlich erhältlich ist.", wenn dies jeweils geschieht wie in der Anzeige für einen LADA Niva, Anlage 2 zur Antragsschrift.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Verfügungsbeklagten Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird für den Rechtsstreit - zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung durch Beschluss des LG vom 10.5.2013 - auf 6.000 EUR festgesetzt.
((Abbildungen entfernt))
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen und der Wiedergabe der Anträge wird gem. § 540 Abs. 2, § 542 Abs. 2 Satz 1, § 313a Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Verfügungsklägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 5a Abs. 2, 4 UWG sowie aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, jeweils i.V.m. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschn. II Pkw-ENVKV nach Maßgabe der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.11.2013 vorgenommenen Konkretisierung zu.
1. Beide Parteien sind Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Trotz der räumlichen Entfernung zwischen ihren Geschäftsorten stehen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Beide sind auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig. Sie verkaufen Personenfahrzeuge, die sie im Internet bewerben. Es ist bei derartigen Produkten nicht unüblich, dass Kaufinteressenten auch Angebote räumlich entfernterer Anbieter berücksichtigen. Das von dem Verfügungsbeklagten angebotene Fahrzeug spricht auch nicht eine vollkommen verschiedene Käufergruppe als die von der Verfügungsklägerin angebotenen Fahrzeuge an.
2. Die u.a. Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Informationspflicht stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH, Urt. v. 21.12.2011 - I ZR 190/10, juris Tz. 16). Die dort vorgeschriebenen Informationen sind zudem wesentlich i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG, weshalb auch das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt ist (BGH, a.a.O., Tz. 25).
3. Entgegen der Auffassung des LG hat der Verfügungsbeklagte, der unstreitig ein Händler i.S.v. § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ist, gegen die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Informationspflichten verstoßen, indem er den Pkw Lada Niva in der als Anlage K 2 (Bl. 23 d.A.) wiedergegebenen Kleinanzeige beworben hat, ohne die in den Verfügungsanträ...