Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch des Auftraggebers auf Vorschuss für die Kosten der Mangelbeseitigung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Vorschuss auf die Kosten der Mängelbeseitigung ist ein aus §§ 242, 669 BGB abgeleiteter vorweggenommener und nach Durchführung der Mangelbeseitigung abzurechnender Aufwendungsersatzanspruch nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 BOB/B. Die Zuerkennung eines Vorschussanspruches ist ein sich aus den Besonderheiten des Bauvertrages ergebendes Gebot der Billigkeit.

Wenn nicht absehbar ist, ob der Auftraggeber Anlass hat oder in nächster Zeit Anlass haben wird, für Mangelfreiheit zu sorgen, gebietet es die Billigkeit nicht, schon einen Vorschuss zu gewähren.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 12.04.2001; Aktenzeichen 15 O 98/0)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.4.2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels und der Berufung der Klägerin teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn aus dem Generalunternehmervertrag für das Bauvorhaben in H., "L." sowie Rückzahlung der von der Beklagten in diesem Zusammenhang in Anspruch genommenen Bürgschaften i.H.v. 130.000 DM.

Die Beklagte beanstandet die Aktivlegitimation der Klägerin, einige der von der Klägerin berechneten Mehraufwendungen, das Fehlen von Dachfenstern, einen Rechenfehler i.H.v. 90.000 DM sowie einen Systemmangel in den Bädern und Toiletten des ersten Bauabschnittes sowie verschiedene andere Mängel der einzelnen Häuser. Außerdem will sie die Werklohnforderung um Überweisungskosten kürzen.

Mit Generalunternehmervertrag vom 26.10.1994 (K 1) beauftragte die Beklagte die Firma "P." (vgl. S. 1) bzw. "I." (S. 20) mit der schlüsselfertigen Erstellung des oben genannten Bauvorhabens bestehend aus 85 Reihenhäusern bzw. Doppelhäusern in drei Bauabschnitten. Maßgebend für die Pflichten der Auftragnehmerin war die VOB.

Gemäß § 3 Generalunternehmervertrag hatte die Auftragnehmerin u.a. die Bestimmungen des Wärmeschutzes zu beachten in der letzten gültigen Fassung bis zur endgültigen Fertigstellung des Bauvorhabens.

Die Vertragspartner vereinbarten Brutto-Pauschalpreise für die einzelnen Haustypen der verschiedenen Bauabschnitte (§ 5), aus denen sie folgende Pauschalpreise für die einzelnen Bauabschnitte errechneten:

1. Abschnitt 7.055.000 DM

2. Abschnitt 6.360.000 DM

3. Abschnitt 5.750.000 DM

(zusammen 19.165.000 DM).

Der Pauschalpreis sollte ein Festpreis sein, der auf der Grundlage der in § 2 aufgeführten Unterlagen ermittelt und in dem alles inbegriffen war, was zur vollständigen, ordnungsgemäßen Leistung ... erforderlich war (§ 5 Nr. 3). Zusatzleistungen sollten nur vergütet werden, wenn ein schriftlicher Auftrag erteilt wurde; bei Meinungsverschiedenheiten, ob Leistungen als Zusatzleistungen zu behandeln seien, war die Auftragnehmerin verpflichtet, die Leistungen zunächst auszuführen und zur Wahrung etwaiger Ansprüche vor Ausführung ... schriftlich geltend zu machen (§ 5 Nr. 5).

Es war ein 5 %-iger Sicherheitseinbehalt vereinbart, der auszuzahlen war, wenn die Auftragnehmerin eine Bürgschaft stellte (§ 8). Außerdem war vereinbart die Geltung deutschen Rechtes, Gerichtsstand D. sowie Erfüllungsort für die Leistungen der Auftragnehmerin in B. Abschlagszahlungen sollten auf ein von der Auftragnehmerin zu benennendes Konto geleistet werden, § 7 Nr. 1 Generalunternehmervertrag.

In einer dem Generalunternehmervertrag beigefügten Erläuterung zur Planung M 1: 50 heißt es unter Ziff. 5 (Anlage 8):

"In den Plänen Anlagen 5 bis 7 (GA 59 ff.) fehlen beim Haustyp Fontane die Dachflächenfenster im Studio. Diese gehören zum Leistungsumfang des Auftragnehmers."

Außerdem war in Anlage 21 zum Generalunternehmervertrag (Anlage 7 und GA 58) - der detaillierten Baubeschreibung vom 18.10.1994 - die Anzahl der Dachflächenfenster je Haustyp festgehalten.

Die Vertragspartner (für die Auftragnehmerin die Firma "I.") vereinbarten im Laufe der Zeit insgesamt 23 Auftragsänderungen (Anlagen 1, 2 + 3) und zwar zu Bauabschnitt

1 die Änderungen 1 bis 14 und 19

2 die Änderungen 15 bis 18 sowie 20 bis 23

3 die Änderung 21.

Damit veränderten sich die ursprünglich vereinbarten Preise wie folgt:

Bauabschnitt 1 von 6.895.000 DM auf 7.198.220 DM (Nr. 19)

Bauabschnitt 2 von 6.520.000 DM auf 6.750.317,89 DM (Nr. 23)

Bauabschnitt 3 von 5.750.000 DM auf 5.750.548,84 DM (Nr. 21)

Insgesamt 19.699.086,73 DM

Wegen Austausch der Bautypen in den Bauabschnitten 1 und 2 verschob sich dort der ursprünglich vereinbarte Preis um +/- 160.000 DM.

Die Auftragsänderung Nr. 1 für den 1. Bauabschnitt enthält einen Additionsfehler i.H.v. 90....

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