Entscheidungsstichwort (Thema)
Für Pkw mit Erstzulassung auf Händler gelten bei Werbung Pflichtangaben für Neuwagen
Normenkette
UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 2; Pkw-EnVKV § 1 Abs. 1-2, 5
Verfahrensgang
LG Tübingen (Beschluss vom 26.09.2008; Aktenzeichen 20 O 40/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des LG Tübingen vom 26.9.2008 - 20 O 40/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 4.500 EUR.
Gründe
Die Verfügungsbeklagte wendet sich gegen eine gem. § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung des LG Tübingen.
I. Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte vor dem LG Tübingen - Kammer für Handelssachen - im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Unterlassung gestützt auf die Behauptung geltend gemacht, die Verfügungsbeklagte habe entgegen den Vorgaben der Pkw-EnVKV bei der Bewerbung eines neuen Personenkraftwagens der Marke "S." im Internet am 19.5.2008 zum einen die vorgeschriebenen Pflichtangaben zu den kombinierten Verbrauchs- und Emissionswerten wie auch den vorgeschriebenen Pflichthinweis auf den "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen" unterlassen.
Der Vorsitzende der zuständigen Kammer für Handelssachen hat mit Beschluss vom 5.6.2008 (Bl. 35) die begehrte Beschlussverfügung antragsgemäß erlassen, gestützt auf § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, bei der Pkw-EnVKV handele es sich um ein Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG und zugleich um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV sei gegeben, weil die Antragsgegnerin ein neues Fahrzeug beworben und dabei die geforderten Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht gemacht habe. Dadurch werde der Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt, da dem Verbraucher jede Möglichkeit genommen werde, die Verbrauchs- und Emissionswerte des beworbenen Fahrzeugs mit denjenigen anderer Fahrzeuge zu vergleichen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und diesen damit begründet, es habe sich bei dem beworbenen Fahrzeug tatsächlich um ein Gebrauchtfahrzeug gehandelt.
Die Bezeichnung als Neufahrzeug und die Angabe des Kilometerstandes mit "0" beruhten auf einem Datenübermittlungsfehler des von der Antragsgegnerin verwendeten "DMS"-Systems, in das die jeweiligen Fahrzeugdaten der vom Hersteller S. bezogenen Fahrzeuge eingegeben würden. Bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug handele es sich nicht um ein Neufahrzeug im Sinne der Pkw-EnVKV, zumal das betreffende Fahrzeug auf sie als Vorführ- und Mietwagen zugelassen worden sei. Bei der Weiterveräußerung im August 2008 habe es dann auch einen Kilometerstand von mehr als 2.000 km ausgewiesen.
Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung habe sich auch nicht auf Neuwagen i.S.v. § 2 der Pkw-EnVKV beschränkt.
Der Verfügungskläger hat demgegenüber darauf verwiesen, nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV habe es sich bei einem am 31.3.2008 auf die Verfügungsbeklagte als Autohändlerin zugelassenen, bereits am 19.5.2008 zum Weiterverkauf angebotenen Fahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" gehandelt.
In der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch haben die Parteien das Verfahren der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das LG hat daraufhin mit Beschluss vom 26.9.2008 (Bl. 130) die Kosten des Verfahrens der Verfügungsbeklagten auferlegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Fahrzeug habe es sich um einen "neuen Personenkraftwagen" i.S.v. § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gehandelt, da dieser noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden sei. Die Zulassung auf die Verfügungsbeklagte im März 2008 ändere daran nichts. Zum einen sei das Fahrzeug im Internet mit einem Kilometerstand "0" erschienen und den Zusätzen "Erstfahrzeug" sowie "Überführung von Neuwagen". Unstreitig sei der Pkw lediglich zugelassen worden, damit die Verfügungsbeklagte ihre Absprache mit dem Hersteller habe erfüllen können.
Der Tenor der einstweiligen Verfügung sei auch nicht zu weit gefasst, da sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergebe, dass nur neue Pkw im Sinne der Definition gem. § 2 Pkw-EnVKV gemeint gewesen seien und dies bei der Auslegung der Reichweite des Titels zu berücksichtigen sei.
Die Verfügungsbeklagte sei für den Inhalt der Internet-Werbung auch verantwortlich, da sie den Text der Anzeige auf seine Richtigkeit habe überprüfen müssen.
Unabhängig hiervon sei das Fahrzeug schon allein aufgrund seiner objektiven Fahrzeugdaten als Neufahrzeug im Sinne der Pkw-EnVKV einzustufen gewesen.
Gegen diesen ihr am 30.9.2008 zugestellten Beschluss hat die Verfügungsbeklagte mit am 14.10.2008 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 139) mit dem Ziel, dem Verfügungskläger d...