Normenkette
BGB a.F. § 633 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 15.08.2002; Aktenzeichen 2 O 5500/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.8.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Hannover teilweise geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.624,21 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jew. Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit dem 31.7.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vorschuss wegen mangelhafter Bauleistungen.
Die Parteien schlossen am 8.10.1999 einen schriftlichen Werkvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Reihenendhauses auf dem Grundstück der Klägerin „H.P.-Hofe 14” in I. Nach Ziff. 2a) des Werkvertrages sollte die VOB Teil B i.d.F. vom Dezember 1992 gelten. Weitere Vertragsbestandteile waren die Bau- und Leistungsbeschreibung der Beklagten sowie die bei Auftragserteilung zugrunde liegenden zeichnerischen Unterlagen vom 22.6.1999.
Die Klägerin nahm das Gebäude förmlich ab. Über die anlässlich der Abnahme festgestellten und von der Beklagten noch zu beseitigenden Mängel sowie von der Beklagten noch zu erbringenden restlichen Arbeiten fertigten die Parteien ein schriftliches Abnahmeprotokoll mit Datum vom 7.7.2000. Die Klägerin forderte die Beklagte mehrmals u.a. mit Schreiben vom 21.8.2000 und 14.9.2000 auf, die von ihr behaupteten Mängel zu beseitigen und die restlichen Arbeiten fertig zu stellen. Die Beklagte kam der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nach.
Auf Antrag der Klägerin ist wegen zahlreicher von ihr behaupteter Mängel ein selbstständiges Beweisverfahren beim AG Burgwedel (73 H 3/01) durchgeführt worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. D.J. v. 5.6.2001 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte zahlte daraufhin auf die festgestellten Mängelbeseitigungskosten einen Betrag von 2.520 DM.
Wegen eines weiteren Betrages i.H.v. 480 DM hat die Beklagte die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Forderung i.H.v. 11.480 DM anerkannt.
Die Klägerin fordert mit der Klage 5.000 DM Vorschuss für die Versetzung und Verlängerung des Schornsteins des Technikhauses und 6.000 DM Vorschuss für die Beseitigung des Doppelgartenhauses und die Errichtung eines Einzelgartenhauses an anderer Stelle des Grundstücks.
Die Klägerin hat gemeint, der entgegen den ursprünglichen Plänen nicht in der vorgesehenen Höhe an der Giebelwand ihres Hauses über das Hausdach hinausgeführte Schornstein des Technikhauses sei vertragswidrig. Die Ausführung des Gartenhauses als Doppelgartenhaushälfte hinten links auf dem Grundstück entspräche nicht den Plänen, in denen ein freistehendes einzelnes Gartenhaus hinten rechts auf dem Grundstück eingezeichnet sei.
Die Beklagte hat gemeint, die Leistungen seien vertragsgemäß. Die Zeichnungen und Pläne begründeten keine selbstständige Leistungspflicht. Die Abweichungen seien unerheblich und damit nach dem Bauvertrag zulässig. Weiter hat sich die Beklagte darauf berufen, dass die Klägerin das Gartenhaus rügelos abgenommen habe.
Das LG hat, soweit die Beklagte die Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht i.H.v. 480 DM anerkannt hat, die Klage als unbegründet abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung inhaltlich Bezug genommen.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin einen Vorschuss i.H.v. 5.000 DM für die Verlegung des Schornsteins des Technikhauses an die Giebelwand ihres Hauses und Führung des Schornsteins über das Dachniveau hinausgehend sowie einen Vorschuss von 6.000 DM für den Abriss des Doppelgartenhauses auf der linken Seite des Gartens und Bau eines Einzelgartenhauses auf der rechten hinteren Seite des Gartens erstrebt. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass das LG die vertraglichen Vereinbarungen falsch ausgelegt habe. Es habe die Bestimmung der Ziff. 2c) des Bauvertrages nicht ausreichend gewürdigt. Soweit hieraus Unklarheiten entstünden, gingen diese zu lasten der Beklagten als Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es liege auch nicht eine unerhebliche Änderung i.S.v. Ziff. 13d) des Bauvertrages vor. In der Auslegung, wie sie das LG vorgenommen habe, sei die Regelung auch überraschend i.S.d. § 3 AGBG.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. 1. Die VOB/B ist zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden, wie das LG zutreffend festgestellt hat. Diese Feststellungen werden mit der Berufung nicht angegriffen. Es sind mithin die werkvertraglichen Vorschriften des BGB in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).
2. Die Klägerin hat gem. § 633 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf Vorschuss i.H.v. 2.556,46 Euro (= 5.000 DM) gegen die Beklagte für die Umsetzung und die Verlängerung des Schornsteins des Technikhauses.
a) Die Parteien haben am...