Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 30.12.1996; Aktenzeichen 6 O 15/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. Dezember 1996 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 17.141,10 DM zu zahlen nebst 5 % Zinsen
auf 15.454,14 DM seit dem 12. Januar 1989
auf weitere 373,21 DM seit dem 15. Februar 1989 und
auf weitere 1.313,75 DM seit dem 22. Januar 1994.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.
Von den Kosten des Berufungsverfahren tragt der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer für den Kläger: |
4.749,36 DM |
Beschwer für die Beklagte: |
17.141,10 DM. |
Gründe
Die Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Zu den aus der Abrechnung des Bauvorhabens …straße in … in der Berufungsinstanz noch streitigen Forderungsteilen gilt folgendes:
1. Zur Frage der für dieses Bauvorhaben maßgeblichen Einheitspreise sowie zu den geltend gemachten Zusatzleistungen im Wert von 1.313,75 DM tritt der Senat der Beweiswürdigung des Landgerichts bei. Das Landgericht hat den Zeugen S. zweimal vernommen, und zwar zur Frage der Preisvereinbarungen in der Sitzung vom 27. Juli 1994 (Bl. 182 bis 184 d.A.) und zu den Zusatzauftragen in der Sitzung vom 30. Oktober 1996 (Bl. 256/257 d.A.). In beiden Sitzungen hat das Landgericht jeweils nur diesen einen Zeugen vernommen und sich deshalb ein eingehendes Bild von dessen Glaubwürdigkeit machen können. Soweit die Beklagte gegen die Glaubhaftigkeit des Aussageinhalts dieses Zeugen zu den Preisvereinbarungen einwendet, in den Abschlagsrechnungen habe die Gemeinschuldnerin gleichwohl Einheitspreise aus dem Bauvorhaben … weg eingesetzt, ist dieses Vorgehen der Gemeinschuldnerin vor dem Hintergrund der im Zeitraum der Aufstellung der Abschlagsrechnungen schon bestehenden finanziellen Schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin erklärlich: Um einfach und schnell die Abschlagsrechnungen ausstellen zu können und dann schnell zu Geld zu kommen, hat die Gemeinschuldnerin zunächst – vorläufig – die Preise aus den Bauvorhaben … weg verwendet. Der Senat sieht deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Anlass zur erneuten Vernehmung des Zeugen S. (§ 398 Abs. 1 ZPO); ebensowenig sind die Voraussetzungen für die von der Beklagten beantragte Vernehmung ihres Geschäftsführers als Partei (§ 448 ZPO) erfüllt. Die Klägerin war berechtigt, nach der angemessenen üblichen Vergütung abzurechnen, die das Landgericht auf der Basis des Sachverständigengutachtens zugunsten des Klägers ausgeurteilt hat. Soweit die Beklagte mit der Berufung die Bewertung des Gutachters mit dem Argument angreift, die Firma B. habe (als Nachfolgeunternehmerin für die Gemeinschuldnerin) zu Pos. 70 (Stahlbetondecke) nur einen Einheitspreis von 72 DM abgerechnet, ist dies unerheblich. Die Schlussrechnung der Firma B. (Bl. 318 ff d.A.) umfasst zahlreiche Positionen. Aus diesen Positionen kann nicht eine einzige Position herausgegriffen werden, um die Bewertung des Gutachters insgesamt anzugreifen. Angebote von Baufirmen, die mehrere Titel und Positionen enthalten, werden nach dem Gesamtergebnis, das auf einer Mischkalkulation beruht, beurteilt; es kann durchaus sein, dass die Firma B. die Pos. 70 im Einheitspreis günstig angeboten und kalkuliert hat, dafür aber andere Einheitspreise im oberen Niveau des Angemessenen und Üblichen angesetzt hat.
2. Unbegründet ist die Klage allerdings insoweit, als der Kläger zu Pos. 36 b bis 91 der Schlussrechnung vom 27. Oktober 1988 (nicht erbrachte Positionen des Leistungsverzeichnisses) einen Teilbetrag von 4.200 DM aus § 649 BGB geltend macht. Bei Vergütungsansprüchen aus § 649 BGB für nicht erbrachte Leistungen muss der Werkunternehmer seine Kalkulation darlegen. Es reicht nicht aus, dass der Kläger vortragt, die Gemeinschuldnerin habe lediglich das Material erspart mit der Folge, dass die Beklagte die 4.200 DM als Mindestbetrag schulde. Die Beklagte hat den Vertrag über das Bauvorhaben … straße am 14. September 1988 gekündigt, nachdem die Gemeinschuldnerin schon am 18. August 1988 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hatte. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass die Gemeinschuldnerin (das Konkursverfahren wurde am 1. November 1988 eröffnet) doch Personalkosten eingespart hat durch zunehmend nur noch beschränkte Fortführung des Betriebes. Folgerichtig hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 7. August 1997 mitgeteilt, er werde zu dem Betrag von 4.200 DM noch ergänzend vortragen. Das ist jedoch nicht geschehen.
3. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz nachgewiesen, dass sie für das Bauvorhaben … straße tatsächlich eine Bauwesenversicherung abgeschlossen hat (Versicherungsschein Bl. 330 d.A.). Die Beklagte hat als Prämie für die gesamte kalkulierte Bauzeit vom 14...